Verschollenheit. Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, leistet der Versicherer Ersatz wie bei Totalverlust, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Ein Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft am Endbestimmungsort 60 Tage, innerhalb Europas im geographischen Sinn 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Ist die Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört, verlängert sich die Frist je nach Lage des Falles, sie darf aber 6 Monate nicht überschreiten.
Verschollenheit. Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensge- fahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Ergibt sich im Nachhinein, dass die für tot erklärte versicherte Person doch überlebt hat, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzu- zahlen.
Verschollenheit. Einschluss bestimmter Bewusstseinsstörungen
Verschollenheit. Sind die Güter mit dem Transportmittel ver- schollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Ver- lust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist ver- schollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplan- ten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Bin- nenreisen 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm ein- gegangen ist. Kann die Nachrichtenverbin- dung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falles, höchstens jedoch auf sechs Monate.
Verschollenheit. In Ergänzung zu Ziffer 2.6 AUB CIF4ALL 2021 gilt der unfall- bedingte Tod als nachgewiesen, wenn die versicherte Per- son nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die ver- sicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Verschollenheit. Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person gemäß Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Verschollenheit. Wenn eine versicherte Person verschollen ist und wir nach 12 Kalendermonaten Grund zu der Annahme haben, dass diese versicherte Person auf Grund eines versicherten Personenschadens gestorben ist, zahlen wir die für Ereignis 1 (Tod) angegebene Entschädigung nach Erhalt einer unterzeichneten Erklärung des gesetzlichen Vertreters der versicherten Person, dass eine solche Entschädigung zurückgezahlt wird, wenn später nachgewiesen wird, dass die versicherte Person nicht auf Grund eines Personenschadens gestorben ist.
Verschollenheit. Wir zahlen die vereinbarte Todesfallleistung auch dann, wenn die versicherte Person unfallbedingt verschollen ist. Voraussetzungen dafür sind: - Die versicherte Person wird im Aufgebotsverfahren für tot erklärt, - die Verschollenheit wird öffentlich bekannt gemacht und - es wird uns der entsprechende Beschluss vorgelegt. Stellt sich nachträglich heraus, dass die versicherte Person lebt, muss die Leistung zurückgezahlt werden.
Verschollenheit. (zu Ziffer 2.6 AUB 2016) Ist die versicherte Person bei einer Fahrt auf See, bei einem Fluge oder unter sonstigen Umständen verschollen, zahlen wir unter folgenden Voraussetzun- gen die vereinbarte Todesfallsumme: • Aufgrund der Umstände ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Unfallereignis auszugehen. • Der/die Verschollene wurde von einem deutschen Gericht im Aufgebots- verfahren für tot erklärt. • Der in der amtlichen Todeserklärung festgelegte Zeitpunkt des Todes fällt in die Wirksamkeit des Vertrages. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person • in einem Kriegs- oder Krisengebiet und/oder • als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges oder bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit verschollen ist. Die Todesfallleistung ist zurückzuzahlen, wenn die versicherte Person die Todeserklärung überlebt.
Verschollenheit. (zu Ziffer 2.6 AUB 2011)