Stimmrecht. (1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, soweit . Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 nichts anderes bestimmt istdieses Artikels hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2) . Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben haben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, das Recht, mit der Anzahl von Stimmen ausabzustimmen, die welche der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entsprichtMitgliedstaaten, welche Vertragsparteien auch Vertragspartei- en dieses Protokolls Übereinkommens sind, entspricht. Diese Solche Organisationen üben selbst ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, jeweiligen Stimmrechte aus- üben und umgekehrt.
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Samples: Übereinkommen
Stimmrecht. (1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls Übereinkommens hat eine Stimme, soweit sofern nicht in Absatz 2 nichts et- was anderes bestimmt ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit Zu- ständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entsprichtent- spricht, welche Vertragsparteien dieses Protokolls Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht Stimm- recht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1) Jede Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls hat Übereinkommens eine Stimme, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Organisationen Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration üben übt in Angelegenheiten Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche die Vertragsparteien dieses Protokolls Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre einer ihrer Mitgliedstaaten ihr sein Stimmrecht ausübenausübt, und umgekehrt.
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Samples: Minamata Convention on Mercury
Stimmrecht. (1) Jede 1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls hat Übereinkommens eine Stimme, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Organisationen 2 Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration üben übt in Angelegenheiten Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche die Vertragsparteien dieses Protokolls Übereinkom- mens sind. Diese Organisationen üben Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre einer ihrer Mitgliedstaaten ihr sein Stimmrecht ausübenausübt, und umgekehrt.
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Samples: Stockholmer Übereinkommen Über Persistente Organische Schadstoffe
Stimmrecht. (1) . Jede Vertragspartei dieses Protokolls des Übereinkommens hat eine Stimme, soweit sofern nicht in Absatz Ab- satz 2 nichts etwas anderes bestimmt ist.
(2) . Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche die Vertragsparteien dieses Protokolls des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr einer ihrer Mitglied- staaten sein Stimmrecht ausübenausübt, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1) . Jede Vertragspartei dieses Protokolls des Übereinkommens hat eine Stimme, soweit sofern nicht in Absatz 2 nichts etwas anderes bestimmt ist.
(2) . Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche die Vertragsparteien dieses Protokolls des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr einer ihrer Mitglied- staaten sein Stimmrecht ausübenausübt, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls Übereinkommens hat eine Stimme, soweit sofern nicht in Absatz 2 nichts etwas anderes bestimmt ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten Mit- gliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Protokolls Übereinkommens sind. Diese Organisationen Orga- nisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
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Stimmrecht. (1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, soweit Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls eine Stimme.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
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