Territorialitätsprinzip. 1. Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erfüllt werden. 2. Ursprungswaren, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, (a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und (b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht. 3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz an aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht beschadet, sofern (a) die genannten Vormaterialien im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und (b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind; und ii) dass der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. 4. Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz keine Anwendung. Findet jedoch nach dem Inkorporierten Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. 5. Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. 6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. 7. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems. 8. Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
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Samples: Handelsabkommen, Handelsabkommen
Territorialitätsprinzip. 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7, 8 und Absatz 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel Ti- tel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder Anforderungen in der Schweiz betreffenden Vertragspartei ohne Unterbre- chung erfüllt werdensein.
2. UrsprungswarenUrsprungserzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz einer Vertragspartei in ein Drittland anderes Land ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse Er- zeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann wird glaubhaft dargelegt werden,dargelegt, dass:
(a) dass die wieder eingeführten Waren wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
(b) dass diese Waren sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland Land oder während des Transports der Aus- fuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands Zu- stands erforderliche Mass hinausgeht.
3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder VerarbeitungVer- arbeitung, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz ausführenden Vertragspartei an aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz ausgeführten dieser Partei ausge- führten und anschliessend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht beschadetberührt, sofern:
(a) die genannten diese Vormaterialien im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen gewon- nen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen un- terzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Ar- tikels 6 hinausgeht, ; und
(b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,; dass
i) dass die wieder eingeführten Waren wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind; , und
ii) dass der die nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt ausführenden Vertragspartei ins- gesamt erzielte Wertzuwachs Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des ErzeugnissesEnder- zeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
4. Für die Zwecke des Absatzes von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz aus- führenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach dem Inkorporierten der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigen- schaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei ausführenden Vertrags- partei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen Xxxxxxxxxxx zusammen- genommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
5. Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet bezeichnet der Begriff «insgesamt erzielter WertzuwachsWertzu- wachs» alle ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschliesslich ein- schliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs der Liste in Anhang II nicht erfüllen und oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 4 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
7. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems.
8. Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz ausführen- den Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
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Samples: Handelsabkommen
Territorialitätsprinzip. (1. ) Vorbehaltlich der Artikel 3 und des Artikels 4 und des nachstehenden Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder Un- terbrechung in der Schweiz einem Mitgliedstaat erfüllt werden.
(2. ) Ursprungswaren, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz einem Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt und anschliessend an- schliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und des Artikels 4 als Erzeugnisse Er- zeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann wird glaubhaft dargelegt werden,dargelegt, dass
(a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; sind und
(b) dass diese Waren während ihres Verbleibs Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
(3. ) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Titel II wird durch eine Be- oder VerarbeitungVerarbeitungen, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz betreffenden Mitgliedstaats an aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz diesem Mitgliedstaat ausgeführten und anschliessend dorthin wieder eingeführten eingeführ- ten Vormaterialien vorgenommen wirdwerden, nicht beschadetabgebrochen, sofern
(a) die genannten Vormaterialien im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz einem Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer eine Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sindVer- arbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausrei- chende Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, ; und
(b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,, dass
i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten aus- geführten Vormaterialien hergestellt worden entstanden sind; und
ii) dass der nach die gemäss diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz betreffenden Mitgliedstaats insgesamt erzielte Wertzuwachs Wertsteigerung von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des ErzeugnissesErzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft Ursprungsei- genschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4. Für die Zwecke ) Im Sinne des Absatzes 3 finden werden die in Titel Bedingungen des Titels II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die bei Be- oder Verarbeitung Verarbeitungen ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz keine Anwendungbetreffenden Mitgliedstaates nicht angewendet. Findet jedoch nach dem Inkorporierten Anhang Enthält die Liste in Anlage II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel AnwendungRegel, die einen höchsten ei- nen zulässigen Wert für alle Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungs- eigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigen- schaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Mitgliedstaat ver- wendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach die gemäss diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz dieses Mitgliedstaats insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen Wertsteigerung zusammen- genommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5. ) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachserzielte Wertstei- gerung» alle ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz entstandenen betreffenden Mitgliedstaats anfallenden Kosten einschliesslich ein- schliesslich des gesamten Wertes der dort verwendeten hinzugefügten Vormaterialien.
(6. ) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7. ) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50-50 bis 63 des Harmonisierten Har- monisierten Systems.
8. Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Territorialitätsprinzip. (1. ) Vorbehaltlich der Artikel des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausführenden Vertragspartei erfüllt werden.
(2. ) Ursprungswaren, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz einer Vertragspartei in ein Drittland anderes Land ausgeführt und anschliessend anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der gelten, außer nach den in Artikel 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen, als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,, dass
(a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; sind und
(b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres eines guten Zustands erforderliche Mass Maß hinausgeht.
(3. ) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den in Titel II niedergelegten Bedingungen wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder außerhalb der Schweiz ausführenden Vertragspartei an aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz letztgenannten Vertragspartei ausgeführten und anschliessend anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht beschadetberührt, sofern
(a) die genannten Vormaterialien im Vereinigten Königreich oder vollständig in der Schweiz vollständig ausführenden Vertragspartei gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 6 hinausgeht, und
(b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind; sind und
ii) dass der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder bei Anwendung der Schweiz Bestimmungen dieses Artikels außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs Xxxxxxxxxxx 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des ErzeugnissesEnderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht be- ansprucht wird, nicht überschreitet.
