Stärkung der Durchlässigkeit im Bildungssystem Musterklauseln

Stärkung der Durchlässigkeit im Bildungssystem. Studierende kommen auf sehr unterschiedlichen Bildungswegen und mit sehr unterschiedlichen Vorerfahrungen in die Hochschule. Die HSRM möchte die Talente ihrer leistungsbereiten Studierenden bestmöglich fördern und so zur Chancengerechtigkeit beitragen. In vielen Fächern werden jedoch Kompetenzen vorausgesetzt, die nicht alle Studierenden auf ihrem Weg zur Hochschule erwerben. Insbesondere im mathematischen Bereich hat sich gezeigt, dass es Unterschiede zwischen den erwarteten mathematischen Voraussetzungen und den schulisch vermittelten Kompetenzen gibt. So wurde z. B. in Zusammenarbeit mit den umliegenden Schulen ein Mindestanforderungskatalog nach dem Vorbild der Initiative Cooperation Schule Hochschule (COSH) aus Baden-Württemberg erarbeitet, der nun in die Hochschule ausgerollt und breit genutzt werden soll. Erstellung eines Lösungskatalogs für den Mindestanforderungskatalog für Xxxxxxx:innen und Studieninteressierte; Entwicklung und beginnende Implementierung von digitalen Assessments u. a. zur mathematischen Kompetenzdiagnostik; M 2) mit dem internen Selbstlernangebot „Mathe-Mediathek“; Veröffentlichung des Lösungskatalogs für den Mindestanforderungskatalog und Kommunikation im Netzwerk Schule-Hochschule;
Stärkung der Durchlässigkeit im Bildungssystem. Verbesserung der Durchlässigkeit durch Ausbau von Orientierungskursen (Change your Mindset) Meilensteine:
Stärkung der Durchlässigkeit im Bildungssystem. Die TU Darmstadt setzt einen besonderen Schwerpunkt bei der Qualifizierung von Studierenden zu Tutorinnen und Tutoren für die tutorielle Lehre, mit dem Ziel, die zunehmend heterogenen Studieren- den beim Einstieg in das Studium zu unterstützen, ihren Lernerfolg in der Studieneingangsphase zu verbessern und damit die Durchlässigkeit im Bildungssystem zu fördern. Tutorielle Lehre adressiert gezielt das unterschiedliche fachliche Vorwissen und die unterschiedlichen Kompetenzen für akade- misches Lernen durch niedrigschwelliges Peer-Learning. Das Angebot wurde im Rahmen des Qualitätspakt Lehre aufgebaut und bis 2020 aus diesen Mitteln finanziert. Es hat sich in der Projektevaluation als sehr erfolgreich erwiesen. Die TU Darmstadt führt das Angebot in vollem Umfang weiter. 2021 Tutorielle Lehre Ausbildung von Fachtutor*innen 550 2022 Tutorielle Lehre Ausbildung von Fachtutor*innen 550 2023 Tutorielle Lehre Ausbildung von Fachtutor*innen 550 2024 Tutorielle Lehre Ausbildung von Fachtutor*innen 550 2025 Tutorielle Lehre Ausbildung von Fachtutor*innen 550
Stärkung der Durchlässigkeit im Bildungssystem. Die HfG praktiziert bereits die gewünschte Durchlässigkeit im Bildungssystem, insofern als bei nachweislich überragender künstlerischer bzw. gestalterischer Begabung die Zulassung für das Studium an der HfG auch ohne Abitur erfolgen kann. Eine ausländische Schulbildung wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auf Gleichwertigkeit zum deutschen Abitur überprüft. Durch neue Formate des Aufnahmeverfahrens, wie die Möglichkeit „Hausaufgaben“ zu spezifischen Fragestellungen zu bearbeiten anstelle der Einreichung eines aufwändigen Portfolios, werden zusätzliche Bewerbungsmöglichkeiten geschaffen. Zur Stärkung des heterogenen universitären und beruflichen Potentials des Studiums von Kunst und Design ist darüber hinaus die Information über die Social Media-Känäle deutlich intensiviert worden. In einem Umfeld, das von der Auseinandersetzung mit neuen Technologien und wan- delnden Berufsfeldern geprägt ist, bietet das Studium in Kunst und Design an der HfG schon jetzt enormes Entwicklungspotential für Studienanfänger mit den unterschiedlichsten Bildungs- voraussetzungen. 2021: Die Zugänglichkeit zum Theoriestudium wird durch Angebote verbessert, die den Möglichkeiten der Studierenden entgegenkommen (z.B. Entzerrung des theoreti- schen und praktischen Teils der Diplomarbeit/später BA-/MA-Arbeit), 2022: Stärkung der Studieneingangs-/Orientierungsphase im BA/MA-System (Einbin- dung aller künstlerischen/gestalterischen Lehrgebiete im ersten Semester), Informationskampagne zu den neuen BA/MA-Studiengängen 2023: Integration von Studierenden und ggf. Absolvent_innen (Repräsentant_innen) in den Dialog mit ihren jeweiligen Schulen 2024: Entwicklung einer Strategie zum Dialog mit Lehrer_innen, Schulen und Berufs- schulen zur Vermittlung des Potenzials des Studiums und neu entstehender und dynamischer Berufsbilder in unterschiedlichsten Bereichen (analog, digital, kon- zeptionell, kommunikativ) 2025: Evaluierung der Orientierungsphase BA

Related to Stärkung der Durchlässigkeit im Bildungssystem

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und