Tarifzeiten Musterklauseln

Tarifzeiten. ▇▇▇▇▇▇ Hochtarifzeit (SHT) ist im Zeitraum vom 1. April bis 30.September die Zeit von 06.00 Uhr bis
Tarifzeiten. Es gelten bei Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung als Hochtarifzeiten (HT) die Stunden Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ Samstag 06 – 22 Uhr 06 – 13 Uhr Niedertarifzeiten (NT) Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ Samstag 00 – 06 Uhr 00 – 06 Uhr 22 – 24 Uhr 13 – 24 Uhr Sonntage und landesübliche gesetzliche Feiertage ganztägig. Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag, so zählen diese Tage wie Samstag. Die Netzbetreiber ist berechtigt, die HT-Zeiten unter Wahrung der HT-Gesamtzeiten zu ändern. Dieses wird der Netzbetreiber dem Lieferanten in angemessener Frist vorher ankündigen. Für die Umsetzung von Tarifschaltzeiten bei sogenannten Smartmetern bzw. Zweitarifzählern gelten im Netzgebiet der Stadtwerke Frankfurt (Oder) Netzgesellschaft mbH an Werktagen, am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen einheitlich nachfolgende Vorgaben: • Hochtarifzeit von 06.00 Uhr bis 22:00 Uhr • Niedertarifzeit (Schwachlasttarif) von 22.00 Uhr bis 06:00 Uhr
Tarifzeiten. Es gelten als Hochtarifzeiten (HT) die Stunden Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ 06 - 22 Uhr Samstag / Sonntag und ländereinheitliche Feiertage 08 - 13 Uhr Niedertarifzeiten (NT) die Stunden Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ 00 - 06 Uhr 22 - 24 Uhr SWW ist berechtigt, die HT-Zeiten unter Wahrung der HT-Gesamtzeiten zu ändern. Dieses wird SWW dem Lieferanten in angemessener Frist vorher ankündigen. Übersicht über die ländereinheitlichen gesetzlichen Feiertage in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern : Neujahr - 1. Januar Karfreitag - ▇▇▇▇ oder April Ostermontag - ▇▇▇▇ oder April Tag der Arbeit - 1. Mai Christi Himmelfahrt - Mai bzw. Juni, Donnerstag Pfingstmontag - Mai bzw. Juni Tag der Deutschen Einheit - 3. Oktober Reformationstag - 31. Oktober

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  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Servicezeiten Die gemeldeten Störungen werden während der Service­ zeiten bearbeitet. Die Wiederherstellung wird in den Ser­ vicezeiten erbracht. Servicezeiten: montags, mittwochs 07:00 - 15:00 Uhr dienstags 07:00 - 17:00 Uhr donnerstags 07:00 - 18:00 Uhr freitags 07:00 - 13:00 Uhr außer an Feiertagen Darüber hinausgehende Servicezeiten können im Einzel­ fall gesondert vereinbart werden. Online-Zeiten (beaufsichtigter Betrieb) Die von der Stadt zur Verfügung gestellte IT steht der Kommune während der Online-Zeiten zur Verfügung: montags, mittwochs 07:00 - 15:00 Uhr dienstags 07:00 - 17:00 Uhr donnerstags 07:00 - 18:00 Uhr freitags 07:00 - 13:00 Uhr außer an Feiertagen Unterbrechungen, insbesondere geplante Wartungsarbei­ ten, erfolgen in der Online-Zeit nur nach Abstimmung. Unbeaufsichtigter Betrieb Die IT steht außerhalb der Online-Zeiten unbeaufsichtigt zur Verfügung. Sie kann in dieser Zeit nach Bedarf, z. B. zur Ausführung der Batchproduktion, durch die Stadt un­ terbrochen werden. Wartungsfenster Wartungsfenster dienen der vorbeugenden Wartung der IT-Infrastruktur, um einen störungsfreien Betrieb zu si­ chern. Die Stadt darf die Dienste während der Wartungs­ fenster unterbrechen, sofern dies betrieblich oder tech­ nisch notwendig ist. Die Stadt wird über geplante War­ tungsarbeiten rechtzeitig, mindestens 2 Arbeitstage im Voraus informieren. Die Stadt wird Wartungsarbeiten, die zu einer Betriebs­ einschränkung führen könnten, möglichst innerhalb des festen Wartungsfensters vornehmen. Sofern ein Shutdown des Systems erforderlich wird, wird dieser in allen Fällen (auch während des Wartungsfensters) mindestens 24 Stun­ den vorher angekündigt. Als Wartungsfenster können alle Zeiten außerhalb der Online-Zeiten der Stadt genutzt werden, sofern Einzel­ vereinbarungen nicht entgegenstehen. Störungen werden grundsätzlich wie folgt kategorisiert und sind mit folgenden Reaktionszeiten (RZ) und Wieder­ herstellungszeiten (WHZ) unterlegt: Priorität 1 - Hoch: RZ: 4 Stunden/WHZ: 1 Arbeitstag Der von der Störung verursachte Schaden nimmt schnell zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind sehr zeitkritisch. Die überwiegende Anzahl der Benutzer ist betroffen. Priorität 2 - Mittel: RZ: 1 Arbeitstag/WHZ: 4 Arbeitstage Der von der Störung verursachte Schaden nimmt im Ver­ lauf der Zeit substantiell zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind nur mäßig zeitkritisch. Nur einzelne Benutzer sind betroffen. Priorität 3 - Niedrig: RZ: 2 Arbeitstage/WHZ: max. 1 Monat Der von der Störung verursachte Schaden nimmt im Ver­ lauf der Zeit nur unwesentlich zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind nicht zeitkritisch. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten Reaktionszeiten (RZ) In den Reaktionszeiten stimmt die Stadt konkrete Schrit­ te zur Lösung der Störung mit der Kommune ab. Die Leis­ tung wird während des beaufsichtigten Betriebes (Annah­ mezeiten) erbracht. Wiederherstellungszeiten (WHZ) Die Wiederherstellung erfolgt innerhalb der Servicezeit.

  • Lieferzeiten 1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auf- tragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. 2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftrags- bestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligungen des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Sie endet mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragneh- mers verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingela- gert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftrags- bestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die neue Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auf- tragnehmer sie mit der im kaufmännischen Verkehr übli- chen Sorgfalt ausgewählt hat. 3. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausge- schlossen. 4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hin- dernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beein- flußbar sind, z. B. Naturkatastrophen, behördliche Ein- griffe, Versagen der Verkehrsmittel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Ener- gie, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aus- 5. Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Der Auftraggeber hat den Abruf rechtzeitig vorher mitzuteilen. Die Bezahlung hat mangels anderer Vereinbarungen unter Maßgabe des Abschnitts IV jeweils nach Lieferung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auf- tragsbestätigung, zu erfolgen, auch wenn ein vollständi- ger Abruf noch nicht erfolgt ist.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten werden mit ihren Erfüllungsbeträgen angesetzt.