Depositar Musterklauseln

Depositar. Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. Geschehen zu Hongkong, am 15. Dezember 2005, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf Subventionen der Geltungsbe- reich der Kapitel III und IV derselbe ist wie der Geltungsbereich des GATS21. Des Weiteren wird anerkannt, dass unter gewissen Umständen Subventionen einen verzerrenden Einfluss auf den Dienstleistungshandel haben können, und die Ver- tragsparteien nehmen Kenntnis von den GATS-Verhandlungen. Es besteht insbesondere Einvernehmen darüber, dass eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei negativ betrof- fen zu sein, Konsultationen beantragen kann.
Depositar. Die Regierung Norwegens15, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 SR 0.632.31 15 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflich- tungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminieren- den Massnahmen gegenüber den EFTA-Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Be- schränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäi- schen Gemeinschaft in den von diesen Abkommen erfassten Bereichen. Die EFTA-Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichte- rungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Ver- besserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandels- zone eingeführt werden könnten. 2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA- Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden. Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getra- gen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen v...
Depositar. Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens. Geschehen in Cancun, Quintana Roo, am 27. November 2000, in zwei Originalaus- fertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausferti- gung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.
Depositar. Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in einer Urschrift. Der Depositar über- mittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
Depositar. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.
Depositar. Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2001, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten sowie jedem Staat, der diesem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Depositar. Die Regierung Norwegens ist Depositar dieses Abkommens. Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in engli- scher Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. Wo in den Artikeln 19 und 33 dieselben Begriffe wie in Artikel XX GATT 1994 und in Artikel XIV GATS benutzt werden, werden diese im Lichte der betreffenden Entscheide nach dem GATT/WTO-Streitbeilegungsverfahren32 ausgelegt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Kapitel II, III und IV für die Telekom- munikationsinfrastruktur der Vertragsparteien gelten. Nichts hindert jedoch eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz ihrer kritischen Telekommunikationsinfrastruktur vor vorsätzlichen Versuchen, diese Infrastruktur unbrauchbar zu machen oder zu beschädigen, erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass solche Massnahmen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Warenhandels, des Dienstleistungsverkehrs oder der Investitionstätigkeit darstellen.
Depositar. Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Parteien, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hin- terlegung der Urkunden über die Ratifizierung oder provisorische Anwendung, einen Beitritt, die Annahme einer Änderung gemäss Artikel 35 sowie das Inkrafttre- ten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 35 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rück- tritt. Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Deposi- tarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitre- ten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. 1. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde vereinbaren, dass die Paläs- tinensische Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Interim-Assoziierungsabkommens und eines zukünf- tigen Assoziierungsabkommens die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird.
Depositar. Die Regierung Norwegens19, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- ten dieses Abkommens, seine Erlöschung oder jeden Rücktritt vom Abkommen. Geschehen zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. 18 SR 0.632.31 19 Formulierung gemäss Beschluss 5/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel vom 14. Febr. 1996, für die Schweiz in Kraft seit 13. Mai 2004 (AS 2010 4525).
Depositar. 1. Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. 2. Eine Urschrift dieses Abkommens wird im SACU-Sekretariat hinterlegt. 3. Das SACU-Sekretariat koordiniert die Tätigkeiten der SACU-Staaten bei der Erfüllung der Bedingungen der Artikel 40–43. Geschehen in englischer Sprache in zwei Urschriften, von denen die eine bei der Regierung Norwegens und die andere im SACU-Sekretariat hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften. Zielsetzungen Art. 1 Diesem Abkommen unterliegende Handels- und Wirt- schaftsbeziehungen .........................................................................Art. 2 Geografischer Geltungsbereich ......................................................Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen ........................Art. 4 Präferenzabkommen mit Drittländern ............................................Art. 5 Geltungsbereich ..............................................................................Art. 6 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit .......................Art. 7 Zölle................................................................................................Art. 8 Ausgangszollsätze ..........................................................................Art. 9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ................................................Art. 10 Inländerbehandlung ......................................................................Art. 11 Staatliche Handelsunternehmen ...................................................Art. 12 Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbe- wertung .........................................................................................Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen .................................................................................Art. 14 Wettbewerb...................................................................................Art. 15 Subventionen ................................................................................Art. 16 Antidumping .................................................................................Art. 17 Allgemeine Schutzklausel ............................................................Art. 18 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren...............Art. 19 Landwirtschaftliche Schutzmassnahmen......................................Art. 20 Ausnahmemassnahmen bei strukturellen Anpassungen...............Art. 21 Zahlungsbilanzschw...