Common use of Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten Clause in Contracts

Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten. Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldung, Un- terbrechungsmeldungen, Sofortmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornie- ren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstat- ten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ur- sprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen, die vor dem 01.01.2016 abgegeben wurden. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version „03“ des DSME wiederge- ben. Derartige Stornierungsmeldungen sind insoweit vor Abgabe zu konvertieren. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert, also auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Im Falle der Korrektur einer vor dem 01.01.2016 erstatteten Entgeltmeldung mit DBUV ergibt sich daraus grundsätzlich die Notwendigkeit der Abgabe einer neuen Entgeltmeldung ohne DBUV sowie einer UV- Jahresmeldung mit Meldegrund „92“ für das gesamte Kalenderjahr, sofern nicht bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr z. B. durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums erstattet wurde und keine weitere Änderung in den Daten der insoweit bereits abgegebenen UV-Jahresmeldungen erforderlich ist. Soweit ausschließlich die Unfallversicherungsdaten in einer Entgeltmeldung vor dem 01.01.2016 unzutreffend waren, sind die korrekten Daten mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde hingegen bereits eine UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016 z. B. durch eine vorherige Meldekorrektur abgegeben, ist diese zu stornieren und neu zu melden, sofern sich inhaltliche Änderungen ergeben. Stornierungen bereits abgemel- deter Versicherungszeiten sind beispielsweise in folgender Reihenfolge durchzuführen:

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Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten. Anmeldungen, Abmeldungen/Jahresmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-JahresmeldungUnterbrechungsmeldungen, Un- terbrechungsmeldungen, Sofortmeldungen Sofortmeldun- gen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornie- renstornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende unzutref- fende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstat- tenerstatten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ur- sprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen, die Entgeltmeldungen für Meldezeiträume vor dem 01.01.2016 abgegeben wurden01.06.2011. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten Daten, die in der Version „03“ 01 abgegeben wor- den sind, in der Version 02 des DSME wiederge- benwiedergeben. Derartige Stornierungsmeldungen sind insoweit vor Abgabe zu konvertieren. Mit Hintergrund ist die Erweiterung des DSME durch den modifizierten DBUV zum 01.06.2011 und der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert, also auch die Werte aus dem DBUV als Teil damit einhergehenden Erweiterung der ursprünglichen Meldung. Im Falle der Korrektur einer vor dem 01.01.2016 erstatteten Entgeltmeldung mit DBUV ergibt sich daraus grundsätzlich die Notwendigkeit der Abgabe einer neuen Entgeltmeldung ohne DBUV sowie einer UV- Jahresmeldung mit Meldegrund „92“ für das gesamte Kalenderjahr, sofern nicht bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr z. B. durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums erstattet wurde und keine weitere Änderung in den Daten der insoweit bereits abgegebenen UV-Jahresmeldungen erforderlich ist. Soweit ausschließlich die Unfallversicherungsdaten in einer Entgeltmeldung vor dem 01.01.2016 unzutreffend waren, sind die korrekten Daten mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde hingegen bereits eine UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016 z. B. durch eine vorherige Meldekorrektur abgegeben, ist diese zu stornieren und neu zu melden, sofern sich inhaltliche Änderungen ergebenDaten- satzlänge. Stornierungen bereits abgemel- deter abgemeldeter Versicherungszeiten sind beispielsweise in folgender Reihenfolge durchzuführen:

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Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten. Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldung, Un- terbrechungsmeldungenUnterbrechungsmeldungen, Sofortmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornie- renstornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstat- tenerstatten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ur- sprünglich ursprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen, die vor dem 01.01.2016 abgegeben wurden. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version „03“ des DSME wiederge- benwiedergeben. Derartige Stornierungsmeldungen sind insoweit vor Abgabe zu konvertieren. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert, also auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Im Falle der Korrektur einer vor dem 01.01.2016 erstatteten Entgeltmeldung mit DBUV ergibt sich daraus grundsätzlich die Notwendigkeit der Abgabe einer neuen Entgeltmeldung ohne DBUV sowie einer UV- Jahresmeldung mit Meldegrund „92“ für das gesamte Kalenderjahr, sofern nicht bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr z. B. durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums erstattet wurde und keine weitere Änderung in den Daten der insoweit bereits abgegebenen UV-Jahresmeldungen erforderlich ist. Soweit ausschließlich die Unfallversicherungsdaten in einer Entgeltmeldung vor dem 01.01.2016 unzutreffend waren, sind die korrekten Daten mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde hingegen bereits eine UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016 z. B. durch eine vorherige Meldekorrektur abgegeben, ist diese zu stornieren und neu zu melden, sofern sich inhaltliche Änderungen ergeben. Stornierungen bereits abgemel- deter abgemeldeter Versicherungszeiten sind beispielsweise in folgender Reihenfolge durchzuführen:

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