Sanktionen Musterklauseln

Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
Sanktionen. 11.1 Der Käufer versichert, dass weder er noch seine verbundenen Unternehmen im Sinne von Abs. 3 Pkt. 43 des Rechnungslegungsgesetzes („Verbundene Unternehmen“) restriktiven oder diskriminierenden Maßnahmen im Handel oder in anderen Wirtschaftsbereichen unterliegen, die mit der Absicht verhängt wurden, eine Änderung der Politik oder einzelner Handlungen herbeizuführen („Sanktionen“), die von der sanktionierenden Behörde in Bezug auf eine der folgenden Kategorien verhängt wurden: (i) Länder, (ii) Ländergruppen, (iii) natürliche Personen, (iv) juristische Personen („von Sanktionen betroffene Personen“). Sanktionen können insbesondere in Form eines teilweisen oder vollständigen Import- / Exportverbots, eines Einreise- / Einreiseverbots in ein bestimmtes Gebiet, des Einfrierens von Eigentum, eines Verbots gewerblicher Niederlassungen oder Investitionen in / an / gemeinsam mit sanktionierten Personen erfolgen. Für die Zwecke dieser AGB bedeutet sanktionierende Behörde( i) jede übernationale Organisation und jedes Organ/jede Einrichtung dieser Organisation, die nicht in den folgenden Absätzen aufgeführt sind, (ii) jeden Staat, der nicht in den folgenden Absätzen aufgeführt ist, (iii) die Europäische Union und ihre Organe, (iv) die Vereinigten Staaten von Amerika und ihre Bundesorgane. 11.2 Keine Partei ist verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, wenn dies gegen die für diese Partei geltenden Sanktionen verstößt. Für den Fall, dass die Erfüllung des Vertrags einen Verstoß gegen die Sanktionen darstellt oder als Verstoß gegen/Umgehung der Sanktionen ausgelegt werden kann, ist der Verkäufer berechtigt, die andere Partei nach eigenem Ermessen über Folgendes zu informieren: 11.2.1 Aussetzung der Vertragserfüllung bis zum Ende der Sanktionen; 11.2.2 Kündigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung, wenn vernünftigerweise angenommen werden kann, dass die Sanktion für einen Zeitraum in Kraft bleiben wird, der eine weitere Erfüllung des Vertrags für den Verkäufer undurchsetzbar oder nutzlos macht. Ist der Verkäufer verpflichtet, an die andere Partei eine Zahlung für einen bereits erfüllten Teil des Vertrages zu leisten, so wird in diesem Fall die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung (i) ausgesetzt, bis diese Zahlung nicht mehr gegen die Sanktionen verstößt, oder (ii) der Verkäufer kann innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnisnahme der Sanktionen von dem erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten und seine Leistung an die andere Partei zurückgeben. In keinem Fall haftet der ...
Sanktionen. Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogrammes werden wirksame Sanktionen vereinbart, die dann greifen, wenn einer der teilnehmenden Ärzte gegen die zur Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms vereinbarten Anforderungen verstößt.
Sanktionen. Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Präferenzbehandlung zu erlangen.
Sanktionen. 15.2.1 Stellt die Sanktionskommission Mängel in der Umsetzung dieses Reglements fest, wird die betroffene Partei schriftlich aufgefordert, die Mängel innerhalb von 30 Tagen zu beheben. Falls die Mängel durch die betroffene Partei ver- schuldet sind, wird auch bei Behebung innert den 30 Tagen eine Bearbei- tungsgebühr von Fr. 2‘000.-- erhoben. 15.2.2 Sofern die Mängel innert der gesetzten Frist nicht oder ungenügend behoben werden, wird dies von der Sanktionskommission der XX Xxxxx festgehalten und erneut eine Frist von maximal 30 Tagen zur Behebung angesetzt. Zudem kann zur Bearbeitungsgebühr hinzu ein Betrag von maximal Fr. 10‘000.-- sanktioniert werden. 15.2.3 Werden die Mängel auch in der Nachfrist nicht behoben, kann die Sanktions- kommission eine Busse aussprechen, welche sich an der betroffenen Milch- menge orientiert. Zu viel (Milchverarbeiter/Milchhandelsorganisation) einge- kaufte bzw. zu wenig verkaufte (Milchhandelsorganisation) B- und C-Milch wird im Maximum mit der Differenz zum A-Preis plus ein Betrag von 10 Rp. je kg Milch sanktioniert. 15.2.4 Weitere Sanktionsmassnahmen gemäss den Statuten bleiben vorbehalten. Die Kommission entscheidet, ob nach Punkt 15.2.1. und 15.2.2. sanktionierte Akteure dem Vorstand bekannt gegeben werden. Sanktionierte Akteure nach Punkt 15.2.3. werden dem Vorstand bekannt gegeben. 15.2.5 Die unter Ziffer 15.2 eingezogenen Bearbeitungsgebühren und Beträge wer- den für die Mitfinanzierung der Kontrollen Segmentierung verwendet.
