Sanktionen Musterklauseln

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be- hörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei- ne Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver- warnung erfolgen.
Sanktionen. (1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogrammes werden wirksame Sanktionen vereinbart, die dann greifen, wenn einer der teilnehmenden Ärzte gegen die zur Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms vereinbarten Anforderungen verstößt.
Sanktionen. Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Präferenzbehandlung zu erlangen.
Sanktionen. (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.
Sanktionen. Sanktionen sind alle wirtschaftlichen oder Finanzsanktio- nen oder Handelsembargos, die von der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union (EU) oder dem Si- cherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt worden sind, umgesetzt oder durchgesetzt werden. Sanktionen sind auch alle wirtschaftlichen oder Finanz- sanktionen oder Handelsembargos, die von den Verei- nigten Staaten von Amerika verhängt worden sind, um- gesetzt oder durchgesetzt werden, es sei denn, dies stellt einen Verstoß gegen die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) dar, oder die Einhaltung der Sanktionen stellt ei- nen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 o- der eine vergleichbare Regelung der EU dar. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften ist eine Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind, oder steht im Eigentum oder unter der Kontrolle ei- ner Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften befindet sich in ei- nem Land oder Gebiet, gegen das selbst oder gegen des- sen Regierung anwendbare Sanktionen verhängt worden sind (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und die Krim- region), oder ist in einem solchen Land oder Gebiet einge- tragen oder hat dort seinen Sitz. Der Auftragnehmer: − muss, soweit dies Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft, alle Sanktionen und ex- portkontrollrechtlichen Anforderungen einhalten, die für ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten gel- ten; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, falls dies dazu führen würde, dass der Auf- traggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Ex- portkontrollvorschriften verstößt; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, soweit dies auf der Grundlage von an- wendbaren Sanktionen oder Exportkontrollvor- schriften verboten ist; − darf keine Handlungen ausführen, die dazu führen, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktio- nen oder Exportkontrollen verstößt; − muss den Auftraggeber unverzüglich in Textform in- formieren, falls der Auftragnehmer von irgendeinem Ereignis oder ei...
Sanktionen. Art. 45 Sanktionen intramuraler Bereich
Sanktionen a) Es werden keine Geldbußen bei Verstoß gegen diese Vereinbarung festgelegt.
Sanktionen. Wir gewähren keinerlei Vorteile aus diesem Versicherungsvertrag, sofern das Versichert-Halten, Schadenzahlungen oder ein sonstiger Nutzen gegen Sanktionen, Verbote oder Beschränkungen verstoßen.
Sanktionen. 4.1 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Einhaltung der sich aus der bezughabenden Richtlinie und aus dem Lizenzvertrag ergebenden Verpflichtungen. Über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kontrollkosten hinaus, kann ein Verstoß gegen die Bestimmungen – nach Maßgabe des Verschuldens und der Art bzw. Schwere des Verstoßes – nachstehende Sanktion zur Folge haben.
Sanktionen. Wir erbringen keine Leistungen, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.