Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten. Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldungen, Sofortmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstatten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ursprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen, die vor dem 01.01.2016 abgegeben wurden. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version „03“ des DSME wiedergeben. Derartige Stornierungsmeldungen sind insoweit vor Abgabe zu konvertieren. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert, also auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Im Falle der Korrektur einer vor dem 01.01.2016 erstatteten Entgeltmeldung mit DBUV ergibt sich daraus grundsätzlich die Notwendigkeit der Abgabe einer neuen Entgeltmeldung ohne DBUV sowie einer UV- Jahresmeldung mit Meldegrund „92“ für das gesamte Kalenderjahr, sofern nicht bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr z. B. durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums erstattet wurde und keine weitere Änderung in den Daten der insoweit bereits abgegebenen UV-Jahresmeldungen erforderlich ist. Soweit ausschließlich die Unfallversicherungsdaten in einer Entgeltmeldung vor dem 01.01.2016 unzutreffend waren, sind die korrekten Daten mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde hingegen bereits eine UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016 z. B. durch eine vorherige Meldekorrektur abgegeben, ist diese zu stornieren und neu zu melden, sofern sich inhaltliche Änderungen ergeben. Stornierungen bereits abgemeldeter Versicherungszeiten sind beispielsweise in folgender Reihenfolge durchzuführen: 1. Stornierung der Abmeldung, 2. Stornierung der Jahres-, Unterbrechungs- und sonstigen Entgeltmeldungen, 3. Stornierung der Anmeldung. Bei Stornierung einer Anmeldung müssen die Betriebsnummer des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbeginn, die Angaben zur Tätigkeit, der Personengruppenschlüssel, die Beitragsgruppen und der Grund der Abgabe mit den Angaben der ursprünglich erstatteten Meldung übereinstimmen. Damit bei Stornierung einer Abmeldung, Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das Entgelt, die Beitragsgruppen, der Personengruppenschlüssel und der Grund der Abgabe mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren. Dem DSME folgt der Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Damit bei Stornierung einer GKV-Monatsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, der Personengruppenschlüssel, die SV-Tage, der Grund der Abgabe (Feld KV-GRUND), das regelmäßige Jahresentgelt, die Beitragsgruppe und das Kennzeichen Rechtskreis mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren. Dem DSME folgt der DBKV mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Fehlerhafte Meldungen hinsichtlich des Namens, der Anschrift, des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten, der Staatsangehörigkeit, der europäischen Versicherungsnummer und zu den Betriebsdaten können nicht storniert werden, sondern müssen in richtiger Form neu gemeldet werden. Im Verfahren DSBD gibt es keine Stornierung; fehlerhafte Angaben in einer angegebenen Änderungsmeldung müssen durch die Übermittlung eines neuen DSBD korrigiert werden.
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Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten. Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldung/Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Sofortmeldungen Sofortmeldun- gen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende unzutref- fende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstatten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ursprünglich ur- sprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen, die Entgeltmeldungen für Meldezeiträume vor dem 01.01.2016 abgegeben wurden01.06.2011. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten Daten, die in der Version „03“ 01 abgegeben wor- den sind, in der Version 02 des DSME wiedergeben. Derartige Stornierungsmeldungen sind insoweit vor Abgabe zu konvertieren. Mit Hintergrund ist die Erweiterung des DSME durch den modifizierten DBUV zum 01.06.2011 und der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert, also auch die Werte aus dem DBUV als Teil damit einhergehenden Erweiterung der ursprünglichen Meldung. Im Falle der Korrektur einer vor dem 01.01.2016 erstatteten Entgeltmeldung mit DBUV ergibt sich daraus grundsätzlich die Notwendigkeit der Abgabe einer neuen Entgeltmeldung ohne DBUV sowie einer UV- Jahresmeldung mit Meldegrund „92“ für das gesamte Kalenderjahr, sofern nicht bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr z. B. durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums erstattet wurde und keine weitere Änderung in den Daten der insoweit bereits abgegebenen UV-Jahresmeldungen erforderlich ist. Soweit ausschließlich die Unfallversicherungsdaten in einer Entgeltmeldung vor dem 01.01.2016 unzutreffend waren, sind die korrekten Daten mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde hingegen bereits eine UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016 z. B. durch eine vorherige Meldekorrektur abgegeben, ist diese zu stornieren und neu zu melden, sofern sich inhaltliche Änderungen ergebenDaten- satzlänge. Stornierungen bereits abgemeldeter Versicherungszeiten sind beispielsweise in folgender Reihenfolge durchzuführen:
