Depositar Musterklauseln

Depositar. Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. Geschehen zu Hongkong, am 15. Dezember 2005, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf Subventionen der Geltungsbe- reich der Kapitel III und IV derselbe ist wie der Geltungsbereich des GATS21. Des Weiteren wird anerkannt, dass unter gewissen Umständen Subventionen einen verzerrenden Einfluss auf den Dienstleistungshandel haben können, und die Ver- tragsparteien nehmen Kenntnis von den GATS-Verhandlungen. Es besteht insbesondere Einvernehmen darüber, dass eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei negativ betrof- fen zu sein, Konsultationen beantragen kann.
Depositar. Die Regierung Norwegens15, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 SR 0.632.31 15 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflich- tungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminieren- den Massnahmen gegenüber den EFTA-Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Be- schränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäi- schen Gemeinschaft in den von diesen Abkommen erfassten Bereichen. Die EFTA-Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichte- rungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Ver- besserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandels- zone eingeführt werden könnten. 2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA- Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden. Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getra- gen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen v...
Depositar. Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens. Geschehen in Cancun, Quintana Roo, am 27. November 2000, in zwei Originalaus- fertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausferti- gung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.
Depositar. Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in einer Urschrift. Der Depositar über- mittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
Depositar. Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2001, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten sowie jedem Staat, der diesem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Depositar. Die Regierung Norwegens ist Depositar dieses Abkommens. Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in engli- scher Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. Wo in den Artikeln 19 und 33 dieselben Begriffe wie in Artikel XX GATT 1994 und in Artikel XIV GATS benutzt werden, werden diese im Lichte der betreffenden Entscheide nach dem GATT/WTO-Streitbeilegungsverfahren32 ausgelegt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Kapitel II, III und IV für die Telekom- munikationsinfrastruktur der Vertragsparteien gelten. Nichts hindert jedoch eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz ihrer kritischen Telekommunikationsinfrastruktur vor vorsätzlichen Versuchen, diese Infrastruktur unbrauchbar zu machen oder zu beschädigen, erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass solche Massnahmen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Warenhandels, des Dienstleistungsverkehrs oder der Investitionstätigkeit darstellen.
Depositar. (1) Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung der Republik Ungarn hinterlegt. (2) Der Depositar a) übermittelt allen Staaten, die an der Dip- lomatischen Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt teilgenommen haben, das Übereinkommen in der offiziellen sprachlichen Fassung, die auf der Konfe- renz noch nicht vorgelegen hat, zwecks Überprüfung dieser Fassung; b) unterrichtet alle in Buchstabe a) genann- ten Staaten über eingegangene Ände- rungsvorschläge zu dem nach Buchstabe a) übersandten Text; c) stellt den Tag fest, an dem alle sprachli- xxxx Fassungen dieses Übereinkom- mens abgestimmt sind und als authen- tisch anzusehen sind; d) teilt allen in Buchstabe a) genannten Staa- ten den nach Buchstabe c) festgestellten Tag mit; e) übermittelt allen Staaten, die eine Einla- dung zur Teilnahme an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschiff- fahrt erhalten haben, und denjenigen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet ha- ben oder die ihm beigetreten sind, beglau- bigte Abschriften des Übereinkommens; f) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung, je- der Notifikation und jeder dabei abge- gebenen Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts der Unterzeichnung, Notifi- kation oder Erklärung; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; iii) von jeder Kündigung dieses Überein- kommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird; iv) von jeder nach den Artikeln 36 und 37 beschlossenen Änderung des Überein- kommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie in Kraft tritt; v) von jeder Mitteilung auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens. (3) Nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens übermittelt der Depositar dem Sek- retariat der Vereinten Nationen eine beglau- bigte Abschrift dieses Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Arti- kel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Geschehen zu Budapest am 22. Juni 2001 in einer Urschrift, deren deutscher, französi- scher, englischer, niederländischer und russi- scher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu Xxxxxx dessen haben die bevollmächtig- ten Unterzeichneten, hierzu von ihren Regie- rungen gehörig befugt, dieses Übereinkom- men unterzeichnet.
Depositar. Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Parteien, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hin- terlegung der Urkunden über die Ratifizierung oder provisorische Anwendung, einen Beitritt, die Annahme einer Änderung gemäss Artikel 35 sowie das Inkrafttre- ten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 35 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rück- tritt. Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Deposi- tarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitre- ten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. 1. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde vereinbaren, dass die Paläs- tinensische Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Interim-Assoziierungsabkommens und eines zukünf- tigen Assoziierungsabkommens die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird.
Depositar. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.
Depositar. Liste der Anhänge52 Xxxxx X Referred to in Article 2.3 – Rules of Origin and Methods of Administrative Cooperation Xxxxx XX Referred to in Article 2.1 – Product not covered by the Agreement Xxxxx XXX Referred to in Article 2.1 – Processed Agricultural Products Xxxxx XX Referred to in Article 2.1 – Fish, Fisheries Products and Other Marine Pro- ducts Xxxxx X Referred to in Article 2.12 – Mutual Recognition of Results of Conformity Assessment of Products Xxxxx XX Referred to in Article 2.13 – Trade Facilitation Xxxxx XXX Referred to in Article 2.14 – Mutual Administrative Assistance in Customs Matters Xxxxx XXXX Referred to in Article 2.15 – Mandate of the Sub-Committee on Customs Matters Xxxxx XX Referred to in Article 3.3 – List of MFN Exemptions Appendix 1 to Annex IX Iceland Appendix 2 to Annex IX Liechtenstein Appendix 3 to Annex IX Norway Appendix 4 to Annex IX Switzerland Appendix 5 to Annex IX Turkey Annex X Referred to in Article 3.21 – Recognition of Qualifications of Services Suppliers Xxxxx XX Referred to in Article 3.21 – Movement of Natural Persons Xxxxx XXX Referred to in Article 3.18 – Schedules of Specific Commitments Appendix 1 to Annex XII Iceland Appendix 2 to Annex XII Liechtenstein Appendix 3 to Annex XII Norway Appendix 4 to Annex XII Switzerland Appendix 5 to Annex XII Turkey Xxxxx XXXX Referred to in Article 3.21 – Electronic Commerce Xxxxx XXX Referred to in Article 3.21 – Telecommunications Services Xxxxx XX Referred to in Article 3.21 – Co-Productions Xxxxx XXX Referred to in Article 3.21 – Financial Services Annex XVII Referred to in Article 3.21 – Health Services Annex XVIII Referred to in Article 3.21 – Tourism and Travel Services Annex XIX Referred to in Article 3.21 – International Road Transport and Logistics Services Annex XX Referred to in Article 4 – Protection of Intellectual Property Annex XXI Referred to in Article 8.1 – Rules of Procedure of the EFTA-Turkey Joint Committee