Spezialisierte Grünlandbetrieb Musterklauseln

Spezialisierte Grünlandbetrieb. Die Ergebnisse des ökonomischen Vergleichs für den spezialisierten Grünlandbetrieb sind in Tabelle 20 dargestellt. Daraus lässt sich folgern, dass die High Output Milchproduktionsstrategie den höchsten betrieblichen DB erwirtschaftet. Zudem sinkt der GDB in der Vollweidesituation unter den unterstellten Prämissen um 0.000 € im Vergleich zur Ausgangssituation. Dies ist vor allem auf die geringen Erlöse aus dem Milchverkauf an die Molkerei zurückzuführen. Die Ergebnisse der Modellrechnungen verdeutlichen zudem, dass bei der Low Input Variante die variablen Kosten deutlich gesenkt werden können. Beispielsweise fällt bei Realisierung der Low Input Strategie ein Fünftel der Kosten für Kraft- und Mineralfuttermittel gegenüber der Hochleistungsvariante an. Der monetäre Unterschied beträgt unter den unterstellten Prämissen rund 00.000 €. Zudem können im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitseinsatz 254 AKh eingespart werden. Tabelle 20: Ausgewählte Kennzahlen des spez. Grünlandbetriebes Einheit Basis Low Input High Output Milchkühe n 26 26 26 Produzierte Milch kg/Jahr 7.000 5.500 8.800 Verkaufte Milch t 173 134 220 Milcherlös Euro 67.277 50.382 85.497 Öffentliche Gelder Euro 12.482 14.285 12.482 Variable Kosten Euro 34.917 23.275 38.785 Kraftfutterkosten Euro 11.272 3.025 15.710 Gesamtdeckungsbeitrag Euro 62.337 59.016 75.548 Arbeitskraftstunden AKh 2.812 2.650 2.901 Abbildung 15 fasst die monetären Leistungen und Kosten für den spez. Grünlandbetrieb zusammen. Der GDB je 100 kg Milch ist in der Hochleistungsstrategie gegenüber der Ausgangssituation nahezu unverändert, obwohl sich diese hinsichtlich der Leistungs- und - Basis Low Input High Output Milcherlös Kraftfutter GDB Rindererlös Bodennutzung inkl. Düngung Öffentliche Gelder Tierhaltung Euro je 100 kg Milch Kostenstrukturen deutlich unterscheiden. In der Ausgangssituation sind die erwirtschafteten Leistungen aus dem Rinderverkauf sowie Einnahmen durch öffentliche Gelder höher. Diese bewirkten in Summe um rund 10 Prozent höhere Leistungen je 100 kg Milch. Im Gegensatz dazu fallen in der High Output Variante um rund 15 Prozent niedrigere variable Kosten je 100 kg Milch an. Dem Gegenüber liegt der GDB je 100 kg Milch bei Realisierung der Vollweidestrategie um rund 29 Prozent höher als bei der Hochleistungsvariante. Die Einsparungen des Kraftfutteraufwandes betragen hierbei ebenso rund 30 Prozent. Zusammenfassend weist der Hochleistungsbetrieb mit 16,4 € je 100 kg Milch im Vergleich zur Vollweidestrategie mit 13,...

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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