Common use of Technische Verfügbarkeit Clause in Contracts

Technische Verfügbarkeit. 10.1 SCANACS stellt dem Hersteller die Services während der vereinbarten Laufzeit, aber unter Ausschluss der vereinbarten Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit, am Übergabepunkt bereit. Die Einzelheiten der technischen Verfügbarkeit ergeben sich aus Anlage 2 (Service Level Agreement - SLA) zu diesen Bedingungen. 10.2 SCANACS ist in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit berechtigt, Software und Server zu warten sowie Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Geplante Nichtverfügbarkeiten sind dem Hersteller wenigstens in Textform (z. B. E-Mail, …) mit einer angemessenen Frist anzukündigen, es sei denn, sie betreffen geplante Nichtverfügbarkeiten von Xxxxxxx 20.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr. Hierzu erteilt der Hersteller bereits jetzt seine Zustimmung. Gleiches gilt für Nichtverfügbarkeiten aus wichtigem Grund. 10.3 Wenn und soweit der Hersteller in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit die Software nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung der Software in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, begründet dies für den Hersteller keine Ansprüche auf Mangelhaftung oder Schadensersatz. 10.4 Dem Hersteller obliegt es, Beeinträchtigungen der Nutzung der Services gegenüber SCANACS zu melden. SCANACS wird dafür Sorge tragen, die Beeinträchtigungen unverzüglich zu beseitigen. 10.5 Stellt SCANACS die Services nicht im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit vertragsgemäß zur Verfügung, hat der Hersteller Anspruch auf Wiederherstellung der Verfügbarkeit nach näherer Maßgabe der Anlage 2 (SLA) zu diesen Bedingungen. 10.6 Eine gesonderte Vergütung für die Erbringung der Leistungen nach Anlage 2 (SLA) zu diesen Bedingungen wird durch SCANACS nicht erhoben. Hat der Hersteller gegenüber SCANACS jedoch eine Störung gemeldet und stellt sich nach einer Prüfung heraus, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes von SCANACS bis zum Übergabepunkt aufgetreten ist, kann SCANACS dem Hersteller die zur Störungserkennung erbrachten Leistungen zu den für solche Leistungen geltenden Stundensätzen von SCANACS in Rechnung stellen, es sei denn, der Hersteller hätte auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes von SCANACS bis zum Übergabepunkt, aufgetreten ist.

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Technische Verfügbarkeit. 10.1 SCANACS stellt dem Hersteller Apotheker die Services während der vereinbarten Laufzeit, aber unter Ausschluss der vereinbarten Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit, am Übergabepunkt bereit. Die Einzelheiten der technischen Verfügbarkeit ergeben sich aus Anlage 2 (Service Level Agreement - SLA) zu diesen Bedingungen. 10.2 SCANACS ist in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit berechtigt, Software und Server zu warten sowie Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Geplante Nichtverfügbarkeiten sind dem Hersteller der Apotheke wenigstens in Textform (z. B. E-Mail, …) mit einer angemessenen Frist anzukündigen, es sei denn, sie betreffen geplante Nichtverfügbarkeiten von Xxxxxxx Samstag 20.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr. Hierzu erteilt der Hersteller die Apotheke bereits jetzt seine ihre Zustimmung. Gleiches gilt für Nichtverfügbarkeiten aus wichtigem Grund. 10.3 Wenn und soweit der Hersteller Apotheker in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit die Software nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung der Software in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, begründet dies für den Hersteller Apotheker keine Ansprüche auf Mangelhaftung oder Schadensersatz. 10.4 Dem Hersteller Apotheker obliegt es, Beeinträchtigungen der Nutzung der Services gegenüber SCANACS zu melden. SCANACS wird dafür Sorge tragen, die Beeinträchtigungen unverzüglich zu beseitigen. Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Services besteht jedoch nicht, soweit die vereinbarte Verfügbarkeit gewährleistet ist. 10.5 Stellt SCANACS die Services nicht im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit vertragsgemäß zur Verfügung, hat der Hersteller Apotheker Anspruch auf Wiederherstellung der Verfügbarkeit nach näherer Maßgabe der Anlage 2 (SLA) zu diesen Bedingungen. 10.6 Eine gesonderte Vergütung für die Erbringung der Leistungen nach Anlage 2 (SLA) zu diesen Bedingungen wird durch SCANACS nicht erhoben. Hat der Hersteller Apotheker gegenüber SCANACS jedoch eine Störung gemeldet und stellt sich nach einer Prüfung heraus, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes von SCANACS bis zum Übergabepunkt aufgetreten ist, kann SCANACS dem Hersteller Apotheker die zur Störungserkennung erbrachten Leistungen zu den für solche Leistungen geltenden Stundensätzen von SCANACS in Rechnung stellen, es sei denn, der Hersteller Apotheker hätte auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes von SCANACS bis zum Übergabepunkt, aufgetreten ist.

