Zutrittsrecht Musterklauseln

Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Europäische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG), insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.
Zutrittsrecht. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis ver- sehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 9 erforderlich ist. Die Benach- richtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzugeben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
Zutrittsrecht. (§ 16 AVBWasserV)
Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, erforderlich ist.
Zutrittsrecht. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von SWD den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies gemäß Ziffer 7 f. erforderlich ist. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
Zutrittsrecht. Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
Zutrittsrecht. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Mess- stellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Versorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räum- lichkeiten zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch eine Mitteilung an den jeweiligen Kunden oder durch Aushang vor Ort erfolgen. Diese wird mindestens 1 Woche vor dem Betretungstermin erfolgen, wobei mindestens ein Ersatztermin angeboten wird. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messein- richtungen ungehindert zugänglich sind. Von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ist während der Geschäfts- zeiten jederzeit nach vorheriger Ankündigung von einem Werktag Zutritt zu gewähren.
Zutrittsrecht. Der Kunde muss rhenag oder einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der rhenag nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen gestatten, soweit dies zur Able- sung der Messeinrichtungen gemäß Ziffer 11 er- forderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mit- teilung an den Kunden erfolgen. Sie muss min- destens eine Woche vor dem Betretungstermin er- folgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der örtliche Netzbetreiber oder der etwaige Mess- stellenbetreiber kann den Xxxxxx ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zu- gänglich sind.
Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke den Zu- tritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
Zutrittsrecht. Der Kunde hat den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeitern oder Beauftragten der FWV den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag und der AVBFernwärmeV, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Wenn es aus vorgenannten Gründen erforderlich ist, die Räumlichkeiten eines Dritten zu betreten, so ist der Kunde verpflichtet, der FWV hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.