Anmietung Musterklauseln

Anmietung. Das Buchungsformular hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Tagen nach Erhalt der Reservierung. • Die Reservierung ist definitiv, sobald XXXXXX oder einer seiner Vertragspartner die Reservierung bestätigt, nachdem das Reservierungsformular und die Anzahlung eingegangen sind. • Die Restzahlung, die auf der Bestätigung angegeben ist, wird automatisch ohne weitere Erinnerung 6 Wochen vor Übergabe des Bootes fällig. Bei Nichtzahlung des Restbetrags ist XXXXXX gezwungen, die Buchung zu stornieren. • Bei Erhalt der Restzahlung erhält der Mieter die üblichen Unterlagen. Bei Reservierungen, die innerhalb von 42 Tagen (6 Wochen) vor Abfahrt erfolgen, wird der Gesamtbetrag sofort fällig. • Anfallende Bankgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
Anmietung. 3.1 Sie stimmen zu Fahrzeug und gegebenenfalls Campingzubehör für die Mietdauer, zu den im Mietvertrag angegebenen Preisen und Gebühren, und in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Mietbedingungen, von RedSands zu mieten. 3.2 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestmietdauer für das Fahrzeugs zehn (10) Tage („Mindestmietdauer“). Die Mindestmietdauer kann durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. RedSands ist nicht verpflichtet einer Änderung der Mindestmietdauer zuzustimmen. Wenn RedSands einer Änderung der Mindestmietdauer zustimmt, werden Sie vor dem Abschluss dieses Mietvertrages über die Zustimmung informiert. 3.3 Die Mietdauer wird nach Tagen berechnet. Bei der Berechnung der Mietdauer für Fahrzeug und Campingzubehör wird der Tag der Abholung unabhängig von der Abholzeit als erster Tag der Mietdauer gezählt. Der Tag der Rückgabe von Fahrzeugs und Campingzubehör zählt unabhängig von der Rückgabezeit als letzter Tag der Mietdauer. Fahrzeug und Campingzubehör sind am letzten Tag der Anmietung bis 16:00 Uhr zurückzugeben, sofern der Tag der Rückgabe ein Wochentag ist, oder bis zu dem im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt, wenn der Rückgabetag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. 3.4 ine verspätete Abholung oder vorzeitige Rückgabe von Fahrzeug oder Campingzubehör berechtigt Sie nicht zur Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Mietzeit.
Anmietung. Die Anmietung eines Fahrzeuges erfolgt über die APP. Nach Auswahl des Fahrzeuges an der lokalen Station kann mit der APP das Fahrzeugschloss über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Smartphone geöffnet werden. Sofern der KUNDE das Fahrzeug während der Nutzungs- dauer parkt, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zu verriegeln und dabei die unter Punkt 4.3.2 aufgeführten Regelungen zu beachten. Über die APP kann das Fahrzeug nach Ende der Park- dauer wieder geöffnet werden. Parkzeiten sind im Nutzungszeitraum enthalten, das heißt, sie sind kostenpflichtig (siehe Punkt 3.4).
Anmietung. 7.1. Anmietstationen Windhoek. Anmietungen und Abgaben an anderen Stationen und in anderen Ländern sind auf Anfrage in unserem Servicecenter möglich. Hierbei können zusätzliche Übernahme- und/ oder Einweggebühren anfallen.

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  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Untervermietung 7.1. Die Untervermietung oder sonstige ganze oder teilweise Überlassung der Mietsache bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung des Vermieters kann von der Zah- lung einer Bearbeitungspauschale für die Serviceleistungen auf Seiten des Vermieters (insbesondere für die Erstellung eines Untermietvertrages, neuen Mietvertrages, zusätzliche Reinigung etc.) abhän- gig gemacht werden. 7.2. Zur unentgeltlichen Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte ist der Mieter nicht berech- tigt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.