STADTPLANUNG Musterklauseln

STADTPLANUNG. Stadtplanung schafft Lebensqualität Gemeinschaftlich und transparent planen Gutes Klima in der Stadt Projekte mit besonderer Bedeutung
STADTPLANUNG. Die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist unter Punkt A. 1, Seite 7 als Veranlassung und Erforderlichkeit aus, dass „veränderte städtebauliche Rahmenbedingungen auf den Grundstücken des Plangebiets langfristig keine Aus- sicht auf die Umsetzung einer Wohnbebauung im Mischgebiet und damit eines aus- gewogenen, den Zielen eines Mischgebietes entsprechenden Mischungsverhältnis- ses zwischen Gewerbe und Wohnen erwarten lassen“. Trotz mehrmaliger Nachfrage haben das Bezirksamt und der Stadtbaurat diesen zentralen Fakt nicht oder nicht durch Argumente und Nachweise untermauert. Angesichts der in den seit 2010 entstandenen Wohnbauten in unmittelbarer Nach- barschaft - z.B. in der Pfarrwöhrde, im und um das Wegedornzentrum - , der bereits genehmigten Wohnneubauten in der Semmelweisstraße und der Sanierungen be- stehender Wohnhäuser – z.B. in der Semmelweisstraße und in der Rudower Straße - ist die fehlende Nachfrage auch nicht zu belegen. Zutreffend ist wohl, dass die Firma Zellmann kein Interesse an einer Wohnbebauung hat. Sie hat die Grundstü- cke in Kenntnis des bestehenden Bebauungsplans erworben und ist damit das ge- schäftliche Risiko eingegangen, ihre gewerblichen Absichten ggf. nicht verwirklichen zu können. Die Beseitigung dieses privatwirtschaftlichen Risikos kann aber nicht Gegenstand und Auslöser einer öffentlichen Bebauungsplanung sein. Dies insbe- sondere nicht, da das Planverfahren einen vermeidbaren städtebaulichen Missstand einleitet, der sich in der ganz unmittelbaren, ungeschützten Nachbarschaft von rei- nem Gewerbe und Wohnen manifestiert, und da der allgemeine, städteplanerische Grundsatz eines weitestgehend verträglichen Nebeneinanders verschiedener Nut- zungen, hier allgemeines Wohnen mit einer Mischgebietsnutzung, aufgegeben wird. Dies umso mehr, da die Vorhabenbegründung (A.1, Seite 7) von einer bereits mani- festen, einer Wohnnutzung zuwider stehenden „Verkehrs- und Lärmbelastung“ im Plangebiet spricht. Wäre diese zur Verfahrensbegründung herangezogene Aussage zutreffend, können die beigebrachten Lärm- und Verkehrsgutachten, die die Lärm- belastung, einschließlich der sogar noch zusätzlich durch das Gewerbegebiet zu erwartenden Belastung als in Summe unbedenklich darstellen, nicht zutreffen. Da- mit wäre die Unbedenklichkeit des einzurichtenden Gewerbegebietes gutachterlich nicht begründet; das Gewerbegebiet wäre nach dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den anliegenden Wohnbauten nicht einzurichten. Wäre die verfahrens-...

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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