Common use of Transfers Clause in Contracts

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 7 und 68; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bank Gebühren sind gerecht und billig. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 und unvorgreiflich einer Maßnahme, welche eine Vertragspartei in Verfolg ihrer internationalen Verpflichtungen gemäß Art 3 (4) angenommen hat, kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen Gesetzen und Rechtsvorschriften in Hinblick auf Insolvenz oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit und Weitergabe von Wertpapieren, Futures Futures, Optionen und Derivaten, über die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Transferberichten oder -protokollen –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehenunterlaufen.

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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Transfers. (1) . Jede Vertragspartei garantiertgewährt in Bezug auf Investitionen, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit die Investoren einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt haben, den freien und un- verzüglichen Transfer von Zahlungen nach und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden könnenHoheitsgebiet. Diese Solche Transfers umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich: (a) das Anfangskapital Erträge, Xxxxxx, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenzgebühren und Hono- rare sowie alle anderen Beträge, die sich aus einer Investition ergeben; (b) Zahlungen, die im Rahmen von Verträgen, einschliesslich Darlehensverträ- gen, getätigt werden; (c) zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung Kapitalleistungen für den Unterhalt oder Ausweitung die Erweiterung einer Investition;; 27 Fussnote 26 zu Art. 33 von Kap. III über Dienstleistungen ist auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar. b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; (d) Erlöse aus dem teilweisen oder vollständigen Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;; und (e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte Einkommen und andere Bezüge Entschädigungen von Beschäftigten aus dem AuslandPersonal, die das in Zusammenhang Verbindung mit einer Investition eingestellt werdenaus dem Ausland angestellt wird. (2) . Ein Transfer gilt dann als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten, einschliesslich vorgeschriebener Meldungen über Devisentransfers, üblicherweise benötigt wird. 3. Jede Vertragspartei garantiert weiterserlaubt, dass derartige solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragsparteierfolgen. «Frei konvertierbare Währung» bedeutet eine Währung, von dem aus der Transfer getätigt die an den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz . Die Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billigestehen einer gerechten, nicht diskriminierende diskriminierenden und in gutem Glauben erfolgte guten Treuen erfolgenden Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz Vorschriften nicht entgegen, die im Zusam- menhang stehen mit: (a) Konkurs-, Insolvenzverfahren oder dem Gläubigerschutz; (b) der Rechte von GläubigernAusgabe, in Hinblick auf dem Handel oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel dem Verkehr mit Wertpapieren, Futures ; (c) Straftaten und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder der Beschlagnahmung von Geldern kriminellen Ursprungs; (d) der Durchsetzung von Entscheiden in gerichtlichen Verfahren. 5. Die Absätze 1 bis 3 lassen Verpflichtungen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten Steuergeset- zen oder der Sozialversicherung und Anord- nungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehenöffentlichen Altersvorsorge unberührt.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung in ihr ins Land und aus ihrem Hoheitsgebiet frei dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition;, b) Erträge;, c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;, d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;, e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;, f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;, g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem zum am Tag des Transfers im auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenkann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist. (5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivatenderivaten Produkten, Transferberichten oder und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weitersferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenerfolgen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist. (5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivatenderivaten Produkten, Transferberichten oder und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche garantiert ohne ungebührliche Verzögerung Investoren der anderen Ver- tragspartei den freien Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondereInvestition, insbesondere aber nicht ausschließlich: a) das Anfangskapital der Anfangsbeträge und zusätzliche zusätzlichen Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investitionder Inves- tition; b) Erträgevon Beträgen, die zur Bestreitung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgender Erträge; d) der Rückzahlung von Xxxxxxxx; e) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung oder Liquidation einer der Investition; ef) Entschädigungszahlungen einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 und 6dieses Abkommens; fg) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weitersDie Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnensie Steuer- hinterziehungen zulassen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 und 2 kann eine jede Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf Gläubigern schützen oder zur Gewährleistung der die Einhaltung der Gesetze und von Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel und den Verkehr mit WertpapierenWert- papieren sowie die Erfüllung von Urteilen in Zivil-, Futures Verwaltungs- und DerivatenStrafverfahren durch die billige, Transferberichten oder -protokollen nichtdiskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften gewährleisten. (4) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers gemäß den geltenden Devisenbestimmungen anwendbaren Wechselkurs. (5) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehenErmangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei festgelegt.

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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 7 und 68; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bank Gebühren sind gerecht und billig. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 und unvorgreiflich einer Maßnahme, welche eine Vertragspartei in Verfolg ihrer internationalen Verpflichtungen gemäß Art 3 (4) angenommen hat, kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen Gesetzen und Rechtsvorschriften in Hinblick auf Bankrott, Insolvenz oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf zu Transferberichten oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften –protokollen, über die Ausgabe von und den Handel mit und Weitergabe von Wertpapieren, Futures Futures, Optionen und Derivaten, Transferberichten über die Verhinderung von Geldwäsche oder -protokollen Terrorismusfinanzierung, oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehenunterlaufen.

