Common use of Transparenz von Beschaffungsinformationen Clause in Contracts

Transparenz von Beschaffungsinformationen. 1. Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Artikel 6.25 (Weitergabe von Informati- onen) erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgrei- chen Anbieters mit. 2. Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält: (a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; (b) den Namen und die Adresse des Auftraggebers; (c) den Namen und die Adresse des erfolgreichen Anbieters; (d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden; (e) das Datum der Vergabe; und (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 6.19 (Freihändiges Verfahren) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen. 3. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. 4. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagsertei- lung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung von unterstellten Beschaf- fungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 6.19 (Freihändiges Verfahren), sowie bei einer elekt- ronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz von Beschaffungsinformationen. 1. Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Artikel Arti- kel 6.25 (Weitergabe von Informati- onenInformationen) erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurdewur- de, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgrei- chen erfolgreichen Anbieters mit. 2. Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält: (a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; (b) den Namen und die Adresse des Auftraggebers; (c) den Namen und die Adresse des erfolgreichen Anbieters; (d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten AngeboteAn- gebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden; (e) das Datum der Vergabe; und (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 6.19 (Freihändiges Verfahren) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen. 3. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. 4. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagsertei- lung Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung Zuschlagser- teilung von unterstellten Beschaf- fungenBeschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel Arti- kel 6.19 (Freihändiges Verfahren), sowie bei einer elekt- ronischen elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit Rückver- folgbarkeit der Abwicklung auf.

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Samples: Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Transparenz von Beschaffungsinformationen. 1. Ein Auftraggeber Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Artikel 6.25 7.26 (Weitergabe von Informati- onenInformationen) erklärt der Auftraggeber die Beschaffungsstelle einem erfolglosen er- folglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt berück- sichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgrei- chen erfolgreichen Anbieters mit. 2. Ein Auftraggeber Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan Zu- schlag in Papier- oder elektronischer Form in einem in Anhang XIV (Allgemeine An- merkungen) aufgeführten Publikationsorgan eine AnzeigeBekanntmachung, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält: (a) Name und Adresse der Beschaffungsstelle; (b) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; (bc) den Namen und die Adresse des Auftraggebersdas Datum der Vergabe; (cd) den Namen Name und die Adresse des erfolgreichen Anbieters; (de) den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden; (e) das Datum der VergabeAuftrags; und (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn wo das freihändige Verfahren Vergabeverfahren nach Artikel 6.19 7.20 (Freihändiges VerfahrenFreihändige Vergabe) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die welche ein freihändiges solches Verfahren rechtfertigen. 3. Veröffentlicht Eine Beschaffungsstelle bewahrt Aufzeichnungen und Unterlagen der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. 4. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagsertei- lung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung Vergabever- fahren von unterstellten Beschaf- fungenerfassten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 6.19 7.20 Absatz 2 (Freihändiges VerfahrenFreihändige Vergabe), sowie bei einer elekt- ronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Zu- schlagserteilung auf.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz von Beschaffungsinformationen. 1. Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Artikel 6.25 (Weitergabe von Informati- onen) Arti- kel 8.24 erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen relati- ven Vorteile des Angebots des erfolgrei- chen erfolgreichen Anbieters mit. 2. Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) XVI aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält: (a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; (b) den Namen und die Adresse des Auftraggebers; (c) den Namen und die Adresse des erfolgreichen Anbieters; (d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten AngeboteAn- gebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden; (e) das Datum der Vergabe; und (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 6.19 (Freihändiges Verfahren) 8.18 eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen. 3. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. 4. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagsertei- lung Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung Zuschlagser- teilung von unterstellten Beschaf- fungenBeschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 6.19 (Freihändiges Verfahren)Arti- kel 8.18, sowie bei einer elekt- ronischen elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.

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Samples: Freihandelsabkommen