Urheberrecht. ● Bei der Nutzung des pädagogischen Netzes der Schule und von Office 365 sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, haben ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nichts im pädagogischen Netz oder in Office 365 zu suchen, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts. ● Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien) dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte. Dazu gehören eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder. Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website ist, der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. ● Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien, Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der ursprünglichen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren. ● Bei von der Schule über das pädagogische Netz oder Office 365 zur Verfügung gestellten digitalen Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler Inhalten von Lehrmittelverlagen zulässig. ● Stoßen Benutzer im pädagogischen Netz oder in Office 365 auf urheberrechtlich geschützte Materialien, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen. ● Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in Office 365 unberührt. Unzulässige Inhalte und Handlungen Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 geltendes Recht einzuhalten. ● Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über das pädagogische Netz und Office 365 abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. ● Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. ● Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig. ● Die E-Mail Funktion von Office 365 darf nicht für die Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen...
Urheberrecht. Für jede Nutzung gelten neben den getroffe- nen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Um- fang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ur- sprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustim- mung des Journalisten erlaubt. Dies gilt ins- besondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann Krankentagegeldversicherung mtl. Beitrag für eine(n) 35-jährige(n) Journalisten/-in nach Tarif KTN2 für 3.000 EUR Krankentagegeld mtl. ab dem 29. Tag Die DKV bietet Ihnen Krankenversicherungsschutz mit einem Höchstmaß an Sicherheit und Leistung. Nutzen Sie die attraktiven Konditionen dieses Gruppenversicherungsvertrages: 🞏 Ja, ich interessiere mich für die DKV Gruppenversicherung für Journalisten. Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf. 🞏 Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten aus dieser Anfrage an einen für die DKV tätigen Vermittler zur Kontakt- aufnahme übermittelt und zum Zwecke der Kontaktaufnahme von der DKV und dem für die DKV tätigen Vermittler erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Einfach ausschneiden und faxen: 02 21/5 78-21 15 Oder per Post an: DKV AG, KVGUK, 00000 Xxxx, Tel. 02 21/0 00 00 00, xxx.xxx.xxx/xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx@xxx.xxx nicht übertragen werden, wenn die Übertra- Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Um- fang der Nutzung und ist vorher zu vereinba- ren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf an- gemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt un- berührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. gung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen ge- sondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder die Über- tragung von Rechten an Dritte durch den Be- Name Straße, PLZ, Ort Geburtsdatum Telefon privat/beruflich E-Mail Unterschrift 🞏 angestellt 🞏 selbstständig Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für Freie Wort und Bild xxxxxxx darf ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung des Journalisten nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige...
Urheberrecht. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
Urheberrecht. 4.5.1 Der Auftragnehmer überträgt auf den Auftraggeber sämtliche Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. an allen von ihm für die Leistung erstellten Unterlagen, Dokumente, Pläne etc. (in physischer oder elektroni- scher Form) sowie an allen von ihm in Ausführung der Leistung erbrachten Leistungen. Mit eingeschlossen ist hierbei insbesondere auch das Bearbeitungs- und Nachbaurecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Verwer- tungs-, Bearbeitungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.
4.5.2 Die Übertragung der Nutzungsrechte umfasst insbesondere das Recht des Auftraggebers, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise zu verarbeiten, zu verwerten, zu speichern sowie zu vervielfältigen. Mit ein- geschlossen ist ferner das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wie insbesondere öffentlich zugänglich zu machen sowie zu senden.
4.5.3 Durch die Übertragung der Nutzungsrechte hat der Auftraggeber ferner das Recht, Änderungen, Bearbeitungen, Verarbeitungen und Verwertungen an den Arbeitsergebnissen und Leistungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Dies schließt insbesondere Änderungen der Nutzung, An- und Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen und Modernisierungen sowie Umgestaltungen ein und gilt, soweit hierdurch keine grobe Entstellung des Werkes erfolgt und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zumutbar ist. Im Rahmen der Abwägung bei Bauwerken kommt insbesondere den die Nutzung erhaltenden wirtschaftlichen, öko- logischen oder technischen Gründen (Vergrößerungen, Umbau- und Erweiterungsarbeiten, Anbauten, Umgestal- tungen oder Modernisierung) oder der öffentlichen Sicherheit gerade bei Zweckbauten im Zweifel der Vorrang zu. Der Auftragnehmer soll vor Änderung bzw. Bearbeitungen vom Auftraggeber angehört werden.
4.5.4 Der Auftragnehmer garantiert, dass der Auftraggeber alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befug- nisse vollumfänglich erwirbt und diese zuvor weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen wurden bzw. mit Rechten Dritter belastet sind. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass weder bei der Schaffung noch der Nut- zung der Leistung und Arbeitsergebnisse Rechte Dritter verletzt werden, die gegenüber dem Auftraggeber zu Ansprüchen führen können....
Urheberrecht. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach §§ 5.1.1 bis 5.1.4 AVB.