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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden könnenkönnen und lässt diese zu. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der VertragsparteiVer- tragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs Wechsel- kurs erfolgen können. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen Maß- nahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten Transferbe- richten oder -protokollen –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindernverhin- dern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienendie- nen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Investment Protection Agreement

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer InvestitionInves- tition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung Wäh- rung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bankgebühren sind gerecht und angemes- sen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkur- ses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte erfolgende Anwendung von Maßnahmen in verhindern, und zwar: a) im Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in ; b) im Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten Transferberich- ten oder -protokollen oder -protokollen; c) in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- Ver- waltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, Gerichtsverfahren; vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen Verpflich- tungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) . Jede Vertragspartei garantiertgewährt in Bezug auf Investitionen, dass sämtliche die Investoren einer an- deren Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt haben, den freien und unver- züglichen Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr nach und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden könnenHoheitsgebiet. Diese Solche Transfers umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich: (a) das Anfangskapital Erträge, Xxxxxx, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenzgebühren und Hono- rare sowie alle anderen Beträge, die sich aus einer Investition ergeben; (b) Zahlungen, die im Rahmen von Verträgen, einschliesslich Darlehensverträ- gen, getätigt werden; (c) zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung Kapitalleistungen für den Unterhalt oder Ausweitung die Erweiterung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; (d) Erlöse aus dem teilweisen oder vollständigen Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;; und (e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte Einkommen und andere Bezüge Entschädigungen von Beschäftigten aus dem AuslandPersonal, die das in Zusammenhang Verbindung mit einer Investition eingestellt werdenaus dem Ausland angestellt wird. (2) . Ein Transfer gilt dann als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten, einschliesslich vorgeschriebener Meldungen über Devisentransfers, üblicherweise benötigt wird. 3. Jede Vertragspartei garantiert weiterserlaubt, dass derartige solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragsparteierfolgen. «Frei konvertierbare Währung» bedeutet eine Währung, von dem aus der Transfer getätigt die an den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz . Die Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billigestehen einer gerechten, nicht diskriminierende diskriminierenden und in gutem Glauben erfolgte guten Treuen erfolgenden Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz Vorschriften nicht entgegen, die im Zusam- menhang stehen mit: (a) Konkurs-, Insolvenzverfahren oder dem Gläubigerschutz; (b) der Rechte von GläubigernAusgabe, in Hinblick auf dem Handel oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel dem Verkehr mit Wertpapieren, Futures ; (c) Straftaten und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder der Beschlagnahmung von Geldern kriminellen Ursprungs; (d) der Durchsetzung von Entscheiden in gerichtlichen Verfahren. 5. Die Absätze 1 bis 3 lassen Verpflichtungen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten Steuergeset- zen oder der Sozialversicherung und Anord- nungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehenöffentlichen Altersvorsorge unberührt.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich DarlehensverträgenDarlehen für Investitionen und fällige Zinszahlungen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 dieses Artikels kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Investment Protection Agreement

Transfers. (1) . Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) . Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. (3) . In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) . Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den zum Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen sowie Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Investment Protection Agreement

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: 4 552 der Beilagen a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenkann. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx Devisen in Sonderziehungsrechte, falls anwendbar. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den zum Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen sowie Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass daß sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung in ihr ins Land und aus ihrem Hoheitsgebiet frei dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition;Inve- stition, b) Erträge;, c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;, d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;, e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;, f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers daß ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem zum am Tag des Transfers im auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenkann. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, daß Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist. (5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivatenderivaten Produkten, Transferberichten oder und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass daß diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen. (6) Im Fall schwerer oder drohender Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann jede Vertragspartei für beschränkte Zeit, jedoch für nicht länger als zwölf Monate, den Transfer von Erlösen aus der voll- ständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition einschränken. Diese Einschrän- kungen werden auf der Grundlage der Billigkeit, Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens verfügt.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund Xxxxx von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;; 12 420 der Beilagen d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel Art. 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund Xxxxx einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in im Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weitersxxxxxx, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenerfolgen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz Xxxxxx der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivatenderivaten Produkten, Transferberichten oder und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Investment Protection Agreement

