Todesfallleistung. (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV. (5) verwiesen. (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens 5 000 EUR. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbe- grenzung frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; § 16 (3) findet insoweit keine Anwendung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Business Customer Contract, Carsharing Agreement
Todesfallleistung. (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht ent- steht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten versi- cherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV. IV (5) verwiesenver- wiesen.
(2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens 5 000 EUREUR 5.000. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbe- grenzung frei werdenden Summenbegrenzung freiwerdenden Betrag verhältnismäßig verhältnismä- ßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; § 16 §
(3) Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
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Sources: Kraftfahrtversicherung
Todesfallleistung. (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV. IV (5) verwiesen.
(2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens 5 000 EUREUR 5.000. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbe- grenzung frei werdenden Summenbegrenzung freiwerdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten Versicher- ten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; § 16 16. (3) Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
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Sources: Kraftfahrtversicherung