Besonderer Teil Musterklauseln

Besonderer Teil. Die nachfolgenden Regelungen gelten für bestimmte VERTRAGSLEISTUNGEN. Soweit im Besonderen Teil keine Rege- lung getroffen wird, gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils auch für diese VERTRAGSLEISTUNGEN.
Besonderer Teil. Zu Artikel 1
Besonderer Teil. II.I. Abschnitt Krangestellung
Besonderer Teil. Im folgenden Besonderen Teil des Verkaufsprospekts werden die einzelnen von der Gesellschaft gebildeten Teil- gesellschaftsvermögen antea, antea Strategie II und antea Einkommen Global dargestellt.
Besonderer Teil. In diesem Teil finden Sie den Umfang des Versicherungsschutzes für die einzelnen Versicherungen.
Besonderer Teil. Kaufverträge
Besonderer Teil. Krangestellung - Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
Besonderer Teil. Das OGAW-Sondervermögen (im Folgenden „Sondervermögen“) HI-DIVA 2022 Laufzeit-Fonds wurde am 3. April 2017 für die Zeit bis zum 30. September 2022 aufgelegt. Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens entspre- chend der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte. Anteilklassen werden nicht gebildet. Das Sondervermögen ist auch nicht Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion.
Besonderer Teil. Die nachfolgenden Besonderen Bedingungen definieren insbesondere den vereinbarten Umfang der Hunde-OP-Versicherung hinsichtlich der versicherten Ereignisse und Leistungen. Darüber hinaus werden besondere Obliegenheiten definiert. 1. Versichert ist die veterinärmedizinisch notwendige Operation des versicherten Hundes wegen Krankheit oder Unfall (Versiche- rungsfall). a) Operation ist ein veterinärmedizinisch notwendiger, chirurgischer Eingriff am oder im Körper des versicherten Tiers unter Voll- oder Teilnarkose bzw. Sedierung zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes. Hierbei muss die Haut oder da- runter liegendes Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden. Mitversichert ist auch Wundversorgung durch Nähen (primäre und sekundäre Wundnaht) unter Narkose / Sedierung. b) Krankheit ist ein nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutsch- land anormaler, unvorhersehbar eintretender, körperlicher Zustand. c) Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Tieres einwirkt und eine körperliche Schädi- gung des versicherten Hundes nach sich zieht. d) Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes (Abschnitt A Allgemeiner Teil § 5) und vor Vertragsende (Abschnitt A Allgemeiner Teil § 4 Punkt 3 bis 6) eingetreten sein. 2. Versichert sind die operationsvorbereitenden Untersuchungen am Tag vor der Operation sowie am Tag der Operation. BD 1487_G01V02 3. Ebenfalls versichert sind Nachbehandlungen bis zum 10. Kalendertag nach der Operation (Abschnitt B Besonderer Teil § 3 Punkt 5). Wenn die Operation nicht durchgeführt wird, ist die operationsvorbereitende Untersuchung nicht versichert.
Besonderer Teil. „Webshop“