Sanktionen. (1) Für jeden schuldhaften Verstoß der Agentur gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen der Kundin und der Agentur eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von der Agentur eingesetzten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass die Agentur den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. (2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch die Agentur, deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen berechtigen die Kundin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Agentur hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3) Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß der Agentur sowie der von ihr beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG • kann die Kundin diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, • informiert die Xxxxxx die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
Sanktionen. Wir gewähren keinerlei Vorteile aus diesem Versicherungsvertrag, sofern das Versichert-Halten, Schadenzahlungen oder ein sonstiger Nutzen gegen Sanktionen, Verbote oder Beschränkungen verstoßen.
Sanktionen. Wir erbringen keine Leistungen, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.
Sanktionen. 5.1. Der Teilnehmer haftet der AMA-Marketing für die Einhaltung der Richtlinie „Qualitäts- und Herkunftsrichtlinie für Gastronomie“. Über die Verpflichtung zur Bezahlung der Auditkosten hinaus, kann ein Verstoß gegen die Bestimmungen – nach Maßgabe des Verschuldens und der Art bzw. Schwere des Verstoßes – nachstehende Sanktionen zur Folge haben. 5.1.1. Stufe 1: Bei geringfügig formalen Abweichungen (z.B. bei Fehlern im Aufzeichnungswesen, die sofort als unbedeutend und unbeabsichtigt identifizierbar sind und auf das Ergebnis oder die Aussage keinen oder nur vernachlässigbaren Einfluss haben, Zahlendreher, leichte Mängel bei der guten Herstellungspraxis (Hygiene) etc.) erfolgt eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. 5.1.2. Stufe 2: Bei mittelgradigen Abweichungen (z.B. mittlere Mängel bei der guten Herstellungspraxis (Hygiene), Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 1 etc.) erfolgt eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung zur Nachreichung von Dokumenten. 5.1.3. Stufe 3: Bei groben Abweichungen (z.B. wesentliche Aufzeichnungen wie Lieferscheine fehlen bzw. sind grob mangelhaft, grobe Mängel bei der guten Herstellungspraxis (Hygiene) oder Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 2 etc.) erfolgt eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Weiters sind die Kosten von erforderlichen Nachaudits vom Teilnehmer zu tragen. 5.1.4. Stufe 4: Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. massive Mängel bei der guten Herstellungspraxis (Hygiene), Dokumentenfälschung, Falschkennzeichnung in großem Ausmaß Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 3 etc.) oder bei Verhinderung oder Verweigerung des Audits erfolgt ein sofortiger Ausschluss aus der „Qualitäts- und Herkunftsrichtlinie für Gastronomie“. Es sind unverzüglich sämtliche Kommunikationsmaßnahmen gemäß Leitfaden zur Zeichenverwendung und Kommunikation zu entfernen und die Kosten von erforderlichen Nachaudits sind vom Teilnehmer zu tragen.
Sanktionen. “ sind alle wirtschaftlichen oder finanziellen Sanktionen oder Handelsembargos, die von der Europäischen Union (EU), ihren Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Vereinigten Staaten von Amerika umgesetzt, verwaltet und durchgesetzt werden, sofern sie oder ihre Einhaltung nicht einen Verstoß gegen Blockierungen nach geltendem Recht darstellen (Sanktionen). 28.2Der Auftragnehmer garantiert, dass weder der Auftragnehmer noch eine der Konzerngesellschaften des Auftragnehmers noch, nach bestem Wissen des Auftragnehmers, einer der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers: