Terminkontrakte/Futures Musterklauseln

Terminkontrakte/Futures. Bei einem Terminkontrakt oder Future handelt es sich um ein Finanzinstrument, bei dem sich der Verkäufer zur Lieferung einer bestimmten Ware oder eines bestimmten Finanzinstruments zu einem vorab bestimmten Termin, in einer vorab bestimmten Menge und zu einem vorab bestimmten Preis verpflichtet. Bilden Terminkontrakte den Basiswert, sind für die Tokenized Stocks ausschliesslich deren Marktpreis als Basiswert massgeblich. Ob und in welcher Höhe dem Inhaber der Tokenized Stocks ein entsprechender Zahlungsanspruch (Kapitalrückzahlung) zusteht, hängt davon ab, wie sich der Kurs des zugrundeliegenden Basiswerts während der Laufzeit des Wertpapiers entwickelt. Dies bedeutet, dass der Rückzahlungsanspruch des Wertpapiers steigt, wenn der Wert des Basiswertes steigt und entsprechend sinkt, wenn der Wert des Basiswertes sinkt. Verlangt ein Anleger eine Auszahlung, wird die Emittentin einen Wert auszahlen, der dem Referenzpreis des Basiswerts entspricht. Der maßgebliche Referenzpreis ist bei börsengehandelten Basiswerten der Geldkurs der jeweiligen Börse. Die Emittentin ist berechtigt, ein angemessenes Agio (d.h. ein Aufgeld auf den Referenzpreis) zu verlangen. Dieses Agio darf maximal 5% von dem Referenzpreis abweichen. Die maßgeblichen Referenzwerte und das maßgebliche Agio werden dem Anleger auf der Website der Emittentin vorab bekannt gegeben. Die Referenzpreise von Basiswerten, die börslich gehandelt werden, können grossen Schwankungen ausgesetzt sein. Solche Preisschwankungen können plötzlich auftreten und heftig ausfallen (sog. Gapping). Aufgrund technischer oder sonstiger Vorfälle kann ein Handel des Basiswertes kurzfristig und kurzzeitig oder langfristig ausgesetzt werden. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Referenzpreis zu bestimmen, Positionen zu liquidieren und Auszahlungen vorzunehmen. Diese Umstände können die Einlösung der Wertpapiere erheblich verzögern oder einer erfolgreichen Abrechnung entgegenstehen. Im Falle einer Marktstörung oder bei einer Störung der Abrechnung steht es der Emittentin frei einen Referenzpreis nach eigenem billigen Ermessen ermitteln. Der Anleger kann auch angehalten werden, mit dem Einlösung seiner Wertpapiere so lange zu warten, bis die Marktstörung oder die Störung bei der Abrechnung behoben worden ist. Solche Anpassungsereignisse können sein: • Kapitalerhöhungen • Delisting (d.h. endgültige Einstellung des Handels an einer Börse) • Aktiensplits • Sonderdividenden • Oder sonstige Ereignisse, die eine Feststellung des ...

Related to Terminkontrakte/Futures

  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.