Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter. 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O werden entspre- chend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb-O - mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 6 MTArb-O - der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-L bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hier- bei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter. 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb/MTArb-O werden entspre- chend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb/MTArb-O - mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 6 MTArb-O - der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle Ent- gelttabelle des TV-L TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hier- bei hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.TVöD.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Bundes in Den Tvöd, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Bundes in Den Tvöd
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter. 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O werden entspre- chend entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb-O - mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 6 MTArb-O - der Stufe der gemäß § 4 bestimmten be- stimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-L bereits seit Beginn ihrer ih- rer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hier- bei hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere wei- tere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter. 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O werden entspre- chend entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb-O - mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 6 MTArb-O - der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-L TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hier- bei hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.TVöD.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Bundes in Den Tvöd
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter. 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O werden entspre- chend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb-O - mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 6 MTArb-O - der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-TV- L bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hier- bei hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet rich- tet sich nach den Regelungen des TV-L.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L