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte, wie er vom Internationalen Währungsfonds für den Tag der Zahlung berechnet wird. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 1b kann eine Vertragspartei einen den Transfer durch von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die billigeVertragspartei auf Grund des GATT 1994 dazu berechtigt ist, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetztzu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienenTransfers von Sacherträgen in der Form erfolgen können, Zusagen wie dies in einem Investitionsabkommen, einer Investitionsgenehmigung oder Verpflichtungen einem anderen schriftlichen Abkommen zwischen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehenund einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder festgelegt ist.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenkann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist. (5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, Gläubigern bzw. in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen Transfererfordernisse oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten einschließlich jener in Steuerangelegenheiten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenkann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist. (5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften Rechtsbestimmungen über die Ausgabe Ausgaben von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) . Jede Vertragspartei garantiertgewährleistet, dass sämtliche alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der einer anderen Vertragspartei ohne Verzögerung Partei in ihrem Hoheitsgebiet unver- züglich frei in ihr Hoheitsgebiet und aus ihrem Hoheitsgebiet frei diesem transferiert werden können. Diese Transfers umfassen Darun- ter fallen insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich: (a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung weitere Beiträge für den Erhalt oder die Ausweitung einer der Investition; (b) ErträgeGewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebüh- ren sowie Naturalerträge; (c) Zahlungen Zahlungen, die auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgeneines Vertrages, einschliesslich eines Darlehens- vertrages, geleistet werden; (d) Erlöse aus der teilweisen oder vollständigen oder teilweisen Veräußerung Veräusserung oder Liquidation einer der Investition; (e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 Einkommen und 6andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde; (f) Zahlungen auf Grund einer StreitbeilegungZahlungen, die gemäss Artikel 13 oder 14 geleistet werden; (g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem AuslandZahlungen, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werdensich aus Artikel 16 ergeben. (2) . Jede Vertragspartei garantiert weitersPartei gewährleistet ferner, dass derartige solche Transfers in einer frei konvertierbaren konvertier- baren Währung erfolgen können, d.h. einer Währung, die an den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbrei- tet benutzt wird. Diese Transfers müssen zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden einem Wechselkurs erfolgen können, der im Zeitpunkt des Transfers auf dem Markt gilt. 4 Fussnote 6 von Art. XIV des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (SR 0.632.20 Anhang 1.B) ist anwendbar. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für . Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz Absätze 1 bis 3 kann und 2 eine Vertragspartei einen Transfer durch die billigegerechte, nicht diskriminierende und in gutem nach Treu und Glauben erfolgte erfolgende Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz Mass- nahmen nicht berühren, die im Zusammenhang stehen: (a) mit Konkurs- und Insolvenzverfahren oder dem Gläubigerschutz; (b) mit der Rechte Durchsetzung von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze Gesetzen und Rechtsvorschriften übrigen Rechtsvorschriften: (i) über die Ausgabe von und Ausgabe, den Handel oder Verkehr mit Wertpapieren, Futures Termin- geschäften und Derivaten, Transferberichten oder (ii) hinsichtlich Meldungen und Aufzeichnungen von Transfers; oder (c) mit Straftaten und Strafverfügungen oder -protokollen mit Urteilen in verwaltungsrecht- lichen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehengerichtlichen Verfahren.

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Samples: Investment Agreement

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Geld- mitteln im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung ihren Investitionen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondereHoheitsgebiet, und zwar insbe- sondere, aber nicht ausschließlich: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen Entschädigungs- oder andere Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer der Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen ohne Einschränkung und ohne Verzögerung zu dem am Tag der Transferzahlung am Devisenmarkt geltenden Wechselkurs und werden in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnengetätigt. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen ihrer Rechtsvorschriften in Hinblick auf auf: a) Konkurse, Insolvenzen oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über ; b) die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen ; c) strafrechtliche Delikte oder d) zur Sicherung der Befolgung von Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Investment Protection Agreement

