Urheberrecht Musterklauseln

Urheberrecht. ● Bei der Nutzung des pädagogischen Netzes der Schule und von Office 365 sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, haben ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nichts im pädagogischen Netz oder in Office 365 zu suchen, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts. ● Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien) dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte. Dazu gehören eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder. Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website ist, der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. ● Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien, Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der ursprünglichen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren. ● Bei von der Schule über das pädagogische Netz oder Office 365 zur Verfügung gestellten digitalen Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler Inhalten von Lehrmittelverlagen zulässig. ● Stoßen Benutzer im pädagogischen Netz oder in Office 365 auf urheberrechtlich geschützte Materialien, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen. ● Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in Office 365 unberührt. Unzulässige Inhalte und Handlungen Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 geltendes Recht einzuhalten. ● Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über das pädagogische Netz und Office 365 abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. ● Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. ● Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig. ● Die E-Mail Funktion von Office 365 darf nicht für die Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen...
Urheberrecht. Für jede Nutzung gelten neben den getroffe- nen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Um- fang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ur- sprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustim- mung des Journalisten erlaubt. Dies gilt ins- besondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann Krankentagegeldversicherung mtl. Beitrag für eine(n) 35-jährige(n) Journalisten/-in nach Tarif KTN2 für 3.000 EUR Krankentagegeld mtl. ab dem 29. Tag Die DKV bietet Ihnen Krankenversicherungsschutz mit einem Höchstmaß an Sicherheit und Leistung. Nutzen Sie die attraktiven Konditionen dieses Gruppenversicherungsvertrages: 🞏 Ja, ich interessiere mich für die DKV Gruppenversicherung für Journalisten. Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf. 🞏 Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten aus dieser Anfrage an einen für die DKV tätigen Vermittler zur Kontakt- aufnahme übermittelt und zum Zwecke der Kontaktaufnahme von der DKV und dem für die DKV tätigen Vermittler erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Einfach ausschneiden und faxen: 02 21/5 78-21 15 Oder per Post an: DKV AG, KVGUK, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, Tel. 02 21/▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇, ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇▇ nicht übertragen werden, wenn die Übertra- Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Um- fang der Nutzung und ist vorher zu vereinba- ren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf an- gemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt un- berührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. gung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen ge- sondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder die Über- tragung von Rechten an Dritte durch den Be- Name Straße, PLZ, Ort Geburtsdatum Telefon privat/beruflich E-Mail Unterschrift 🞏 angestellt 🞏 selbstständig Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für Freie Wort und Bild ▇▇▇▇▇▇▇ darf ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung des Journalisten nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige sch...
Urheberrecht. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
Urheberrecht. 3.7.1 Die Nutzung unserer Publikationen, insbesondere der journalistischen Inhalte, ist ausschließlich zu eigenen, nichtkommerziellen Zwecken zulässig, soweit der Nutzer bei der Registrierung nicht das Recht zur kommerziellen Nutzung am Einzelplatz beantragt hat. Eine Weitergabe der Inhalte an Dritte ist untersagt, unabhängig von Zweck und Art der Weitergabe. 3.7.2 Eine über den jeweiligen Vertragszweck hinausgehende Nutzung bzw. Verwertung der urheberrechtlich geschützten Inhalte des Verlags, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Speicherung – gleich auf welchem Trägermedium und in welcher technischen Ausgestaltung – ist unzulässig und strafbar. 3.7.3 Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zur kommerziellen Nutzung der journalistischen Inhalte (z. B. Wiederveröffentlichung) sowie übertragbare Nutzungsberechtigungen, Medienbeobachtung und –analyse, Mehrplatzlizenzen oder Lizenzen für Bibliotheken und Schulen können über ▇▇▇.▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇ erworben werden. Rechte zur Erstellung eines elektronischen Pressespiegels können über die Presse-Monitor Deutschland GmbH (PMG) bezogen werden (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇.▇▇).
Urheberrecht. 17.1 Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie das Angebot selbst, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum von CANCOM und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung usw. Darüber hinaus bedarf jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CANCOM, es sei denn dies ist zur Erfüllung des Vertrages notwendig. 17.2 Bis auf die Ausnahme in 17.1. ist es dem Kunden jedenfalls untersagt, sämtliche oben beschriebene Unterlagen in welcher Art auch immer zu verbreiten oder zu vervielfältigen. Der Kunde hat diese sorgfältig aufzubewahren, vor unbefugter Kenntniserlangung zu schützen und CANCOM nach Aufforderung oder im Falle der Beendigung der Vertragsverhandlungen oder bei Vertragsbeendigung unaufgefordert zurückzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Bei Verletzung der Urheberrechte von CANCOM bzw. der hier in Punkt 17. dargelegten Regelungen hat der Kunde CANCOM eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatz- bzw. Unterlassungsansprüche bleiben davon unberührt.
Urheberrecht. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach §§ 5.1.1 bis 5.1.4 AVB.
Urheberrecht. 4.1) Urheberrechtlicher Schutz. Die AMTANGEE-Software ist urheberrechtlich zugunsten von AMTANGEE geschützt; die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen AMTANGEE zu. Die AMTANGEE-Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Geschäftsgeheimnisse, zu deren Wahrung sich der Lizenznehmer verpflichtet. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die AMTANGEE- Software zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten oder Dritten auf andere Weise zur Nutzung zu überlassen. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der AMTANGEE-Software ist untersagt und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. Die AMTANGEE-Software und/ oder Leistungen der AMTANGEE dürfen durch den Kunden nicht verarbeitet werden durch a) unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren der Informationsträger die die vertraulichen Informationen enthalten oder aus denen sich die Vertrauliche Informationen ableiten lassen, oder b) jedes sonstige Verhalten, dass unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht. c) ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet (Verbot der Entschlüsselung). 4.2) Gegenstände des Urheberrechts. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, das Benutzerhandbuch, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der AMTANGEE-Software. 4.3) Leasing, Miete, Hosting. Der Lizenznehmer darf die AMTANGEE-Software nicht (ganz oder teilweise) vermieten, verleihen, verleasen, zum Zwecke des Hostings weggeben oder in sonstiger Weise Dritten überlassen oder zugänglich machen oder Unterlizenzen erteilen, außer wenn die ausdrückliche vorherige Zustimmung von AMTANGEE (die in ihrem freien Belieben steht) zuvor vorliegt. 4.4) Interoperabilität. Es ist dem Lizenznehmer verboten, die AMTANGEE-Software zu dekompilieren, zurückzuassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln sowie Software oder Teile der AMTANGEE-Software sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu verleihen oder herzustellen. Benötigt der Lizenznehmer Informationen, die zur Herstellung der Interoperabili...
Urheberrecht. Soweit urheberrechtliche Leistungen vorliegen, verbleibt das Urheberrecht bei den Beteiligten. Dem Auftraggeber wird die Nutzung übertragen. Veröffentlichungen der Arbeitsergebnisse dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse unter Benennung der betei- ligten Urheber zu veröffentlichen.
Urheberrecht. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt. • Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. • Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken. • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
Urheberrecht. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auf- traggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 bis 6.1.4. Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragneh- mers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungs- kraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Weisungen des Auftragge- bers nicht entgegen.