Transport, Lieferklauseln und Übergang der Gefahr. 7.1. SPF* transportiert Alle Lieferungen* laut Handelsvertrag* werden von SPF* gemäß Geschäftsbedingungen und Transportregeln* transportiert. Besondere Transportbedingungen müssen im Handelsvertrag* festgehalten sein. 7.2. Incoterms Alle Lieferklauseln werden in Übereinstimmung mit der neuesten Version der INCOTERMS gedeutet, die zum Zeitpunkt der Ferkellieferung gilt. 7.3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß Lieferklauseln EXW (ExWorks) ab Bestandsadresse des Verkäufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß DAP (Delivered At Place) zur Bestandsadresse des Käufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben, weil der Käufer* eventuellen Zoll bezahlt. 7.4. Gefahr des Verkäufers* vor der Verladung Die Ferkel* stehen für Rechnung und Gefahr des Verkäufers*, bis SPF* die Lieferung* verladen hat, vgl. jedoch Pkt. 7.5 Gefahr des Käufers* nach dem Entladen Ungeachtet Pkt. 7.3 übernimmt der Käufer* erst die Gefahr für den zufälligen Untergang und Wertverlust der Ferkel*, nachdem die Ferkel* an dem von ihm angegebenen Ort entladen wurden. 7.5. Gefahr des Verkäufers* während des Transports Nach dem Verladen trägt der Verkäufer* weiterhin Verantwortung und Risiko für die verladenen Ferkel, die noch nicht an dem vom Käufer* vorgeschriebenen Ort abgeladen worden sind, wenn a) nach dem Verladen im Bestand des Verkäufers* bedingter Status* eingeführt wird b) Untergang oder Wertminderung der Ferkel infolge von Umständen, die vor dem Verladen vorhanden waren c) öffentliche Behörden Ferkel wegen Gegebenheiten kontrollieren/töten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, oder d) öffentliche Behörden Kontrollen durchführen und dabei Ferkel finden, die nicht transportgeeignet sind oder waren. In den beiden letztgenannten Fällen ist SPF* berechtigt, im eigenen oder im Namen des Käufers* Ersatz für belegten Schaden und Kosten Gefahr des Käufers* beim Transport Folgende Haftung und Gefahr gelten für Ferkel*, die noch nicht an dem vom Käufer* bestimmten Ort abgeladen wurden: a) Der Käufer* kann von SPF* oder dem Verkäufer* keine Entschädigung für Nichterfüllung des Vertrags fordern, wenn bedingten Status* nach dem Verladen eingeführt wird, aber vor Übergang des Risikos auf den Käufer*, siehe Pkt. 7.4 b) Töten Behörden Ferkel* aufgrund von Gegebenheiten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, kann der Käufer* nur dann Schadensersatz für belegte Verluste und Kosten fordern, wenn die betreffenden Gegebenheiten durch Fehler oder Versäumnisse des Verkäufers* verursacht wurden. Generelle Bedingungen zu fordern. 7.6. Gefahr von SPF* SPF* trägt die Gefahr von zufälligem Untergang oder Wertminderung der Ferkel, a) sobald sie verladen und der Transportkasten geschlossen ist, b) während des Transports sofern der Verlust nicht auf Gegebenheiten beim Verkäufer* zurückzuführen ist, siehe Pkt. 7.5 b) 7.7. Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen Verkäufer* und Käufer* haften für die Erfüllung der Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen, die in Anhang D festgelegt sind. 7.8. Verkäufer* und Käufer* haften dafür, dass die Person, die die Ferkel* abliefert bzw. annimmt* und den Lieferschein quittiert, dazu berechtigt ist. 7.9. Sofern Verkäufer* und/oder Käufer* ihre Transportverpflichtungen laut Pkt. 7.7 und 7.8 nicht erfüllt haben, kann SPF* Ersatzforderungen geltend machen und Bezahlung für weitere Kosten verlangen, darunter für zusätzlichen Zeitaufwand beim Auf- und Abladen. 7.10. Bei der Lieferung* von Ferkeln* zum Export ist der Verkäufer* verantwortlich dafür, dass die Tiere vor der Abholung ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und dass eine gültige ”Exporteigentümererklärung” vom Tierarzt des Bestands bei Abholung dem Kraftfahrer* ausgehändigt wird.
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Transport, Lieferklauseln und Übergang der Gefahr. 7.1. SPF* transportiert Alle Lieferungen* laut Handelsvertrag* werden von SPF* gemäß Geschäftsbedingungen und Transportregeln* transportiert. Besondere Transportbedingungen müssen im Handelsvertrag* festgehalten sein.
7.2. Incoterms Alle Lieferklauseln werden in Übereinstimmung mit der neuesten Version der INCOTERMS gedeutet, die zum Zeitpunkt der Ferkellieferung gilt.
7.3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß Lieferklauseln EXW (ExWorks) ab Bestandsadresse des Verkäufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß DAP (Delivered At Place) zur Bestandsadresse des Käufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben, weil der Käufer* eventuellen Zoll bezahlt.
7.4. Gefahr des Verkäufers* vor der Verladung Die Ferkel* stehen für Rechnung und Gefahr des Verkäufers*, bis SPF* die Lieferung* verladen hat, vgl. jedoch Pkt. 7.5 Gefahr des Käufers* nach dem Entladen Ungeachtet Pkt. 7.3 übernimmt der Käufer* erst die Gefahr für den zufälligen Untergang und Wertverlust der Ferkel*, nachdem die Ferkel* an dem von ihm angegebenen Ort entladen wurden.
