Veranlassung und Erforderlichkeit Musterklauseln

Veranlassung und Erforderlichkeit. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 9-7 („Spreepark“) befindet sich im Bezirk Trep- tow-Köpenick, im Norden des Ortsteils Plänterwald. Das Plangebiet umfasst insbesondere den seit Xxxxxx 2001 geschlossenen Freizeit- und Vergnügungspark „Spreepark“, Flächen der ehemaligen Ausflugsgaststätte „Altes Eierhäuschen“ sowie Teile des Plänterwalds. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist, die planungsrechtlichen Voraussetzun- gen für einen Kunst- und Kulturpark auf der Fläche des ehemaligen Freizeit- und Vergnü- gungsparks zu schaffen. Bereits im Mai 2002 hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 9-7 („Spreepark“) mit einem Geltungsbereich von ca. 45,9 ha gefasst. Ziel des Bebauungsplans war seinerzeit die Schaffung der planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die Entwicklung eines regionalen Freizeit- und Familienparks am traditionellen Standort mit den erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr, die Erschließung sowie die dazugehörigen Freiflächen und Ausgleichsmaßnahmen. Da der damalige Betreiber des Spreeparks Insolvenz anmelden musste, wurde das Bebauungsplanverfahren nur bis zur Beteiligung der Xxxxxx öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Jahre 2004 durch- geführt und ruhte in den darauffolgenden Jahren. Zum 01.01.2016 wurden die Betriebsflächen des Spreeparks, nach dem das Land Berlin das Erbbaurecht für diese zurück erwerben konnte, der landeseigenen Grün Berlin GmbH zur Entwicklung und dauerhaften Bewirtschaftung übertragen. In der Folge wurde ein intensives Dialogverfahren zur Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit sowie mit Experten unter- schiedlicher Fachdisziplinen durchgeführt, um ein für den Standort angemessenes, langfris- tiges Nutzungskonzept zu entwickeln. Im Ergebnis dieses informellen Beteiligungsverfahrens ist geplant, auf der Fläche des ehemaligen Spreeparks einen Kunst- und Kulturpark zu etab- lieren. Die ehemalige Gaststätte Altes Eierhäuschen, die unmittelbar an das Spreeparkge- lände angrenzt, soll den Kunst- und Kulturpark funktional ergänzen und als bedeutender An- ziehungspunkt mit künstlerischen, kulturellen und gastronomischen Angeboten reaktiviert werden. Zur planungsrechtlichen Umsetzung der geänderten Zielvorstellungen und aufgrund von Än- derungen in den Rechtsgrundlagen war eine Überarbeitung und Anpassung der Bebauungs- planunterlagen sowie der erforderlichen Fachgutachten erforderlich. Dazu bedurfte es eines Änderungsbeschlusses des Bezirksamtes (zu...
Veranlassung und Erforderlichkeit. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 8-83 ist die Absicht, nördlich des Koppelweges einen neuen Grundschulstandort zu errichten. Der Anstieg der Be- völkerungszahlen im Ortsteil Britz sowie die in den letzten Jahren entstandene und absehbar geplante Wohnbebauung erhöhen den Bedarf an Grundschulplätzen in diesem Gebiet in den nächsten Jahren erheblich. In der Schulplanungsregion Britz wird bis 2021 ein Defizit an Grundschulplätzen in der Größenordnung eines drei- zügigen Grundschulstandortes erwartet. Aus diesem Grund wurde, der bereits in der Vergangenheit diskutierte Schulstandort nördlich des Koppelweges erneut für die Errichtung eines Grundschulstandortes favorisiert. Der Baunutzungsplan von 1960 weist die Flächen im Geltungsbereich als Nicht- baugebiet aus. Bauvorhaben sind aktuell nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Schulneu- baus zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Durch den Bebauungsplan 8-83 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung inner- halb des Geltungsbereichs entsprechend § 1 Absätze 5 und 6 Baugesetzbuch si- chergestellt werden. Der Bebauungsplan dient gleichzeitig der Aufhebung förmlich festgesetzter Stra- ßen- und Baufluchtlinien vom 22.09.1899.
Veranlassung und Erforderlichkeit. Das Gelände der Trabrennbahn Karlhorst weist einen grundlegenden städtebaulichen Neuordnungsbedarf auf. Die nördlichen Teilflächen des derzeitigen Rennbahn- grundstückes sind mit überwiegend extensiven Nutzungen wie baufälligen Stallgebäuden und Nebenanlagen belegt, im südöstlichen Bereich haben sich im Laufe der vergangenen Jahre verschiedene gewerbliche Nutzungen ohne ausreichende Erschließung verfestigt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 11-14a sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Geländes geschaffen werden. Ziel ist die Realisierung eines hochwertigen, intensiv durchgrünten Wohngebietes sowie die Entwicklung eines Ortsteilzentrums im Bereich des S- Bahnhofes „Berlin–Karlshorst“. Für die Gesamtfläche der Trabrennbahn Karlshorst wurde am 15. Oktober 2002 der Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan 11-14 gefasst (BA-Beschluss-Nr. 214/02). Im Interesse eines beschleunigten Planungsverfahrens wurde der Bebauungsplan 11–14 in die Teilgebiete 11–14a und 11–14b geteilt (BA-Beschluss- Nr. 215/02 vom 15. Oktober 2002).

Related to Veranlassung und Erforderlichkeit

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.