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass daß sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers daß ein derartiger Transfer in einer vom Investor und dem Gastland vereinbarten, frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenkann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, daß Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist. (5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 ist eine Vertragspartei berechtigt, die Zahlung fälliger Abgaben in bezug auf die Investition sicherzustellen und kann einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivatenderivaten Produkten, Transferberichten oder und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass daß diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in im Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in im Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen einschließlich jener in Steuerangelegenheiten sowie Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen - protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) . Jede Vertragspartei garantiertgewährt in Bezug auf Investitionen, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit die Investoren einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt haben, den freien und un- verzüglichen Transfer von Zahlungen nach und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden könnenHoheitsgebiet. Diese Solche Transfers umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich: (a) das Anfangskapital Erträge, Xxxxxx, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenzgebühren und Hono- rare sowie alle anderen Beträge, die sich aus einer Investition ergeben; (b) Zahlungen, die im Rahmen von Verträgen, einschliesslich Darlehensverträ- gen, getätigt werden; (c) zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung Kapitalleistungen für den Unterhalt oder Ausweitung die Erweiterung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; (d) Erlöse aus dem teilweisen oder vollständigen Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;; und (e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte Einkommen und andere Bezüge Entschädigungen von Beschäftigten aus dem AuslandPersonal, die das in Zusammenhang Verbindung mit einer Investition eingestellt werdenaus dem Ausland angestellt wird. (2) . Ein Transfer gilt dann als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten, einschliesslich vorgeschriebener Meldungen über Devisentransfers, üblicherweise benötigt wird. 3. Jede Vertragspartei garantiert weiterserlaubt, dass derartige solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragsparteierfolgen. «Frei konvertierbare Währung» bedeutet eine Währung, von dem aus der Transfer getätigt die an den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz . Die Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billigestehen einer gerechten, nicht diskriminierende diskriminierenden und in gutem Glauben erfolgte guten Treuen erfolgenden Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz Vorschriften nicht entgegen, die im Zusam- menhang stehen mit: (a) Konkurs-, Insolvenzverfahren oder dem Gläubigerschutz; (b) der Rechte von GläubigernAusgabe, in Hinblick auf dem Handel oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel dem Verkehr mit Wertpapieren, Futures ; (c) Straftaten und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder der Beschlagnahmung von Geldern kriminellen Ursprungs; (d) der Durchsetzung von Entscheiden in gerichtlichen Verfahren. 5. Die Absätze 1 bis 3 lassen Verpflichtungen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten Steuergeset- zen oder der Sozialversicherung und Anord- nungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehenöffentlichen Altersvorsorge unberührt.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden könnenwerden. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 4 und 65; f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;; 4 599 der Beilagen g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weitersferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenerfolgen. Die Bankgebühren sind gerecht und ange- messen. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer gemäß Absatz 1 d) durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz zur Gewährleistung der Rechte von GläubigernEinhaltung der gültigen finanziellen Verpflichtungen des Investors, Maßnahmen in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen - protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung in ihr ins Land und aus ihrem Hoheitsgebiet frei dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere: a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition;, b) Erträge;, c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;, d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;, e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;, f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. (2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem zum am Tag des Transfers im auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen könnenkann. (3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses Wechselkurses für die Umrechnung von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte. (4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist. (5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivatenderivaten Produkten, Transferberichten oder und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen. (6) Im Fall schwerer oder drohender Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann jede Vertragspartei für beschränkte Zeit, jedoch für nicht länger als zwölf Monate, den Transfer von Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition einschränken. Diese Einschränkungen werden auf der Grundlage der Billigkeit, Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens verfügt.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfers. (1) . Jede Vertragspartei garantiertgewährleistet, dass sämtliche alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet ohne Verzögerung Ver- zug und frei in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert Gebiet überwiesen werden können. Diese Zu diesen Transfers umfassen zählen insbesondere: (a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung weitere Beiträge für den Erhalt oder die Ausweitung einer Investitionder Investitionen; (b) ErträgeGewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebüh- ren sowie andere laufende Einkünfte, die aus den Investitionen erwachsen; (c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich DarlehensverträgenZahlungen, die aufgrund eines Vertrags, einschliesslich eines Darlehensver- trags, geleistet werden; (d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung Veräusserung oder Liquidation einer Investitionder Investitionen; (e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 Einkommen und 6andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit den Investitionen aus dem Ausland beigezogen wurde; (f) Zahlungen Zahlungen, die nach den Artikeln 91 und 92 geleistet werden; und (g) Zahlungen, die sich aus der Streitbeilegung nach Artikel 94 ergeben. 2. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass Transfers nach Absatz 1 in frei konvertierbarer Währung erfolgen können. Ein Transfer muss zu einem Wechsel- kurs erfolgen können, der zum Zeitpunkt des Transfers auf Grund dem Markt gilt. 3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Absätze 1 und 2 eine gerechte, nicht- diskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen einer StreitbeilegungVertragspartei nicht berühren, die im Zusammenhang stehen mit: (a) Konkurs, Insolvenz oder Gläubigerschutz; g(b) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem AuslandAusgabe, die in Zusammenhang Handel oder Verkehr mit einer Investition eingestellt werden.Wertpapieren; (2c) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet Straftaten und der Vertragspartei, Wiedererlangung von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.Vermögenswerten kriminellen Ur- sprungs; (3d) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel- kurses für die Umrechnung Meldungen oder Aufzeichnungen von Xxxxxxx in Sonderziehungsrechte.Währungstransfers oder Transfers von anderen Zahlungsmitteln; oder (4e) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und der Sicherstellung der Befolgung von Urteilen oder Anordnungen in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anord- nungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehengericht- lichen Verfahren.

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Samples: Freihandelsabkommen