(4. ) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft Ursprung- seigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder außerhalb der Schweiz ausführenden Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach dem Inkorporierten der Liste in Anhang II für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Ursprungs des Erzeugnisses Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs Xxxxxxxxxxx zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5. Im Sinne ) Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «„insgesamt erzielter Wertzuwachs» “ alle ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder außerhalb der Schweiz ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschliesslich einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6. ) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs der Liste in Anhang II nicht erfüllen und oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7. ) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50-50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
8. (8) Die unter diesen Artikel dies Bestimmungen dieses Artikels fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder außerhalb der Schweiz ausführenden Vertrags- partei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
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Samples: Regional Agreement
Territorialitätsprinzip. (1. ) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des nachstehenden Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich in einem EFTA-Staat oder in der Schweiz Jordanien erfüllt werden.
(2. ) Ursprungswaren, die aus dem Vereinigten Königreich einem EFTA-Staat oder aus der Schweiz Jordanien in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann Zoll- behörden wird glaubhaft dargelegt werden,dargelegt, dass
(a) dass die wieder eingeführten wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; sind und
(b) dass diese Waren während ihres Verbleibs Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
(3. ) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den Bedingungen in Titel II wird durch eine Be- oder VerarbeitungVerarbeitungen, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs eines EFTA-Staates oder der Schweiz an aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz Jordanien ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen wirdvor- genommen werden, nicht beschadetabgebrochen, sofern
(a) die genannten Vormaterialien im Vereinigten Königreich in einem EFTA-Staat oder in der Schweiz vollständig Jordanien vollstän- dig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer eine Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sinderfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und
(b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,, dass
i) dass die wieder eingeführten wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten aus- geführten Vormaterialien hergestellt worden entstanden sind; , und
ii) dass der nach die gemäss diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs eines EFTA-Staates oder der Schweiz Jor- danien insgesamt erzielte Wertzuwachs Wertsteigerung 10 v. v.H. des Ab-Werk-Preises des ErzeugnissesErzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft Ursprungsei- genschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4. Für die Zwecke ) Im Sinne des Absatzes 3 finden werden die in Titel Bedingungen des Titels II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die bei Be- oder Verarbeitung Verarbeitungen ausserhalb des Vereinigten Königreichs eines EFTA- Staates oder der Schweiz keine AnwendungJordaniens nicht angewendet. Findet jedoch nach dem Inkorporierten Enthält die Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel AnwendungRegel, die einen höchsten zulässigen Wert für alle Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungs- eigenschaften vorsieht, so dürfen dürften für die letztliche Bestimmung der Ursprungsei- genschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten in den Vertragsparteien verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach die gemäss diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs betreffenden EFTA-States oder der Schweiz Jordaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs Wert- steigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreitenüber- schreiten.
(5. ) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachserzielte Wertstei- gerung» alle ausserhalb des Vereinigten Königreichs betreffenden EFTA-Staates oder der Schweiz entstandenen Jordaniens anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort verwendeten hinzugefügten Vormaterialien.
(6. ) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die welche die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz Tole- ranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen ange- sehen werden können.
(7. ) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50-50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
8. Die unter diesen Artikel fallende (8) Ausserhalb eines EFTA-Staates oder Jordaniens durchgeführte Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz wird Ver- arbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung Veredlung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommenSystems.
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Samples: Freihandelsabkommen
Territorialitätsprinzip. (1. ) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des nachstehenden Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich in einem EFTA-Staat oder in der Schweiz Jordanien erfüllt werden.
(2. ) Ursprungswaren, die aus dem Vereinigten Königreich einem EFTA-Staat oder aus der Schweiz Jordanien in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann Zoll- behörden wird glaubhaft dargelegt werden,dargelegt, dass
(a) dass die wieder eingeführten wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; sind und
(b) dass diese Waren während ihres Verbleibs Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
(3. ) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den Bedingungen in Titel II wird durch eine Be- oder VerarbeitungVerarbeitungen, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs eines EFTA-Staates oder der Schweiz an aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz Jordanien ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen wirdvor- genommen werden, nicht beschadetabgebrochen, sofern
(a) die genannten Vormaterialien im Vereinigten Königreich in einem EFTA-Staat oder in der Schweiz vollständig Jordanien vollstän- dig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer eine Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sinderfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und
(b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,, dass
i) dass die wieder eingeführten wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten aus- geführten Vormaterialien hergestellt worden entstanden sind; , und
ii) dass der nach die gemäss diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs eines EFTA-Staates oder der Schweiz Jor- danien insgesamt erzielte Wertzuwachs Wertsteigerung 10 v. v.H. des Ab-Werk-Preises des ErzeugnissesErzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft Ursprungsei- genschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4. Für die Zwecke ) Im Sinne des Absatzes 3 finden werden die in Titel Bedingungen des Titels II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die bei Be- oder Verarbeitung Verarbeitungen ausserhalb des Vereinigten Königreichs eines EFTA- Staates oder der Schweiz keine AnwendungJordaniens nicht angewendet. Findet jedoch nach dem Inkorporierten Enthält die Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel AnwendungRegel, die einen höchsten zulässigen Wert für alle Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungs- eigenschaften vorsieht, so dürfen dürften für die letztliche Bestimmung der Ursprungsei- genschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten in den Vertragsparteien verwende- ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach die gemäss diesem Artikel ausserhalb aus- serhalb des Vereinigten Königreichs betreffenden EFTA-States oder der Schweiz Jordaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5. ) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachserzielte Wert- steigerung» alle ausserhalb des Vereinigten Königreichs betreffenden EFTA-Staates oder der Schweiz entstandenen Jordaniens anfal- lenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort verwendeten Vormaterialienhinzugefügten Vormate- rialien.
(6. ) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die welche die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz Tole- ranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen ange- sehen werden können.
(7. ) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50-50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
8. Die unter diesen Artikel fallende (8) Ausserhalb eines EFTA-Staates oder Jordaniens durchgeführte Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz wird Ver- arbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung Veredlung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommenSystems.
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Samples: Freihandelsabkommen