Handlungsbereich Nachhaltigkeit Musterklauseln

Handlungsbereich Nachhaltigkeit. Im Hessischen Hochschulpakt 2021-2025 haben sich die Hochschulen das Ziel gesetzt, eine reale und nachhaltige Reduktion der Treibhausgas- und CO2-Emissionen (CO2-Äquivalente) um mindestens 2 % pro Jahr bzw. mindestens 10 % bis zum Ende der Laufzeit des HHSP 2021-2025 durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen (d.h. zusätzlich zu den sich ergebenden Einsparungen aus HEUREKA- und COME-Maßnahmen) in einem Umfang von mindestens 10.000 t CO2 zu erreichen. Die Universität Kassel strebt daher eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes bis zum Jahr 2025 um insgesamt 10 % auf Basis des Wertes aus dem Jahr 2019 (7.647 t) an. Dies entspricht einer Einsparung von jährlich 152,94 t CO2 und insge- samt 764,69 t CO2 bis 2025. Durch die Gestaltung ihrer Außenanlagen und die ökologische Bewirtschaftung der Domäne Frankenhausen trägt die Universität zur Biodiversität bei.
Handlungsbereich Nachhaltigkeit. 1.7.1. Umfassende Nachhaltigkeitsstrategie Messbares quantitatives Ziel
Handlungsbereich Nachhaltigkeit. Im Hessischen Hochschulpakt 2021 - 2025 haben sich die Hochschulen das Ziel gesetzt, eine reale und nachhaltige Reduktion der Treibhausgas- und CO2-Emissionen (CO2-Äquivalente) um mindestens 2% pro Jahr bzw. min. 10 % bis zum Ende der Laufzeit des HHSP 2021 - 2025 durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen (d.h. zusätzlich zu den sich ergebenden Einsparungen aus HEUREKA- und COME- Maßnahmen) in einem Umfang von mindestens 10.000 t CO2 zu erreichen. Die HfMDK strebt eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes bis zum Jahr 2025 um insgesamt 10 % auf Basis des Wertes aus dem Jahr 2019 (337 t) durch eine Beeinflussung des Nutzerverhaltens an. Aufgrund der beschränkten Restnutzungsdauer der HfMDK- Liegenschaften ist eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes durch technische oder bauliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz nicht möglich. In Bezug auf die Förderung von Biodiversität wird die HfMDK in Abstimmung mit dem zu etablierenden Green Office prüfen, inwiefern die Außenanlagen zur Unterstützung dieses Ziels gestaltet werden können. - Die HfMDK reduziert den CO2-Ausstoß durch eine Beeinflussung des Nutzerverhaltens
Handlungsbereich Nachhaltigkeit. Im HHSP haben sich die Hochschulen das Ziel gesetzt, eine reale und nachhaltige Reduktion der Treibhausgas- und CO2-Emissionen (CO2-Äquivalente) um mindestens 2 % pro Jahr bzw. mind. 10 % bis zum Ende der Laufzeit des HHSP durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen (d. h. zusätzlich zu den sich ergebenden Einsparungen aus HEUREKA- und COME-Maßnahmen) in einem Umfang von mindestens 10.000 t CO2 zu erreichen. Gemäß dem HHSP sagt die Frankfurt UAS für die Flächen in baulicher Zuständigkeit der Hochschule die Reduzierung von Treibhausgas- und CO2-Emissionen gegenüber dem Stand 2019 ver- bindlich zu. Darüber hinaus sieht die Nachhaltigkeitsstrategie der Frankfurt UAS eine Kli- maneutralität für 2030 vor, wobei nur ein untergeordneter Teil kompensiert werden soll. Bis 2025 wollen wir unseren CO2 Ausstoß von rund 1500 t CO2/a auf 750 t CO2/a inklusive Kom- pensation reduzieren. Zudem werden eine Vielzahl von Maßnahmen aus der eigenen Nachhaltigkeitsstrategie um- gesetzt (z. B. Berufung Nachhaltigkeitsprofessuren, Etablierung des Nachhaltigkeitsbüros, Gestaltung von Grünflächen, Entsiegelung usw.) Meilensteine siehe B.2.2.2.
Handlungsbereich Nachhaltigkeit. Das Engagement der HSRM im Bereich Nachhaltigkeit wird stufenweise verstärkt und im Teil II differenziert dargestellt. Die zu erarbeitende Nachhaltigkeitsstrategie beinhaltet konkrete Maßnahmen, um die Klimaneutralität der Hochschule bis 2030 zu ermöglichen. Expliziert wird dies im Teil I für die CO2-Emissionen: Die HSRM strebt eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes bis zum Jahr 2025 um insgesamt 10% auf Basis des Wertes aus dem Jahr 2019 (2.081 t) an. Dies entspricht einer Einsparung von jährlich 41,63 t CO2 und insgesamt 208,15 t CO2 bis 2025 (gemäß HHSP 2021-2025).

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  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Streitigkeiten Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren in angemessener Höhe und jegliche von Dritten erhobenen Verfahrensgebühren, die sich aus dem besagten Schlichtungsverfahren ergeben). Sie ermächtigen uns hiermit, diese Beträge im Rahmen des anhängigen Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder vertretenen Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden abgeschlossene Untersuchungen eines Streitfalls nicht erneut strittig stellen. Falls Sie Verbraucher mit Sitz in der EU, im Vereinigten Königreich oder in Australien sind, bleiben Ihre Rechte auf Einreichen einer Beschwerde oder Einleiten rechtlicher Schritte unberührt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.