Stimmrecht. 1. Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme. 2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration haben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, mit der Anzahl von Stimmen abzustimmen, welche der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, welche auch Vertragspartei- en dieses Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben selbst ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben und umgekehrt.
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Samples: Übereinkommen
Stimmrecht. 1. Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme, sofern nicht in Ab- satz 2 etwas anderes bestimmt ist.
2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration haben üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen abzustimmenaus, welche die der Anzahl ihrer MitgliedstaatenMitgliedstaaten entspricht, welche auch Vertragspartei- en dieses die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben selbst Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben einer ihrer Mitglied- staaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1. Mit Ausnahme der Regelung ) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 dieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimmeet- was anderes bestimmt ist.
(2. ) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration haben üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, Angelegenheiten ihrer Zu- ständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen abzustimmenaus, welche die der Anzahl ihrer MitgliedstaatenMitgliedstaaten ent- spricht, welche auch Vertragspartei- en Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, entspricht. Solche Diese Organisationen üben selbst ihr Stimmrecht Stimm- recht nicht aus, wenn die ihre Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. 1. Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
2. Organisationen 2 Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration haben übt in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenihrer Zuständigkeit liegen, das Recht, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen abzustimmenaus, welche die der Anzahl ihrer MitgliedstaatenMitgliedstaaten entspricht, welche auch Vertragspartei- en die Vertragsparteien dieses Übereinkommens Übereinkom- mens sind, entspricht. Solche Organisationen üben selbst Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die einer ihrer Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
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Samples: Stockholmer Übereinkommen Über Persistente Organische Schadstoffe
Stimmrecht. 1. Mit Ausnahme der Regelung Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 dieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimmeetwas anderes bestimmt ist.
2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration haben üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen abzustimmenaus, welche die der Anzahl ihrer MitgliedstaatenMitgliedstaaten entspricht, welche auch Vertragspartei- en dieses die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben selbst Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben einer ihrer Mitglied- staaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1. Mit Ausnahme der Regelung in Absatz ) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2. Organisationen ) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration haben übt in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenihrer Zuständigkeit liegen, das Recht, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen abzustimmenaus, welche die der Anzahl ihrer MitgliedstaatenMitgliedstaaten entspricht, welche auch Vertragspartei- en die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben selbst Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die einer ihrer Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
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Samples: Minamata Convention on Mercury
Stimmrecht. (1. Mit Ausnahme der Regelung ) Sofern in Absatz 2 dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls eine Stimme.
(2. ) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration haben üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen abzustimmenaus, welche die der Anzahl ihrer MitgliedstaatenMitgliedstaaten entspricht, welche auch Vertragspartei- en die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind, entspricht. Solche Diese Organisationen üben selbst ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die ihre Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1. Mit Ausnahme der Regelung ) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, soweit in Absatz 2 dieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimmenichts anderes bestimmt ist.
(2. ) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration haben üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen abzustimmenaus, welche die der Anzahl ihrer MitgliedstaatenMitgliedstaaten entspricht, welche auch Vertragspartei- en Vertragsparteien dieses Übereinkommens Protokolls sind, entspricht. Solche Diese Organisationen üben selbst ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die ihre Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1. Mit Ausnahme der Regelung ) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 dieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimmeetwas anderes bestimmt ist.
(2. ) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration haben üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen abzustimmenaus, welche die der Anzahl ihrer MitgliedstaatenMit- gliedstaaten entspricht, welche auch Vertragspartei- en Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen Diese Orga- nisationen üben selbst ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die ihre Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Stimmrechte aus- üben ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
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