Sorgfaltsgrundsatz. Die Vertragsparteien verpflichten sich alle ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugehenden Daten und Informationen der jeweils anderen Partei mit ange- messener Sorgfalt zu behandeln. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Vertrag bzw. die nachfol- genden Bestimmungen sowie weitergehende Geheim- haltungsvereinbarungen oder -vorschriften. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sind einzu- halten.
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Sorgfaltsgrundsatz. Die Vertragsparteien verpflichten sich alle ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugehenden Daten und Informationen der jeweils anderen Partei mit ange- messener angemessener Sorgfalt zu behandeln. Vorbehalten Vorbehal- ten bleiben abweichende Regelungen im Vertrag bzw. die nachfol- genden Bestimmungen in den AVB sowie weitergehende Geheim- haltungsvereinbarungen Geheimhal- tungsvereinbarungen oder -vorschriftenvorschriften. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sind einzu- halteneinzuhalten.
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Sorgfaltsgrundsatz. Die Vertragsparteien verpflichten sich sich, alle ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugehenden zuge- henden Daten und Informationen der jeweils anderen Partei mit ange- messener angemessener Sorgfalt zu behandelnbe- handeln. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Vertrag bzw. die nachfol- genden nachfolgenden Bestimmungen sowie weitergehende Geheim- haltungsvereinbarungen Geheimhaltungsvereinbarungen oder -vorschriften. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sind einzu- halteneinzuhalten.
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