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Technische Verfügbarkeit. 10.1 SCANACS stellt dem Hersteller Apotheker die Services während der vereinbarten Laufzeit, aber unter Ausschluss der vereinbarten Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit, am Übergabepunkt bereit. Die Einzelheiten der technischen Verfügbarkeit ergeben sich aus Anlage 2 (Service Level Agreement - SLA) zu diesen Bedingungen. 10.2 SCANACS ist in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit berechtigt, Software und Server zu warten sowie Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Geplante Nichtverfügbarkeiten sind dem Hersteller der Apotheke wenigstens in Textform (z. B. E-Mail, …) mit einer angemessenen Frist anzukündigen, es sei denn, sie betreffen geplante Nichtverfügbarkeiten von Xxxxxxx Samstag 20.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr. Hierzu erteilt der Hersteller die Apotheke bereits jetzt seine ihre Zustimmung. Gleiches gilt für Nichtverfügbarkeiten aus wichtigem Grund. 10.3 Wenn und soweit der Hersteller Apotheker in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit die Software nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung der Software in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, begründet dies für den Hersteller Apotheker keine Ansprüche auf Mangelhaftung oder Schadensersatz. 10.4 Dem Hersteller Apotheker obliegt es, Beeinträchtigungen der Nutzung der Services gegenüber SCANACS zu melden. SCANACS wird dafür Sorge tragen, die Beeinträchtigungen unverzüglich zu beseitigen. 10.5 Stellt SCANACS die Services nicht im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit vertragsgemäß zur Verfügung, hat der Hersteller Apotheker Anspruch auf Wiederherstellung der Verfügbarkeit nach näherer Maßgabe der Anlage 2 (SLA) zu diesen Bedingungen. 10.6 Eine gesonderte Vergütung für die Erbringung der Leistungen nach Anlage 2 (SLA) zu diesen Bedingungen wird durch SCANACS nicht erhoben. Hat der Hersteller Apotheker gegenüber SCANACS jedoch eine Störung gemeldet und stellt sich nach einer Prüfung heraus, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes von SCANACS bis zum Übergabepunkt aufgetreten ist, kann SCANACS dem Hersteller Apotheker die zur Störungserkennung erbrachten Leistungen zu den für solche Leistungen geltenden Stundensätzen von SCANACS in Rechnung stellen, es sei denn, der Hersteller Apotheker hätte auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes von SCANACS bis zum Übergabepunkt, aufgetreten ist.

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Technische Verfügbarkeit. 10.1 SCANACS stellt dem Hersteller die Services während der vereinbarten Laufzeit, aber unter Ausschluss der vereinbarten Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit, am Übergabepunkt bereit. Die Einzelheiten der technischen Verfügbarkeit ergeben sich aus Anlage 2 (Service Level Agreement - SLA) zu diesen Bedingungen. 10.2 SCANACS ist in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit berechtigt, Software und Server zu warten sowie Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Geplante Nichtverfügbarkeiten sind dem Hersteller wenigstens in Textform (z. B. E-Mail, …) mit einer angemessenen Frist anzukündigen, es sei denn, sie betreffen geplante Nichtverfügbarkeiten von Xxxxxxx 20.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr. Hierzu erteilt der Hersteller bereits jetzt seine Zustimmung. Gleiches gilt für Nichtverfügbarkeiten aus wichtigem Grund. 10.3 Wenn und soweit der Hersteller in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit die Software nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung der Software in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, begründet dies für den Hersteller keine Ansprüche auf Mangelhaftung oder Schadensersatz. 10.4 Dem Hersteller obliegt es, Beeinträchtigungen der Nutzung der Services gegenüber SCANACS zu melden. SCANACS wird dafür Sorge tragen, die Beeinträchtigungen unverzüglich zu beseitigen. Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Services besteht jedoch nicht, soweit die vereinbarte Verfügbarkeit gewährleistet ist. 10.5 Stellt SCANACS die Services nicht im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit vertragsgemäß zur Verfügung, hat der Hersteller Anspruch auf Wiederherstellung der Verfügbarkeit nach näherer Maßgabe der Anlage 2 (SLA) zu diesen Bedingungen. 10.6 Eine gesonderte Vergütung für die Erbringung der Leistungen nach Anlage 2 (SLA) zu diesen Bedingungen wird durch SCANACS nicht erhoben. Hat der Hersteller gegenüber SCANACS jedoch eine Störung gemeldet und stellt sich nach einer Prüfung heraus, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes von SCANACS bis zum Übergabepunkt aufgetreten ist, kann SCANACS dem Hersteller die zur Störungserkennung erbrachten Leistungen zu den für solche Leistungen geltenden Stundensätzen von SCANACS in Rechnung stellen, es sei denn, der Hersteller hätte auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können, dass die Störung nicht innerhalb des Datennetzes von SCANACS bis zum Übergabepunkt, aufgetreten ist.

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