Rechte und Pflichten der Studierenden Musterklauseln

Rechte und Pflichten der Studierenden. Die Qualität des Studiums wird in hohem Maße durch die Beauftragung von entsprechend qualifizierten Vortragenden und die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches zwischen diesen Vortragenden und den Studierenden gesichert. Aus diesem Grund verpflichtet sich der/die Studierende insbesondere zur • persönlichen Anwesenheit während aller Lehrveranstaltungen und Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung der Anwesenheitspflicht (aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall, nach entsprechendem Antrag an die Studiengangsleitung, in der Folge „LeiterIn“ genannt, eine Freistellung für einzelne Unterrichtstage bzw. -stunden gewährt werden. Die Verhinderung an der Teilnahme ist dem/der LeiterIn ehestmöglich bekannt zu geben. Im Fall einer ungenügenden Anwesenheit entscheidet der/die LeiterIn über einen möglichen Ausschluss aus dem Studium), • aktiven und konstruktiven Beteiligung am Studienbetrieb, • Mitwirkung an der inhaltlichen Weiterentwicklung des Studiengangs im Rahmen der studentischen Mitbestimmung, • aktiven Mitwirkung an den Evaluationsmaßnahmen, • Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen, • Verschwiegenheit über Umstände, welche im Rahmen des Berufspraktikums bekannt geworden sind, • Einhaltung von Studienordnung, Prüfungsordnung, Hausordnung, Bibliotheksordnung, etwaiger weiterer Leitfäden und Regelungen, • Übermittlung aktueller Kontaktdaten – der/die Studierende hat dafür Sorge zu tragen, unter den angegebenen Daten erreichbar zu sein, • regelmäßigen Überprüfung des vom Erhalter zur Verfügung gestellten E-Mail-Accounts, • Nutzung von Lernplattformen, • Absolvierung des Studienplans, • Meldung von Unfällen, welche sich im Rahmen des Studiums ereignet haben, und • Meldung von Schäden, welche am Eigentum der FH Kufstein Tirol aufgetreten sind. Die/Der Studierende nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass die Weitergabe des Passwortes für den Studierendenaccount verboten ist. Das Studium schließt mit einem akademischen Grad ab. Die Akzeptanz dieses Abschlusses hängt zu einem wesentlichen Teil vom hohen Niveau des Wissens und Könnens der Absolventinnen und Absolventen ab. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Studierende ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Prüfungen nachweisen. Daher verpflichtet sich der/die Studierende zur Einhaltung von Prüfungs- und Abgabeterminen. Im Übrigen wird auf die Allgemeine Studien- und Xxxxxxxxxxxxxxx xxx XX Xxxxxxxx Xxxxx verwiesen.
Rechte und Pflichten der Studierenden. 9 Rechte 1 PPP DPPP ie Studierenden haben das Recht, während der Dauer ihrer Immatri- kulation an der FHNW zu studieren und insbesondere: a. Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums zu besuchen; b. Leistungsnachweise zu erbringen; c. ihre erworbenen ECTS-Kreditpunkte in einem Leistungsausweis zu erhalten; d. die Ateliers, Bibliotheken oder Mediotheken, Computeranlagen, La- bors, übrige Einrichtungen sowie die IT-Infrastruktur zu Zwecken des Studiums zu benutzen; e. die speziellen Einrichtungen für Hochschulangehörige (z.B. Hoch- schulsport), Beratungsmöglichkeiten und Vergünstigungen der Hochschule in Anspruch zu nehmen; f. sich in persönlichen, studentischen oder die FHNW betreffenden Angelegenheiten an die einzelnen Dozierenden und an die Hoch- schul- und FHNW-Organe zu wenden.
Rechte und Pflichten der Studierenden. 3.1. Die Studierende bestätigt, dass Sie über die Eingangsvoraussetzungen (§10 Abs.1 leg.cit.) und mindestens über die Kompetenz zur selbstständigen Sprachverwendung B2 nach dem Referenzrahmen für Sprachen/Globalskala (xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxx/xx/xxxxxxx/xxx/xxx_xxxxxxxxxxx.xxx; Zugriff 1.1.2018) verfügt.
Rechte und Pflichten der Studierenden. 1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten.
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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.