Studienbeitrag Musterklauseln

Studienbeitrag. Der Betrieb trägt und entrichtet eine Studiengebühr von derzeit 300,- Euro monatlich.
Studienbeitrag. 4.1.1 Für jedes Semester, in dem die FH Campus Wien Leistungen erbringt, ist die/der Studierende verpflichtet, einen Studienbeitrag in der Höhe von EUR 363,36zu zahlen. Erhöht der Gesetzgeber den in § 2 Abs 2 FHStG vorgesehenen Studienbeitrag, hat die FH Campus Wien das Recht, den Studienbeitrag im selben Ausmaß wie der Gesetzgeber zu erhöhen. 4.1.2 Die/der Studierende ist verpflichtet, der FH Campus Wien mit Zahlung eines Beitrags für zusätzliche Aufwendungen, die den Studierenden den Studienalltag erleichtern, in der Höhe von maximal EUR NN,NN je Semester, einen Teil ihrer außerordentlichen Aufwendungen zu ersetzen. 4.1.3 Gemäß § 4 Abs 10 FHStG gehört die/der Studierende für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrags der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) an. Die/der Studierende ist daher verpflichtet, jedes Semester den von der ÖH verpflichtend einzuhebenden Studierendenbeitrag (§ 38 Abs 2 und 3 HSG 2014) und gegebenenfalls auch einen von der ÖH eingeforderten Sonderbeitrag (§ 38 Abs 6 HSG 2014), gemeinsam als „ÖH-Beitrag“ bezeichnet, einzuzahlen. Die Höhe des ÖH-Beitrags wird jedes Semester rechtzeitig bekannt gegeben § 38 Abs 3 HSG 2014). Der ÖH-Beitrag wird von der FH Campus Wien ohne Abzug an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft weitergeleitet. 4.1.4 Zusätzlich ist für das letzte Studiensemester ein einmaliger Unkostenbeitrag für die Sponsion, unabhängig von der Teilnahme an der Sponsionsfeier, in Höhe von EUR 60,00 zu zahlen. 4.1.5 Die Zahlung der in Punkt 4.1.1 bis 4.1.4 genannten Beträge hat jeweils durch Überweisung auf das von der FH Campus Wien bekannt gegebene Konto so rechtzeitig zu erfolgen, dass die fälligen Beträge zwei Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung lastenfrei auf dem von der FH Campus Wien bekannt gegebenen Konto eingelangt sind. Im Hinblick auf die Zahlung für das 1. Semester wird auf Punkt 10.2 verwiesen. 4.1.6 Ab dem 2. Semester wird bei Nichteinzahlung der Beiträge 3 Wochen nach Versenden der Rechnung eine Zahlungserinnerung an die/den Studierenden per Email ausgeschickt. Die 1. Mahnung erfolgt 7 Tage nach der Zahlungserinnerung. Sollten die nach Punkt 4.1.1 bis 4.1.4 genannten Beträge gemäß ausgesendeter Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen auf dem Konto der FH Campus Wien einlangen, so erfolgt automatisch die Sperre des Zugangs zum „FH-Portal für Studierende“. 7 Tage nach Aussendung der 1. Mahnung ergeht die 2. Mahnung an die/den Studierenden, mit welcher die Androhung d...
Studienbeitrag. Der Erhalter ist gemäß FHStG berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag pro Semester einzuheben. Die Höhe des Studienbeitrags richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des FHStG. a. Studienbeitrag für «das erste Studienjahr» Bankverbindung Studienbeitrag für das erste Studienjahr b. Studienbeitrag für folgende Semester EUR «SGBeitrag» eingehoben. Wintersemester Sommersemester Bankverbindung Studienbeitrag und ÖH-Beitrag 1 Bei Aufnahme an einem zusätzlichen Aufnahmetermin im ▇▇▇▇▇▇ ist der Studienbeitrag inkl. ÖH-Beitrag bis spätestens 15.10. fällig, ohne dass ein Aufschlag verrechnet wird. Der Studienbeitrag ist für jedes begonnene Semester eines ordentlichen Studiums zu begleichen, dies inkludiert auch Semester, in denen Auslandsstudien oder Praktika zu absolvieren sind, ebenso wie Semester, in denen nur noch Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Eine Rückerstattung während des laufenden Semesters aufgrund eines regulären Studienabschlusses oder wegen Studienabbruch ist nicht vorgesehen.
Studienbeitrag. Die Studentin*der Student ist verpflichtet, einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschulgesetz idgF in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Der Betrag wird am 1. August bzw.

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  • Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

  • Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.20 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten ▇▇▇▇▇▇▇ gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.