Öffentliches Beschaffungswesen Musterklauseln

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens.
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen offenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis, wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Beschaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwischen den Vertragsparteien stärkt.
Öffentliches Beschaffungswesen. Geltungsbereich Art. 6.1 Informationsaustausch ................................................................ Art. 6.2 Weitere Verhandlungen .............................................................. Art. 6.3
Öffentliches Beschaffungswesen. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Ver- pflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
Öffentliches Beschaffungswesen. 5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr Art. 28 Zahlungen für laufende Geschäfte Art. 29
Öffentliches Beschaffungswesen. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam dafür ein, Bedingungen für eine offene und wettbewerbsorientierte Vergabe von öffentlichen Verträgen für Güter und Dienstleistungen zu schaffen, insbesondere mittels öffentlicher Ausschreibungen, und arbeiten im Gemischten Ausschuss auf dieses Ziel hin.
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Parteien betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaf- fungswesens als vollwertiges Ziel dieses Abkommens.
Öffentliches Beschaffungswesen. Geltungsbereich ............................................................................Art. 51 Informationsaustausch ..................................................................Art. 52 Weitere Verhandlungen ................................................................Art. 53 Schutz des Geistigen Eigentums ..................................................Art. 54