Tarifpositionen Musterklauseln

Tarifpositionen. Die Tarifpositionen aus den Kapiteln 20-60 stellen Pauschalen dar. Der Titel der einzelnen Positionen definiert den Inhalt dieser Leistungspauschale (Zieltarifierung). Die dem Tarif zugrundliegenden Kalkulationen der einzelnen Tarifpositionen und den darin enthaltenen Materialien und Arbeitsschritte dienen lediglich der Preisfindung. Der Leistungserbringer definiert die fachtechnische Umsetzung gemäss der ärztlichen Verordnung. Alle Tarifpositionen bestehen aus folgenden Angaben:

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  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Investitionen In Bezug auf Investitionen wird auf das gesonderte Investitionsabkommen verwie- sen, das Korea einerseits sowie Island, Liechtenstein und die Schweiz andererseits abgeschlossen haben. Dieses Investitionsabkommen8 ist für seine Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone.

  • Reklamationen 1. Meldungen in Bezug auf sichtbare Mängel, worunter die Anzahl, das Maß oder das Gewicht, haben sofort nach der Feststellung beziehungsweise auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung beim Verkäufer eingegangen zu sein. Eine telefonische Meldung muss binnen zweier Tage nach Erhalt der Produkte durch den Käufer schriftlich bestätigt worden sein. Sichtbare Mängel sind außerdem durch einen Vermerk auf den Frachtpapieren geltend zu machen. 2. Beanstandungen bezüglich nicht sichtbarer Mängel an gelieferten Produkten sind dem Verkäufer unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen und, sofern die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt, innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung schriftlich zu bestätigen. 3. Die Mängelrügen müssen mindestens enthalten: a. Eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, und zwar untermauert mit Beweismaterial wie Fotos oder einem Sachverständigengutachten; b. Den Nachweis, dass die gerügten Produkte aus der Lieferung des Verkäufers stammen. 4. Der Verkäufer muss in den Stand gesetzt werden, die Richtigkeit der betreffenden Beanstandungen vor Ort (zu) untersuchen (zu lassen) und/oder das Gelieferte zurückzuholen, es sei denn, der Verkäufer hat in Schriftform angegeben, auf eine Untersuchung vor Ort zu verzichten. Die beanstandeten Produkte sind in der Originalverpackung zur Verfügung zu halten. 5. Mängelrügen, die sich nur auf einen Teil der Lieferung beziehen, rechtfertigen keinesfalls die Ablehnung der restlichen Lieferung. 6. Nach Ablauf der Fristen im Sinne von Absatz 1 und 2 dieses Artikels gelten die Produkte sowie die Rechnung als vom Käufer gebilligt. Dennach werden Reklamationen nicht mehr vom Verkäufer akzeptiert. 7. Sofern eine vom Käufer eingereichte Reklamation nicht berechtigt ist, hat der Käufer dem Verkäufer die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstandenen Kosten zu erstatten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.20 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen