Test- und Demoversionen Musterklauseln

Test- und Demoversionen. 5.1. Sage behält sich vor, zu Test- oder De- mozwecken bereitgestellte Lösungen mit einer Laufzeitbeschränkung auszu- rüsten, so dass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr ein- satzfähig sind. Der Anwender kann hie- raus keinerlei Ansprüche herleiten. 5.2. Test- und Demoversionen dürfen aus- schließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operativen Umfeld stattfinden.
Test- und Demoversionen. 4.1 BS behält sich vor, zu Test- oder Demo- zwecken bereitgestellte Lösungen mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. 4.2 Test- und Demoversionen dürfen aus- schließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operati- ven Umfeld stattfinden.
Test- und Demoversionen. 5.1. Sage behält sich vor, zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Lösun- gen mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. 5.2. Test- und Demoversionen dürfen aus- schließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operativen Umfeld stattfinden.
Test- und Demoversionen. 5.1. CHIPSIZE behält sich vor, zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Lösungen mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. 5.2. Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operativen Umfeld stattfinden.
Test- und Demoversionen. 5.1. Datatronic behält sich vor, zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Lösungen mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. 5.2. Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operativen Umfeld stattfinden.
Test- und Demoversionen. 4.1 Je nach Produkt hat der Kunde die Möglichkeit eine Test- bzw. eine Demoversion der Software zu erhalten. Die Dauer, Anzahl, und eventuell anfallende Kosten sind ggfls. einzelvertraglich zu regeln. 4.2 Eine produktive Nutzung, bzw. eine produktive Nutzung in einem operativen Umfeld, der Test- und/oder Demoversionen durch den Kunden ist ausdrücklich nicht gestattet. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, seinen Testzugang einem Dritten zu überlassen. Die Testzugänge werden deshalb auch als „Not-For- Resale“ bezeichnet und von Sage gekennzeichnet. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr, eine Mängelhaftung ist daher z.B. ausgeschlossen. Die Entfernung oder Änderung solcher Kennzeichnungen, als auch die Entfernung oder Änderung von Urhebervermerken, Seriennummern und/oder sonstigen der Programmidentifikationen dienender Merkmale oder weiteren Hinweisen auf Patente, Warenzeichen, Logos usw. sind dem Kunden nicht gestattet. 4.3 Während einer Teststellung (bzw. Demoversion) hat der Kunde keinen Anspruch auf Softwarewartung. Sage behält sich zudem vor, die zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Software mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass sie nach Ablauf der vereinbarten Dauer nicht mehr einsatzfähig ist und Daten verloren gehen. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Dem Kunden wird daher empfohlen z.B. fiktive Testdaten zu nutzen. 4.4 Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl von Testnutzern genutzt werden.
Test- und Demoversionen. 5.1. PC-Tutor behält sich vor, zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Lösungen mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. 5.2. Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operativen Umfeld stattfinden.
Test- und Demoversionen. 5.1 Die ESR Solution Group GmbH behält sich vor, zu Test- oder Demo- zwecken bereitgestellte Lösungen mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, sodass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. 5.2 Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbar- ten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdau- er und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operativen Umfeld stattfinden.

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  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Art und Zweck der Verarbeitung 2.1. Die Art der Verarbeitung umfasst alle Arten von Verarbeitungen im Sinne der DSGVO zur Erfüllung des Auftrags. 2.2. Zwecke der Verarbeitung sind alle zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung im Bereich Cloud-Dienstleistungen, Hosting, Software as a Service (SaaS) und IT-Support erforderlichen Zwecke.

  • Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Ausgabepreis, Gebühren und Provisionen Der Ausgabepreis beträgt EUR 100,00. Die im Ausgabepreis enthaltenen produktspezifischen Einstiegskosten betragen EUR 3,80. Diese Kosten werden auf der Grundlage des oben genannten Ausgabepreises berechnet; für alle Kosten zum Zeitpunkt des Kaufs der Wertpapiere ist die Kostenoffenlegung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (MiFID II Kostenoffenlegung) maßgeblich. Die Berechnung der Kosten kann sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern. Die MiFID II Kostenoffenlegung umfasst auch nicht-produktspezifische Kosten, die dem Anleger von einer dritten Partei in Rechnung gestellt werden können und die von der dritten Partei gesondert offengelegt werden müssen. Die maximale Vertriebsprovision beträgt bis zu 2,00 % bezogen auf den Berechnungsbetrag. Hinsichtlich eines Angebots im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), können die Wertpapiere im Rahmen der nachfolgend erteilten Zustimmung zur Nutzung des Prospekts von dem Anbieter und/oder weiteren Kreditinstituten, die nachfolgend die Produkte weiterverkaufen oder endgültig platzieren, außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 1 der Prospektverordnung in Deutschland (der/die "Angebotsstaat(en)") während des Zeitraums beginnend ab dem für den jeweiligen Angebotsstaat maßgeblichen Angebotsbeginn (jeweils einschließlich) bis (voraussichtlich) zum Laufzeitende der Wertpapiere (einschließlich) (die "Angebotsfrist") öffentlich angeboten werden.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.