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Investitionen Musterklauseln

Investitionen. In Bezug auf Investitionen wird auf das gesonderte Investitionsabkommen verwie- sen, das Korea einerseits sowie Island, Liechtenstein und die Schweiz andererseits abgeschlossen haben. Dieses Investitionsabkommen8 ist für seine Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone.
InvestitionenDie Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf Folgendes abzielt: a) Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen, b) Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und c) Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen.
Investitionen. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen. 2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerken- nen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: 26 SR 0.632.20, Anhang 1C (a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkei- ten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften; (b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; und (c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüs- sen förderlich ist. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen. 5. Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits sowie Serbien andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitio- nen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.
Investitionen. Die aufnehmende Stadt Kemberg wird die bereits begonnenen Maßnahmen (Anlage 5) der eingemeindeten Gemeinde weiterführen und ordnungsgemäß beenden.
InvestitionenDie Vertragsparteien fördern den Investitionsstrom durch gegenseitige Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Schaffung attraktiver und verlässlicher Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen auf der Grundlage eines Dialogs, der auf die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen sowie die Förderung eines stabilen, transparenten und nicht diskriminierenden Umfelds für Unternehmen und Investitionen abzielt.
Investitionen. 10.1. Die wichtigsten Investitionen seit dem Datum des letzten Zwischenabschlusses 10.2. Die wichtigsten künftigen Investitionen (a) den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen im Rahmen ihres Beteiligungsgeschäftes finanzieren. Ein Beteili- gungsfokus werden dabei ökologische bzw. nachhaltige Unternehmensbeteiligungen sein. Die Emittentin be- schränkt sich nicht nur auf das reine Xxxxxx und Verwalten von Beteiligungen. Die Beteiligungen erfolgen in allen Phasen der Unternehmensentwicklung. Entscheidend für den Erfolg ist vor allem, Unternehmen mit Ertragssteige- rungspotenzialen zu identifizieren und kostengünstig zu erwerben. Im Fokus stehen dabei sowohl börsennotierte Unternehmen aus dem Small- und MidCap - Sektor als auch Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesell- schaften, die unterbewertet sind oder sich in einer Turnaround Situation befinden. Die Gesellschaft plant im Durchschnitt bis zu drei Beteiligungen pro Geschäftsjahr einzugehen - in dieser Zahl sind nicht die Beteiligungen in Immobilienunternehmen (im Rahmen des Erwerbs von Immobilienportfolios) hinzuge- rechnet. Je nach den konkreten Beteiligungsmöglichkeiten einerseits und der konkreten finanziellen Ausstattung der Gesellschaft andererseits kann die Anzahl der neuen Beteiligungen je Geschäftsjahr deutlich davon abweichen. Das Beteiligungsportfolio soll insgesamt so gestaltet werden, dass eine Mischung von Unternehmen in unterschied- lichen Phasen vorhanden ist. Um diese Strategie erfolgreich umzusetzen, ist es nach der Beurteilung der Gesell- schaft erforderlich, im Vorfeld des Erwerbs aus der Vielzahl von zum Erwerb angebotenen Unternehmen zunächst diejenigen herauszufiltern, die oben aufgeführte Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen. Ein Schwerpunkt im operativen Geschäft der Unternehmensbeteiligungen wird die Beteiligung und Finanzierung von Unternehmen im Bereich der Ökologie und Nachhaltigkeit sein. Dies soll vor allem durch die Finanzierung und die Förderung bzw. Gründung von Unternehmen in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft bzw. den entsprechenden Technologieanbietern, sowie im Groß- und Einzelhandel und mit diesen Sektoren verbundenen Dienstleistungen, erfolgen. Ein Aspekt in dem die Emittentin zukünftig ökologische und nachhaltige Unternehmens- beteiligungen und -Finanzierungen suchen wird, ist der Bereich des Aquaponik ("Organic Garden"). (b) den Erwerb von ausgewählten Immobilien(portfolios) finanzieren, und damit einhergehend ein Immobilien Wachs- tum mit einem mö...
Investitionen. Teil 1: Niederlassung
Investitionen. Die Zustimmung zu einer Investitionsmaßnahme im Sinne des § 78 c Abs.2 SGB VIII ist bei dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe unter Beifügung geeigneter Unterlagen zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist in Abstimmung mit dem Hauptbeleger (nach § 4 Abs.7) zeitnah zu treffen. Die Geschäftsstel- le der Regionalen Kommission wird über die Entscheidung unterrichtet.
Investitionen. Begriffsbestimmungen .................................................................Art. 37 Geltungsbereich ............................................................................Art. 38 Förderung und Schutz von Investitionen......................................Art. 39 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung ...............................Art. 40 Besteuerung ..................................................................................Art. 41 Enteignung, Entschädigung ..........................................................Art. 42 Innerstaatliche Regelung ..............................................................Art. 43 Transfers .......................................................................................Art. 44 Personal in Schlüsselpositionen ...................................................Art. 45 Vorbehalte ....................................................................................Art. 46 Subrogation...................................................................................Art. 47 Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei ...............................................................................Art. 48 Ausnahmen ...................................................................................Art. 49 Wettbewerb...................................................................................Art. 50
Investitionen. Die Stadt Rathenow wird bemüht sein, im Rahmen ihres Haushaltsplanes, die in der Anlage 3 aufgeführten Investitionsvorhaben (Prioritätenliste) in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Beteiligung des Ortsbeirates zu realisieren.