Strompreis bzw. Erdgaspreis und Preisanpassung. 2.1 Der Gesamtpreis für Strom setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die Kosten der evm für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb, sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu ent- richtenden Konzessionsabgaben. 2.2 Der Gesamtpreis für Erdgas setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die Kosten der evm für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebs- kosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 2.3 Der Strom- bzw. Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Strom- bzw. Energie- und zu- züglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 2.4 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie bzw. die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Ver- tragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlichen Belastun- gen belegt, kann die evm ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter be- rechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurech- nen. 2.5 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis bzw. von Erdgaslie- ferung und Erdgaspreis wird die evm den vom Kunden zu zahlenden Strom- bzw. Erdgas- preis der Entwicklung der unter 2.1 bzw. 2.2 aufgeführten Preisbestandteile und nach 2.4 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die evm hiernach berechtigt, den Strom- bzw. Erd- gaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandtei- len gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die evm, den Strom- bzw. Erd- gaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kosten- steigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 2.1 bzw. 2.2 und ggf. 2.4 die- ses Vertrags ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die evm wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirk- sam werden wie Kostenerhöhungen. 2.6 Änderungen des Strom- bzw. Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die evm wird dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksam- werden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzu- weisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. 2.7 Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der evm zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der evm in der Preisände- rungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung ge- genüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise und die Preisbestandteile sind in den Kun- denzentren der evm, z. B. Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xx oder xxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu War- tungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag, Gas Supply Agreement
Strompreis bzw. Erdgaspreis und Preisanpassung. 2.1 Der Gesamtpreis für Strom setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die unsere Kosten der evm für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb, sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu ent- richtenden entrichtenden Konzessionsabgaben.
2.2 Der Gesamtpreis für Erdgas setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die unsere Kosten der evm für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebs- kosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessionsabgaben und die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“), die Gasbeschaffungsumlage nach § 26 EnSiG in Verbindung mit den Vorschriften der GasPrAnpV, die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG und die Bilanzierungsumlage.
2.3 Der Strom- bzw. Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Strom- bzw. Energie- und zu- züglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlich geschuldeten Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
2.4 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie bzw. die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Ver- tragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlichen Belastun- gen belegt, kann die evm ihre können wir unsere hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden Sie weiter be- rechnenberechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtentgegen- steht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der ge- setzlichen gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden Ihnen zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter auf- erlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurech- nengegenzurechnen.
2.5 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis bzw. von Erdgaslie- ferung Erdgas- lieferung und Erdgaspreis wird die evm werden wir den vom Kunden von Ihnen zu zahlenden Strom- bzw. Erdgas- preis der Entwicklung der unter 2.1 bzw. 2.2 aufgeführten Preisbestandteile und nach 2.4 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die evm sind wir hiernach berechtigt, den Strom- bzw. Erd- gaspreis Erdgas- preis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandtei- len Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die evmuns, den Strom- bzw. Erd- gaspreis Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kosten- steigerungen Kostensteige- rungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 2.1 bzw. 2.2 und ggf. 2.4 die- ses dieses Vertrags ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die evm wird Wir werden bei Ausübung ihres unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden Sie ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirk- sam preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
2.6 Änderungen des Strom- bzw. Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die evm wird dem Kunden Wir werden Ihnen, wenn Sie zugleich Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind, die Änderungen spätestens sechs Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksam- werden Wirksamwerden in Textform mitteilenmit- teilen. Sind Sie kein Haushaltskunde im vorgenannten Sinne beträgt die Ankündigungsfrist 2 Wochen. In der Preisänderungsmitteilung ist werden wir Sie auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Kunde darauf hinzu- weisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sindhinweisen.
2.7 Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform uns gegenüber der evm zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde werden Sie von der evm uns in der Preisände- rungsmitteilung gesondert Preisänderungsmitteilung geson- dert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung ge- genüber dem Kunden Ihnen gegenüber nicht wirksam. Weitergehende Rechte des KundenIhre weitergehenden Rechte, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
2.8 Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht gem. Ziffer 2.6 ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerrechtlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus ei- ner gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Die Änderung der Um- satzsteuer gemäß des Umsatzsteuergesetzes wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an Sie weitergegeben.
2.9 Informationen über die jeweils aktuellen Preise und die Preisbestandteile sind in den Kun- denzentren der evmunserem Kundencenter, z. B. Xxxxxxxxxxxxx 00Xxxxxxxxxx 0, 00000 XxxxxxxXxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx oder xxxxxxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen In- formationen zu War- tungsdienstleistungen Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. Wir bieten keine Wartungsdienste an.
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Samples: Energieliefervertrag
Strompreis bzw. Erdgaspreis und Preisanpassung. 2.1 Der Gesamtpreis für Strom setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die unsere Kosten der evm für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb, sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu ent- richtenden entrichtenden Konzessionsabgaben.
2.2 Der Gesamtpreis für Erdgas setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die unsere Kosten der evm für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebs- kosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessionsabgaben und die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“).
2.3 Der Strom- bzw. Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Strom- bzw. Energie- und zu- züglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlich geschuldeten Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
2.4 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie bzw. die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Ver- tragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlichen Belastun- gen belegtBe- lastungen belegt (z.B. Mehrbelastungen aufgrund der Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems für Wärme und Verkehr (CO2-Preis)), kann die evm ihre können wir unsere hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden Sie weiter be- rechnenberechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der ge- setzlichen gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden Ihnen zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurech- nengegenzurechnen.
2.5 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis bzw. von Erdgaslie- ferung Erdgas- lieferung und Erdgaspreis wird die evm werden wir den vom Kunden von Ihnen zu zahlenden Strom- bzw. Erdgas- preis der Entwicklung der unter 2.1 bzw. 2.2 aufgeführten Preisbestandteile und nach 2.4 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die evm sind wir hiernach berechtigt, den Strom- bzw. Erd- gaspreis Erdgas- preis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandtei- len Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die evmuns, den Strom- bzw. Erd- gaspreis Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kosten- steigerungen Kostensteige- rungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 2.1 bzw. 2.2 und ggf. 2.4 die- ses dieses Vertrags ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die evm wird Wir werden bei Ausübung ihres unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden Sie ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirk- sam preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
2.6 Änderungen des Strom- bzw. Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die evm wird dem Kunden Wir werden Ihnen, wenn Sie zugleich Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind, die Änderungen spätestens sechs Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksam- werden Wirksamwerden in Textform mitteilen. Sind Sie kein Haushaltskunde im vorgenannten Sinne beträgt die Ankündigungs- frist 2 Wochen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde werden wir Sie darauf hinzu- weisenhinweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind.
2.7 Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform uns gegenüber der evm zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde werden Sie von der evm uns in der Preisände- rungsmitteilung gesondert Preisänderungsmitteilung geson- dert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung ge- genüber dem Kunden Ihnen gegenüber nicht wirksam. Weitergehende Rechte des KundenIhre weitergehende Rechte, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
2.8 Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht gem. Ziffer 2.6 ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerrechtlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus ei- ner gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Die Änderung der Um- satzsteuer gemäß des Umsatzsteuergesetzes wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an Sie weitergegeben.
2.9 Informationen über die jeweils aktuellen Preise und die Preisbestandteile sind in den Kun- denzentren der evmunserem Kundencenter, z. B. Xxxxxxxxxxxxx 00Xxxxxxxxxx 0, 00000 XxxxxxxXxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx oder xxxxxxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen In- formationen zu War- tungsdienstleistungen Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. Wir bieten keine Wartungsdienste an.
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Samples: Energieliefervertrag