Common use of Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen Clause in Contracts

Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen. 4.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftli- chen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Bu- chung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Bu- chung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft über- mitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetsei- ten xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx und xxx.xxx.xx abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausge- händigt werden. 4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

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Samples: Vermittlungsbedingungen Für Reiseleistungen

Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen. 4.15.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftli- chen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Bu- chung Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Bu- chung Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft über- mittelnübermitteln, die wahrscheinlich wahr- scheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich unver- züglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetsei- ten Internetseiten xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx und xxx.xxx.xx abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausge- händigt ausgehändigt werden. 4.25.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,Be- stimmungen, • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des aus- führenden Luftfahrtunternehmens • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

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Samples: Reisevermittlungsbedingungen

Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen. 4.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftli- chen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Bu- chung Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Bu- chung Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft über- mittelnübermitteln, die wahrscheinlich wahr- scheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich unver- züglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetsei- ten xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx und xxx.xxx.xx abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausge- händigt werden. 4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,Be- stimmungen, • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des aus- führenden Luftfahrtunternehmens • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

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Samples: Reisevermittlungsbedingungen

Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen. 4.15.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftli- chen gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Bu- chung Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Bu- chung Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft über- mittelnübermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetsei- ten Internetseiten xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx und xxx.xxx.xx abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausge- händigt ausgehändigt werden. 4.25.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,, ● die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten ● die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ● die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter xxx.xxx.xx zu informieren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen. 4.1. 8.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftli- chen gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler DESIGNREISEN verpflichtet, den Fluggast bei der Bu- chung Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Bu- chung Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler DESIGNREISEN ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft über- mittelnübermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetsei- ten xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx Internetseiten xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxxxxx/xxxxx_xx. htm und xxx.xxx.xx abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausge- händigt von DESIGNREISEN ausgehändigt werden. 4.2. 8.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, 8.3 Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter xxx.xxx.xx zu informieren.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen. 4.15.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftli- chen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Bu- chung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Bu- chung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft über- mitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetsei- ten xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx und xxx.xxx.xx abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausge- händigt werden. 4.25.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

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Samples: Vermittlungsbedingungen Für Reiseleistungen