Urheberrecht. Soweit urheberrechtliche Leistungen vorliegen, verbleibt das Urheberrecht bei den Beteiligten. Dem Auftraggeber wird die Nutzung übertragen. Veröffentlichungen der Arbeitsergebnisse dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse unter Benennung der betei- ligten Urheber zu veröffentlichen.
Urheberrecht. 4.1) Urheberrechtlicher Schutz. Die AMTANGEE-Software ist urheberrechtlich zugunsten von AMTANGEE geschützt; die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen AMTANGEE zu. Die AMTANGEE-Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Geschäftsgeheimnisse, zu deren Wahrung sich der Lizenznehmer verpflichtet. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die AMTANGEE- Software zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten oder Dritten auf andere Weise zur Nutzung zu überlassen. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der AMTANGEE-Software ist untersagt und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. Die AMTANGEE-Software und/ oder Leistungen der AMTANGEE dürfen durch den Kunden nicht verarbeitet werden durch
a) unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren der Informationsträger die die vertraulichen Informationen enthalten oder aus denen sich die Vertrauliche Informationen ableiten lassen, oder
b) jedes sonstige Verhalten, dass unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.
c) ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet (Verbot der Entschlüsselung).
4.2) Gegenstände des Urheberrechts. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, das Benutzerhandbuch, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der AMTANGEE-Software.
4.3) Leasing, Miete, Hosting. Der Lizenznehmer darf die AMTANGEE-Software nicht (ganz oder teilweise) vermieten, verleihen, verleasen, zum Zwecke des Hostings weggeben oder in sonstiger Weise Dritten überlassen oder zugänglich machen oder Unterlizenzen erteilen, außer wenn die ausdrückliche vorherige Zustimmung von AMTANGEE (die in ihrem freien Belieben steht) zuvor vorliegt.
4.4) Interoperabilität. Es ist dem Lizenznehmer verboten, die AMTANGEE-Software zu dekompilieren, zurückzuassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln sowie Software oder Teile der AMTANGEE-Software sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu verleihen oder herzustellen. Benötigt der Lizenznehmer Informationen, die zur Herstellung der Interoperabili...
Urheberrecht. 4.1. Das von uns geschaffene Urheberrecht ist nicht übertragbar. Für alle Werke, seien es Fotografien, Zeichnungen, Texte oder sonstige Gestaltungen, EDV, Webseite etc. wird ein Urheberrecht für die Firma Feuerpfeil Werbeagentur GmbH & Co. KG geschaffen. Dies gilt auch, soweit die Werklieferungsleistung nicht die Schöpfungshöhe, die für die Begründung eines Urheberrechts notwendig ist, erreicht. Auch in diesem Fall ist Firma Feuerpfeil GmbH & Co. KG alleiniger Inhaber und geistiger Schöpfer der Werkleistung und damit ausschließlicher Nutzungsrechtsinhaber.
4.2. Für alle Werk- oder Werklieferungsleistungen, insbesondere Fotografien, Textungen, Erstellung von Homepages, Computerprogrammen, Werbedesigns oder Werbeprospekte etc., die im Auftrag des Kunden von uns geschaffen werden, wird auf den Kunden nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Das einfache Nutzungsrecht beschränkt sich auf die Nutzung zu der konkret vertraglich vereinbarten Nutzungsart und dem vereinbarten Nutzungsumfang. Das Nutzungsrecht ist auf die Vertragsdauer, längstens jedoch auf einen Zeitraum von 10 Jahren befristet, sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Übertragung von Nutzungsrechten durch den Kunden auf DriWe und damit verbundene Unternehmen ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und nur für den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck vorgesehen.
4.3. Dem Kunden ist es nur gestaWet, die von uns erbrachten Leistungen im Rahmen der vereinbarten Nutzungsart, dem vereinbarten Nutzungsumfang und der vereinbarten Nutzungsdauer zu verwenden. Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsanspruch gegen den Kunden zu. Dieser ist verpflichtet, die erteilten Auskünfte auf unsere Aufforderung hin schriftlich zu erteilen und auf unsere Aufforderung hin zu belegen.
Urheberrecht. 17.1 Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie das Angebot selbst, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum von KBC und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung usw. Darüber hinaus bedarf jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von KBC, es sei denn dies ist zur Erfüllung des Vertrages notwendig.
17.2 Bis auf die Ausnahme in 17.1. ist es dem Kunden jedenfalls untersagt, sämtliche oben beschriebene Unterlagen in welcher Art auch immer zu verbreiten oder zu vervielfältigen. Der Kunde hat diese sorgfältig aufzubewahren, vor unbefugter Kenntniserlangung zu schützen und KBC nach Aufforderung oder im Falle der Beendigung der Vertragsverhandlungen oder bei Vertragsbeendigung unaufgefordert zurückzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Bei Verletzung der Urheberrechte von KBC bzw. der hier in Punkt 17. dargelegten Regelungen hat der Kunde KBC eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatz- bzw. Unterlassungsansprüche bleiben davon unberührt.
Urheberrecht. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auf- traggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 bis 6.1.4. Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragneh- mers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungs- kraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Weisungen des Auftragge- bers nicht entgegen.