1. Stornierung der Abmeldung,
2. Stornierung der Jahres-, Unterbrechungs- und sonstigen Entgeltmeldungen,
3. Stornierung der Anmeldung. Bei Stornierung einer Anmeldung müssen die Betriebsnummer des Arbeitgebers, der BeschäftigungsbeginnBe- schäftigungsbeginn, die Angaben zur Tätigkeit, der Personengruppenschlüssel, die Beitragsgruppen Bei- tragsgruppen und der Grund der Abgabe mit den Angaben der ursprünglich erstatteten Meldung Mel- dung übereinstimmen. Damit bei Stornierung einer Abmeldung, Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das Entgelt, die Beitragsgruppen, der Personengruppenschlüssel und der Grund der Abgabe mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisierenaktuali- sieren. Dem DSME folgt der Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) mit dem Kennzeichen „Stornierung Stor- nierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Damit bei Stornierung einer GKV-Monatsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes Entgeltzeit- raumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, der Personengruppenschlüssel, die SV-Tage, der Grund der Abgabe (Feld KV-GRUND), das regelmäßige Jahresentgelt, die Beitragsgruppe und das Kennzeichen Rechtskreis mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren. Dem DSME folgt der DBKV mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Fehlerhafte Meldungen hinsichtlich des Namens, der Anschrift, des Aktenzeichens/der Personalnummer Per- sonalnummer des Beschäftigten, der Staatsangehörigkeit, der europäischen Versicherungsnummer Versicherungs- nummer und zu den Betriebsdaten können nicht storniert werden, sondern müssen in richtiger richti- ger Form neu gemeldet werden. Im Verfahren DSBD gibt es keine Stornierung; fehlerhafte Angaben in einer angegebenen Änderungsmeldung müssen durch die Übermittlung eines neuen DSBD korrigiert werden.
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Samples: Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung
Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten. Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldung, UnterbrechungsmeldungenUn- terbrechungsmeldungen, Sofortmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornierenstornie- ren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstattenerstat- ten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ursprünglich ur- sprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen, die vor dem 01.01.2016 abgegeben wurden. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version „03“ des DSME wiedergebenwiederge- ben. Derartige Stornierungsmeldungen sind insoweit vor Abgabe zu konvertieren. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert, also auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Im Falle der Korrektur einer vor dem 01.01.2016 erstatteten Entgeltmeldung mit DBUV ergibt sich daraus grundsätzlich die Notwendigkeit der Abgabe einer neuen Entgeltmeldung ohne DBUV sowie einer UV- Jahresmeldung mit Meldegrund „92“ für das gesamte Kalenderjahr, sofern nicht bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr z. B. durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums erstattet wurde und keine weitere Änderung in den Daten der insoweit bereits abgegebenen UV-Jahresmeldungen erforderlich ist. Soweit ausschließlich die Unfallversicherungsdaten in einer Entgeltmeldung vor dem 01.01.2016 unzutreffend waren, sind die korrekten Daten mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde hingegen bereits eine UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016 z. B. durch eine vorherige Meldekorrektur abgegeben, ist diese zu stornieren und neu zu melden, sofern sich inhaltliche Änderungen ergeben. Stornierungen bereits abgemeldeter abgemel- deter Versicherungszeiten sind beispielsweise in folgender Reihenfolge durchzuführen:
1. Stornierung der Abmeldung,
2. Stornierung der Jahres-, Unterbrechungs- und sonstigen Entgeltmeldungen,
3. Stornierung der Anmeldung. Bei Stornierung einer Anmeldung müssen die Betriebsnummer des Arbeitgebers, der BeschäftigungsbeginnBe- schäftigungsbeginn, die Angaben zur Tätigkeit, der Personengruppenschlüssel, die Beitragsgruppen Bei- tragsgruppen und der Grund der Abgabe mit den Angaben der ursprünglich erstatteten Meldung Mel- dung übereinstimmen. Damit bei Stornierung einer Abmeldung, Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das Entgelt, die Beitragsgruppen, der Personengruppenschlüssel und der Grund der Abgabe mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisierenaktuali- sieren. Dem DSME folgt der Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) mit dem Kennzeichen „Stornierung Stor- nierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Damit bei Stornierung einer GKV-Monatsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes Entgeltzeit- raumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, der Personengruppenschlüssel, die SV-Tage, der Grund der Abgabe (Feld KV-GRUND), das regelmäßige Jahresentgelt, die Beitragsgruppe und das Kennzeichen Rechtskreis mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren. Dem DSME folgt der DBKV mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Fehlerhafte Meldungen hinsichtlich des Namens, der Anschrift, des Aktenzeichens/der Personalnummer Per- sonalnummer des Beschäftigten, der Staatsangehörigkeit, der europäischen Versicherungsnummer Versicherungs- nummer und zu den Betriebsdaten können nicht storniert werden, sondern müssen in richtiger richti- ger Form neu gemeldet werden. Im Verfahren DSBD gibt es keine Stornierung; fehlerhafte Angaben in einer angegebenen Änderungsmeldung müssen durch die Übermittlung eines neuen DSBD korrigiert werden.
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Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten. Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldung, UnterbrechungsmeldungenUn- terbrechungsmeldungen, Sofortmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornierenstornie- ren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstattenerstat- ten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ursprünglich ur- sprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen, die vor dem 01.01.2016 abgegeben wurden. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version „03“ des DSME wiedergebenwiederge- ben. Derartige Stornierungsmeldungen sind insoweit vor Abgabe zu konvertieren. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert, also auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Im Falle der Korrektur einer vor dem 01.01.2016 erstatteten Entgeltmeldung mit DBUV ergibt sich daraus grundsätzlich die Notwendigkeit der Abgabe einer neuen Entgeltmeldung ohne DBUV sowie einer UV- Jahresmeldung mit Meldegrund „92“ für das gesamte Kalenderjahr, sofern nicht bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr z. B. durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums erstattet wurde und keine weitere Änderung in den Daten der insoweit bereits abgegebenen UV-Jahresmeldungen erforderlich ist. Soweit ausschließlich die Unfallversicherungsdaten in einer Entgeltmeldung vor dem 01.01.2016 unzutreffend waren, sind die korrekten Daten mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde hingegen bereits eine UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016 z. B. durch eine vorherige Meldekorrektur abgegeben, ist diese zu stornieren und neu zu melden, sofern sich inhaltliche Änderungen ergeben. Stornierungen bereits abgemeldeter abgemel- deter Versicherungszeiten sind beispielsweise in folgender Reihenfolge durchzuführen:
1. Stornierung der Abmeldung,
2. Stornierung der Jahres-, Unterbrechungs- und sonstigen Entgeltmeldungen,
3. Stornierung der Anmeldung. Bei Stornierung einer Anmeldung müssen die Betriebsnummer des Arbeitgebers, der BeschäftigungsbeginnBe- schäftigungsbeginn, die Angaben zur Tätigkeit, der Personengruppenschlüssel, die Beitragsgruppen Bei- tragsgruppen und der Grund der Abgabe mit den Angaben der ursprünglich erstatteten Meldung Mel- dung übereinstimmen. Damit bei Stornierung einer Abmeldung, Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das Entgelt, die Beitragsgruppen, der Personengruppenschlüssel und der Grund der Abgabe mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisierenaktuali- sieren. Dem DSME folgt der Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) mit dem Kennzeichen „Stornierung Stor- nierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Damit bei Stornierung einer GKV-Monatsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes Entgeltzeit- raumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, der Personengruppenschlüssel, die SV-Tage, der Grund der Abgabe (Feld KV-GRUND), das regelmäßige Jahresentgelt, die Beitragsgruppe und das Kennzeichen Rechtskreis mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren. Dem DSME folgt der DBKV mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Fehlerhafte Meldungen hinsichtlich des Namens, der Anschrift, des Aktenzeichens/der Personalnummer Per- sonalnummer des Beschäftigten, der Staatsangehörigkeit, der europäischen Versicherungsnummer Versicherungs- nummer und zu den Betriebsdaten können nicht storniert werden, sondern müssen in richtiger richti- ger Form neu gemeldet werden. Im Verfahren DSBD gibt es keine Stornierung; fehlerhafte Angaben in einer angegebenen Änderungsmeldung angegeben Än- derungsmeldung müssen durch die Übermittlung eines neuen DSBD korrigiert werden.
