Tiere (wilde Kleintiere). In Erweiterung zu A III. 11.: Mitversichert ist – abweichend von A III. 11. – die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäle- ons, Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesen- schlangen) und Wanderratten. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnah- men (z. B. für einen Feuerwehreinsatz) zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwen- dungen sind auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Hier drunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z. X. Xxxxx, Falke) und Laufvögel (z. X. Xxxxxx). Diese können jedoch durch eine besondere Vereinbarung versichert werden. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ande- ren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Tiere (wilde Kleintiere). In Erweiterung zu A III. 11. bzw. VI. 10.: Mitversichert ist – abweichend von A III. 11. – die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäle- ons, Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesen- schlangen) und Wanderratten. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnah- men (z. B. für einen Feuerwehreinsatz) zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwen- dungen sind auf 5.000 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Hier drunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z. X. Xxxxx, Falke) und Laufvögel (z. X. Xxxxxx). Diese können jedoch durch eine besondere Vereinbarung versichert werden. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ande- ren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Tiere (wilde Kleintiere). In Erweiterung zu A III. 11.: Mitversichert ist – abweichend von A III. 11. – die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von wilden wil- den Kleintieren im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäle- onsChamäleons, LeguaneLe- guane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesen- schlangen) und Wanderratten. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen Aufwendun- gen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnah- men veran- lasster Maßnahmen (z. B. für einen FeuerwehreinsatzFeuerwehrein- satz) zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwen- dungen Aufwendungen sind auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Hier drunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und SchwarzwildSchwar- zwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel Greifvö- gel (z. X. Xxxxx, Falke) und Laufvögel (z. X. Xxxxxx). Diese können jedoch durch eine besondere Vereinbarung Vereinba- rung versichert werden. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ande- ren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
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Tiere (wilde Kleintiere). In Erweiterung zu A III. 11. bzw. VI. 10.: Mitversichert ist – abweichend von A III. 11. – die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäle- ons, Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesen- schlangen) und Wanderratten. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnah- men (z. B. für einen Feuerwehreinsatz) zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwen- dungen sind auf 5.000 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Hier drunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z. X. Xxxxx, Falke) und Laufvögel (z. X. Xxxxxx). Diese können jedoch durch eine besondere Vereinbarung versichert werden. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ande- ren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
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