Investitionen. In Bezug auf Investitionen wird auf das gesonderte Investitionsabkommen verwie- sen, das Korea einerseits sowie Island, Liechtenstein und die Schweiz andererseits abgeschlossen haben. Dieses Investitionsabkommen8 ist für seine Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone.
Investitionen. Die Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf Folgendes abzielt:
a) Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen,
b) Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und
c) Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen.
Investitionen. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen.
2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerken- nen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen.
3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: 26 SR 0.632.20, Anhang 1C
(a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkei- ten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften;
(b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; und
(c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüs- sen förderlich ist.
4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen.
5. Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits sowie Serbien andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitio- nen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.
Investitionen. Die aufnehmende Stadt Kemberg wird die bereits begonnenen Maßnahmen (Anlage 5) der eingemeindeten Gemeinde weiterführen und ordnungsgemäß beenden.
Investitionen. Die Vertragsparteien fördern den Investitionsstrom durch gegenseitige Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Schaffung attraktiver und verlässlicher Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen auf der Grundlage eines Dialogs, der auf die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen sowie die Förderung eines stabilen, transparenten und nicht diskriminierenden Umfelds für Unternehmen und Investitionen abzielt.
Investitionen. Seit dem Stichtag (31. Dezember 2011) des letzten Jahresabschlusses sind wesentliche neue Investitionen erfolgt. Die Emittentin hat in den Ausbau der Gebäude, die das Grund- buchzentralarchiv des Mieters Land Baden-Württemberg aufnehmen, vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 ca. EUR 3.360.000,00 investiert. Die Emittentin hat in den Aus- bau von Mietobjekten und in übrige Flächen des Salamander-Areals vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 ca. EUR 3.300.000,00 investiert. Die jeweiligen Investitionen wurden durch Fremdkapital aus dem Kontokorrentkreditvertrag bei der Kreissparkasse Ludwigsburg finanziert. Die Geschäftsführung der Emittentin hat fest beschlossen, auf einem ca. 8.500 m² großen Grundstück westlich des Salamander-Areals acht Stadtvillen mit insgesamt 64 Eigentums- wohnungen zu errichten. Diese Stadtvillen sollen eine Wohnfläche von ca. 43 m² bis ca. 210 m² haben. Mit dem Bau der Stadtvillen setzt die Emittentin einen weiteren Teil ihrer Planung zur Revitalisierung des Salamander-Areals um. Der Baubeginn der ersten Stadt- villen ist im 1. Quartal 2013 vorgesehen. Die Investitionssumme für das Erstellen beträgt ca. EUR 10.000.000,00. Die Finanzierung des Projekts „Stadtvillen“ erfolgt nur durch Ei- genkapital. In Bezug auf das Baugrundstück erfolgte die Finanzierung über Eigenkapital der Emittentin. In Bezug auf den Baufortschritt für die acht Stadtvillen mit insgesamt 64 Eigentumswohnungen erfolgt die Finanzierung ebenfalls über Eigenkapital und über die Vergütungsregelungen gemäß Makler- und Bauträgerverordnung („MaBV“). Die Vorfi- nanzierung der Bauleistungen erfolgt damit durch Eigenkapital. Fremdkapital wird nicht eingesetzt. Die Vergütungsregelungen nach MaBV erlauben eine Abrechnung von Teil- summen der Gesamtsumme eines Bauprojekts nach festgelegten Fertigstellungsquoten. Insoweit muss die Investitionssumme eines Bauprojekts nicht durch den Bauträger vorfi- nanziert werden, sondern der Bauträger kann Teilrechnungen stellen. Die Geschäftsführung der Emittentin hat fest beschlossen auf einem weiteren ca. 4.200 m² großen Grundstück auf dem Salamander-Areal eine Wohnanlage mit ca. 50-60 Eigen- tumswohnungen für senioren- und altersgerechtes Wohnen zu errichten. Der Baubeginn ist für das Jahr 2014 geplant. Die Investitionssumme beträgt ca. EUR 5.400.000,00 und wird über Eigenkapital der Emittentin und über Vergütungsregelungen gemäß MaBV finanziert.
Investitionen. Teil 1: Niederlassung
Investitionen. Die Stadt Rathenow wird bemüht sein, im Rahmen ihres Haushaltsplanes, die in der Anlage 3 aufgeführten Investitionsvorhaben (Prioritätenliste) in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Beteiligung des Ortsbeirates zu realisieren.
Investitionen. Die Zustimmung zu einer Investitionsmaßnahme im Sinne des § 78 c Abs.2 SGB VIII ist bei dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe unter Beifügung geeigneter Unterlagen zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist in Abstimmung mit dem Hauptbeleger (nach § 4 Abs.7) zeitnah zu treffen. Die Geschäftsstel- le der Regionalen Kommission wird über die Entscheidung unterrichtet.
Investitionen. Begriffsbestimmungen .................................................................Art. 37 Geltungsbereich ............................................................................Art. 38 Förderung und Schutz von Investitionen......................................Art. 39 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung ...............................Art. 40 Besteuerung ..................................................................................Art. 41 Enteignung, Entschädigung ..........................................................Art. 42 Innerstaatliche Regelung ..............................................................Art. 43 Transfers .......................................................................................Art. 44 Personal in Schlüsselpositionen ...................................................Art. 45 Vorbehalte ....................................................................................Art. 46 Subrogation...................................................................................Art. 47 Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei ...............................................................................Art. 48 Ausnahmen ...................................................................................Art. 49 Wettbewerb...................................................................................Art. 50