Sanktionen Musterklauseln
Sanktionen. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
Sanktionen. Sanktionen sind alle wirtschaftlichen oder Finanzsanktio- nen oder Handelsembargos, die von der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union (EU) oder dem Si- cherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt worden sind, umgesetzt oder durchgesetzt werden. Sanktionen sind auch alle wirtschaftlichen oder Finanz- sanktionen oder Handelsembargos, die von den Verei- nigten Staaten von Amerika verhängt worden sind, um- gesetzt oder durchgesetzt werden, es sei denn, dies stellt einen Verstoß gegen die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) dar, oder die Einhaltung der Sanktionen stellt ei- nen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 o- der eine vergleichbare Regelung der EU dar. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften ist eine Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind, oder steht im Eigentum oder unter der Kontrolle ei- ner Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind. Weder der Auftragnehmer noch eine seiner Tochterge- sellschaften noch, nach bestem Wissen des Auftragneh- mers, ein gesetzlicher Vertreter des Auftragnehmers o- der einer seiner Tochtergesellschaften befindet sich in ei- nem Land oder Gebiet, gegen das selbst oder gegen des- sen Regierung anwendbare Sanktionen verhängt worden sind (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und die Krim- region), oder ist in einem solchen Land oder Gebiet einge- tragen oder hat dort seinen Sitz. Der Auftragnehmer: − muss, soweit dies Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft, alle Sanktionen und ex- portkontrollrechtlichen Anforderungen einhalten, die für ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten gel- ten; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, falls dies dazu führen würde, dass der Auf- traggeber gegen anwendbare Sanktionen oder Ex- portkontrollvorschriften verstößt; − darf Gegenstände, die er vom Auftraggeber erhal- ten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder wei- tergeben, soweit dies auf der Grundlage von an- wendbaren Sanktionen oder Exportkontrollvor- schriften verboten ist; − darf keine Handlungen ausführen, die dazu führen, dass der Auftraggeber gegen anwendbare Sanktio- nen oder Exportkontrollen verstößt; − muss den Auftraggeber unverzüglich in Textform in- formieren, falls der Auftragnehmer von irgendeinem Ereignis oder ei...
Sanktionen a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG eine Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des Netto-Auftragswerts, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent des Netto-Auftragswerts, zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass ich/wir den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte(n) und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Abs. 1 TTG.
b) Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienst- leistungsvertrags oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 Abs. 2 TTG).
c) Mir/uns ist bekannt, dass bei einem nachweislichen Verstoß gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTG.
Sanktionen. Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogrammes werden wirksame Sanktionen vereinbart, die dann greifen, wenn einer der teilnehmenden Ärzte gegen die zur Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms vereinbarten Anforderungen verstößt.
Sanktionen. Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Präferenzbehandlung zu erlangen.
Sanktionen. Für die Zwecke dieser AGB bezeichnet der Begriff „Sanktionen“ Wirtschafts-, Finanz- und/oder Handelssanktionen, einschließlich Embargos, die auf staatlicher Ebene verhängt werden (z. B. durch Luxemburg, die USA, das Office of Foreign Assets Control – OFAC) oder auf Ebene internationaler Organisationen (wie der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen), um nationale und interne sicherheitspolitische Ziele zu verfolgen und durch entsprechende Gesetze, Verordnungen, nationale und internationale politische Maßnahmen zur Anwendung kommen, einschließlich damit zusammenhängender Sanktionen und Embargolisten, die u. a. von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, Luxemburg oder der OFAC in Kraft gesetzt werden oder jegliche andere Sanktionen, die von der Bank angewandt werden (eine Beschreibung der von der Bank angewendeten Sanktionen wurde auf der Website der Bank unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ veröffentlicht), soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Erbringung einer Dienstleistung durch die Bank im Rahmen dieser AGB und/oder einer gesonderten Vereinbarung kann unter folgenden Umständen ausgesetzt, eingeschränkt oder verweigert werden: • Die Bank kann die Dienstleistung aufgrund verhängter Sanktionen (siehe Definition oben) nicht erbringen; • Die Erbringung der Dienstleistung wirft ein Problem mit verhängten Sanktionen auf oder scheint ein Problem aufzuwerfen; • Ein Drittdienstleister, eine Korrespondenzbank, eine Sub-Depotbank oder ein Broker blockiert die Erbringung der Dienstleistung oder eine damit in Zusammenhang stehende Transaktion gemäß seinen/ihren eigenen Richtlinien oder gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Einschränkungen oder setzt diese aus oder schränkt diese ein (unabhängig davon, ob dies auf die Anwendbarkeit von Sanktionen oder die Auslegung des Anwendungsbereichs von Sanktionen durch diese Parteien zurückzuführen ist oder nicht). • Im Falle neu verhängter Sanktionen kann sich die Erbringung einer Dienstleistung in einem angemessenen Zeitrahmen verzögern, damit die Bank prüfen kann, ob sich die Sanktionen auf die Erbringung solcher Dienstleistungen auswirken könnten. • Einhaltung von Sanktionsgesetzen: Die Bank und der Kunde verpflichten sich, alle geltenden Sanktionsgesetze und -vorschriften (soweit gesetzlich zulässig) einzuhalten. • Verbotene Transaktionen: Der Kunde darf die von der Bank erbrachten Dienstleistungen weder direkt noch indirekt nutzen, um sich an einer Transaktion oder Aktivität zu beteiligen, an der eine Person, eine Einr...
Sanktionen. Wir gewähren keinerlei Vorteile aus diesem Versicherungsvertrag, sofern das Versichert-Halten, Schadenzahlungen oder ein sonstiger Nutzen gegen Sanktionen, Verbote oder Beschränkungen verstoßen.
Sanktionen. Wir erbringen keine Leistungen, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.
Sanktionen. Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogrammes werden wirksame Sanktionen vereinbart, die dann greifen, wenn einer der teilnehmenden Ärzte ge- gen die zur Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms verein- barten Anforderungen verstößt.
Sanktionen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diesen Vertrag ist die Genossenschaft berechtigt, diesen außerordentlich zu kündigen.