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Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten. Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldung, UnterbrechungsmeldungenUn- terbrechungsmeldungen, Sofortmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornierenstornie- ren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstattenerstat- ten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ursprünglich ur- sprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen, die vor dem 01.01.2016 abgegeben wurden. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version „03“ des DSME wiedergebenwiederge- ben. Derartige Stornierungsmeldungen sind insoweit vor Abgabe zu konvertieren. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert, also auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Im Falle der Korrektur einer vor dem 01.01.2016 erstatteten Entgeltmeldung mit DBUV ergibt sich daraus grundsätzlich die Notwendigkeit der Abgabe einer neuen Entgeltmeldung ohne DBUV sowie einer UV- Jahresmeldung mit Meldegrund „92“ für das gesamte Kalenderjahr, sofern nicht bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr z. B. durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums erstattet wurde und keine weitere Änderung in den Daten der insoweit bereits abgegebenen UV-Jahresmeldungen erforderlich ist. Soweit ausschließlich die Unfallversicherungsdaten in einer Entgeltmeldung vor dem 01.01.2016 unzutreffend waren, sind die korrekten Daten mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde hingegen bereits eine UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016 z. B. durch eine vorherige Meldekorrektur abgegeben, ist diese zu stornieren und neu zu melden, sofern sich inhaltliche Änderungen ergeben. Stornierungen bereits abgemeldeter abgemel- deter Versicherungszeiten sind beispielsweise in folgender Reihenfolge durchzuführen:
1. Stornierung der Abmeldung,
2. Stornierung der Jahres-, Unterbrechungs- und sonstigen Entgeltmeldungen,
3. Stornierung der Anmeldung. Bei Stornierung einer Anmeldung müssen die Betriebsnummer des Arbeitgebers, der BeschäftigungsbeginnBe- schäftigungsbeginn, die Angaben zur Tätigkeit, der Personengruppenschlüssel, die Beitragsgruppen Beitrags- gruppen und der Grund der Abgabe mit den Angaben der ursprünglich erstatteten Meldung übereinstimmen. Damit bei Stornierung einer Abmeldung, Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das Entgelt, die Beitragsgruppen, der Personengruppenschlüssel und der Grund der Abgabe mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisierenaktuali- sieren. Dem DSME folgt der Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) mit dem Kennzeichen „Stornierung Stor- nierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Damit bei Stornierung einer GKV-Monatsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes Entgeltzeit- raumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das laufende und einmalig ein- malig gezahlte Arbeitsentgelt, der Personengruppenschlüssel, die SV-Tage, der Grund der Abgabe (Feld KV-GRUND), das regelmäßige Jahresentgelt, die Beitragsgruppe und das Kennzeichen Rechtskreis mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren. Dem DSME folgt der DBKV mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Fehlerhafte Meldungen hinsichtlich des Namens, der Anschrift, des Aktenzeichens/der Personalnummer Per- sonalnummer des Beschäftigten, der Staatsangehörigkeit, der europäischen Versicherungsnummer Versicherungs- nummer und zu den Betriebsdaten können nicht storniert werden, sondern müssen in richtiger richti- ger Form neu gemeldet werden. Im Verfahren DSBD gibt es keine Stornierung; fehlerhafte Angaben in einer angegebenen Änderungsmeldung angegeben Än- derungsmeldung müssen durch die Übermittlung eines neuen DSBD korrigiert werden.
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Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten. Anmeldungen, Abmeldungen/Jahresmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldungen, Sofortmeldungen Unterbrechungsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen unzu- ständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstatten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der Datensatz DSME - Anmeldung, Abmeldung/Jahresmeldung, Änderungsmeldung grundsätzlich mit den ursprünglich gemeldeten gemel- deten Daten zu übermitteln. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen, die vor dem 01.01.2016 abgegeben wurden. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version „03“ des DSME wiedergeben. Derartige Stornierungsmeldungen So sind insoweit vor Abgabe zu konvertieren. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert, also auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Im Falle der Korrektur einer vor dem 01.01.2016 erstatteten Entgeltmeldung mit DBUV ergibt sich daraus grundsätzlich die Notwendigkeit der Abgabe einer neuen Entgeltmeldung ohne DBUV sowie einer UV- Jahresmeldung mit Meldegrund „92“ für das gesamte Kalenderjahr, sofern nicht bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr z. B. durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums erstattet wurde und keine weitere Änderung in den Daten der insoweit bereits abgegebenen UV-Jahresmeldungen erforderlich ist. Soweit ausschließlich die Unfallversicherungsdaten in einer Entgeltmeldung vor dem 01.01.2016 unzutreffend waren, sind die korrekten Daten mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde hingegen bereits eine UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vor dem 01.01.2016 z. B. durch eine vorherige Meldekorrektur abgegeben, ist diese zu stornieren und neu zu melden, sofern sich inhaltliche Änderungen ergeben. Stornierungen bereits abgemeldeter Versicherungszeiten sind beispielsweise Versiche- rungszeiten in folgender Reihenfolge durchzuführen:
1. Stornierung der Abmeldung,
2. Stornierung der Jahres-, Unterbrechungs- und sonstigen Entgeltmeldungen,
3. Stornierung der Anmeldung. Bei Stornierung einer Anmeldung müssen die Betriebsnummer des Arbeitgebers, der BeschäftigungsbeginnBe- schäftigungsbeginn, die Angaben zur Tätigkeit, der Personengruppenschlüssel, die Beitragsgruppen Bei- tragsgruppen und der Grund der Abgabe mit den Angaben der ursprünglich erstatteten Meldung Mel- dung übereinstimmen. Damit bei Stornierung einer Abmeldung, Jahresmeldung oder /Jahresmeldung/Unterbrechungsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das Entgelt, die Beitragsgruppen, der Personengruppenschlüssel und der Grund der Abgabe mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im Datensatz DSME - Anmeldung, Abmeldung/Jahresmeldung, Änderungsmel- dung auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum „Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes“ zu aktualisieren. Dem Datensatz DSME - Anmeldung, Abmeldung/Jahresmeldung, Änderungsmeldung folgt der Datenbaustein DBME - Meldesachverhalt (DBME) mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“. Damit bei Stornierung einer GKV-Monatsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, der Personengruppenschlüssel, die SV-Tage, der Grund der Abgabe (Feld KV-GRUND), das regelmäßige Jahresentgelt, die Beitragsgruppe und das Kennzeichen Rechtskreis mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren. Dem DSME folgt der DBKV mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits be- reits abgegebenen Meldung“. Fehlerhafte Meldungen hinsichtlich des Namens, der Anschrift, des Aktenzeichens/der Personalnummer Per- sonalnummer des Beschäftigten, der Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit und der europäischen Versicherungsnummer und zu den Betriebsdaten Versiche- rungsnummer können nicht storniert werden, sondern müssen in richtiger Form neu gemeldet werden. Im Verfahren DSBD gibt es keine Stornierung; fehlerhafte Angaben in einer angegebenen Änderungsmeldung müssen durch die Übermittlung eines neuen DSBD korrigiert gemel- det werden.
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Samples: Gemeinsames Meldeverfahren