Stimmrecht. 1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. 2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1. Jede ) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei des dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2. Organisationen ) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration üben übt in Angelegenheiten Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
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Sources: Minamata Convention on Mercury
Stimmrecht. (1. Jede ) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei des dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt istStim- me.
(2. Organisationen ) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration üben übt in Angelegenheiten Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des dieses Übereinkommens sind. Eine solche sol- che Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten Mitgliedstaaten sein Stimmrecht Stimm- recht ausübt, und umgekehrt.
(3) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragspartei- en“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
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Stimmrecht. (1. ) Jede Vertragspartei des dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2. ) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten Mit- gliedstaaten entspricht, die welche Vertragsparteien des dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt Diese Orga- nisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten sein ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausübtausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. 1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz Ab- satz 2 etwas anderes bestimmt ist.
2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1. ) Jede Vertragspartei des dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas et- was anderes bestimmt ist.
(2. ) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit Zu- ständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entsprichtent- spricht, die welche Vertragsparteien des dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht Stimm- recht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten sein ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausübtausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht ) Sofern in Absatz 2 etwas nichts anderes bestimmt vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls eine Stimme.
(2. ) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des Übereinkommens betreffenden Protokolls sind. Eine solche Organisation übt Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten sein ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausübtausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1. ) Jede Vertragspartei des Übereinkommens dieses Protokolls hat eine Stimme, sofern nicht soweit in Absatz 2 etwas nichts anderes bestimmt ist.
(2. ) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die welche Vertragsparteien des Übereinkommens dieses Protokolls sind. Eine solche Organisation übt Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten sein ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausübtausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. 1. Jede 1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei des dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
2. Organisationen 2 Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration üben übt in Angelegenheiten Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens dieses Übereinkom- mens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
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Sources: Stockholmer Übereinkommen Über Persistente Organische Schadstoffe
Stimmrecht. 1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 etwas anderes bestimmt istdieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben haben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, mit der Anzahl von Stimmen ausabzustimmen, die welche der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entsprichtMitgliedstaaten, die Vertragsparteien des welche auch Vertragspartei- en dieses Übereinkommens sind, entspricht. Eine solche Organisation übt Solche Organisationen üben selbst ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied- staaten sein Stimmrecht ausübt, die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben und umgekehrt.
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Sources: Übereinkommen