Common use of Todesfallleistung Clause in Contracts

Todesfallleistung. (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV. (5) verwiesen. (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens 5 000 EUR. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbe- grenzung frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; § 16 (3) findet insoweit keine Anwendung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Business Customer Contract, Carsharing Agreement

Todesfallleistung. (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht ent- steht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten versi- cherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV. IV (5) verwiesenver- wiesen. (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens 5 000 EUREUR 5.000. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbe- grenzung frei werdenden Summenbegrenzung freiwerdenden Betrag verhältnismäßig verhältnismä- ßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; § 16 § (3) Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

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Sources: Kraftfahrtversicherung

Todesfallleistung. (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV. IV (5) verwiesen. (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens 5 000 EUREUR 5.000. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbe- grenzung frei werdenden Summenbegrenzung freiwerdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten Versicher- ten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; § 16 16. (3) Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

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Sources: Kraftfahrtversicherung