Tiere. A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von
(1) zahmen Haustieren z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben,
(2) gezähmten Kleintieren z. B. Singvögeln, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
(3) Bienen,
(4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – wilden Tieren; – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.13.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
Tiere. A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, - wilden Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
Tiere. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als
a) als Halter oder Hüter von ▪ zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen ▪ gezähmten Kleintieren z.B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frösche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten ▪ Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird.
b) Hüter fremder Hunde – abweichend von III 11. a) BBR –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt oder eine mitversicherte Person Halter ist. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Kutsch- oder Schlittenfahrten). Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 7.6 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Tiere. 12.3.1 Versichert ist das Halten und Hüten von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
12.3.2 Nicht versichert ist das Halten von Hunden, Rindern, Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
12.3.3 Nicht versichert ist das Hüten von Rindern, Reit- und Zugtie- ren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirt- schaftlichen Zwecken gehalten werden. Versichert ist jedoch das Hüten fremder Hunde und Pferde.
12.3.4 Versichert sind das Reiten fremder Pferde und das Fahren fremder Fuhrwerke.
12.3.5 Für das Hüten fremder Tiere sowie das Reiten fremder Pferde gilt:
Tiere. A4-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handelt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von • Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A4-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
A4-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde, • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
Tiere. A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und Brieftauben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, – wilden Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers − als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, − als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, − als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerks- eigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
Tiere als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
Tiere. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus dem dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und be- sonders zu vereinbaren ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Halter von • Hunden,
Tiere. Fahrgäste mit einem gültigen Fahrausweis sind berechtigt, kleine Hunde und andere Kleintiere in geeigneten Behältnissen unentgeltlich mitzunehmen. Für die Mitnahme von Hunden außerhalb von Behältnissen ist pro Hund ein entsprechender Fahrausweis zum Fahrpreis für Kinder zu lösen. Für Inhaber von Abo-Monatskarten zum Nor- malfahrpreis bzw. 9-Uhr-Abo-Monatskarten ist die Mitnahme eines Hundes unentgeltlich.
Tiere. Der Transport von Haustieren unterliegt je nach Transportgesellschaft und Leistungserbringer unterschiedlichen Bestimmungen. Erkundigen Sie sich vor Vertragsabschluss in Ihrem eigenen Interesse bei Ihrer Buchungsstelle oder bei Onlinebuchungen bei dem Callcenter, ob ein Transport von Haustieren möglich ist oder die Leistungserbringer Haustiere erlauben. Die folgenden Informationen wie Anzahl, Art, Grösse und Gewicht sind notwendig, damit eine verlässliche Abklärung möglich ist. Als Tierhalter zeichnen Sie aber selber verantwortlich für die Beschaffung der nötigen Zeugnisse, Gesundheitszertifikate usw. sowie für Miete oder Kauf der Container.