7.5. Gefahr des Verkäufers* während des Transports Nach dem Verladen trägt der Verkäufer* weiterhin Verantwortung und Risiko für die verladenen Ferkel, die noch nicht an dem vom Käufer* vorgeschriebenen Ort abgeladen worden sind, wenn
a) nach dem Verladen im Bestand des Verkäufers* bedingter Status* eingeführt wird b) Untergang oder Wertminderung der Ferkel infolge von Umständen, die vor dem Verladen vorhanden waren c) öffentliche Behörden Ferkel wegen Gegebenheiten kontrollieren/töten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, oder d) öffentliche Behörden Kontrollen durchführen und dabei Ferkel finden, die nicht transportgeeignet sind oder waren. In den beiden letztgenannten Fällen ist SPF* berechtigt, im eigenen oder im Namen des Käufers* Ersatz für belegten Schaden und Kosten Gefahr des Käufers* beim Transport Folgende Haftung und Gefahr gelten für Ferkel*, die noch nicht an dem vom Käufer* bestimmten Ort abgeladen wurden:
a) Der Käufer* kann von SPF* oder dem Verkäufer* keine Entschädigung für Nichterfüllung des Vertrags fordern, wenn bedingten Status* nach dem Verladen eingeführt wird, aber vor Übergang des Risikos auf den Käufer*, siehe Pkt. 7.4 b) Töten Behörden Ferkel* aufgrund von Gegebenheiten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, kann der Käufer* nur dann Schadensersatz für belegte Verluste und Kosten fordern, wenn die betreffenden Generelle Bedingungen Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, oder d) öffentliche Behörden Kontrollen durchführen und dabei Ferkel finden, die nicht transportgeeignet sind oder waren. In den beiden letztgenannten Fällen ist SPF* berechtigt, im eigenen oder im Namen des Käufers* Ersatz für belegten Schaden und Kosten zu fordern. Gegebenheiten durch Fehler oder Versäumnisse des Verkäufers* verursacht wurden. Generelle Bedingungen zu fordern.
7.6. Gefahr von SPF* SPF* trägt die Gefahr von zufälligem Untergang oder Wertminderung der Ferkel, a) sobald sie verladen und der Transportkasten geschlossen ist, b) während des Transports sofern der Verlust nicht auf Gegebenheiten beim Verkäufer* zurückzuführen ist, siehe Pkt. 7.5 b)
7.7. Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen Verkäufer* und Käufer* haften für die Erfüllung der Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen, die in Anhang D festgelegt sind.
7.8. Verkäufer* und Käufer* haften dafür, dass die Person, die die Ferkel* abliefert bzw. annimmt* und den Lieferschein quittiert, dazu berechtigt ist.
7.9. Sofern Verkäufer* und/oder Käufer* ihre Transportverpflichtungen laut Pkt. 7.7 und 7.8 nicht erfüllt haben, kann SPF* Ersatzforderungen geltend machen und Bezahlung für weitere Kosten verlangen, darunter für zusätzlichen Zeitaufwand beim Auf- und Abladen.
7.10. Bei der Lieferung* von Ferkeln* zum Export ist der Verkäufer* verantwortlich dafür, dass die Tiere vor der Abholung ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und dass eine gültige ”Exporteigentümererklärung” vom Tierarzt des Bestands bei Abholung dem Kraftfahrer* ausgehändigt wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Transport, Lieferklauseln und Übergang der Gefahr. 7.1. SPF* transportiert Alle Lieferungen* laut Handelsvertrag* werden von SPF* gemäß Geschäftsbedingungen Geschäftsbedingungen* und Transportregeln* transportiert. Besondere Transportbedingungen müssen im Handelsvertrag* festgehalten sein.
7.2. Incoterms Alle Lieferklauseln werden in Übereinstimmung mit der neuesten Version der INCOTERMS gedeutet, die zum Zeitpunkt der Ferkellieferung gilt.
7.3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß Lieferklauseln EXW (ExWorks) ab Bestandsadresse des Verkäufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß DAP (Delivered At Place) zur Bestandsadresse des Käufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben, weil der Käufer* eventuellen Zoll bezahlt.
7.4. Gefahr des Verkäufers* vor der Verladung Die Ferkel* Ferkel stehen für Rechnung und Gefahr des Verkäufers*, bis SPF* die Lieferung* verladen hat, vgl. jedoch Pkt. 7.5 Gefahr des Käufers* nach dem Entladen Ungeachtet Pkt. 7.3 übernimmt der Käufer* erst die Gefahr für den zufälligen Untergang und Wertverlust der Ferkel*, nachdem die Ferkel* Ferkel an dem von ihm angegebenen Ort entladen wurden.
7.5. Gefahr des Verkäufers* während des Transports Nach dem Verladen trägt der Verkäufer* weiterhin Verantwortung und Risiko für die verladenen Ferkel, die noch nicht an dem vom Käufer* vorgeschriebenen Ort abgeladen worden sind, wenn
a) nach dem Verladen im Bestand des Verkäufers* bedingter Status* eingeführt wird b) Untergang oder Wertminderung der Ferkel infolge von Umständen, die vor dem Verladen vorhanden waren c) öffentliche Behörden Ferkel wegen Gegebenheiten kontrollieren/töten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, oder d) öffentliche Behörden Kontrollen durchführen und dabei Ferkel finden, die nicht transportgeeignet sind oder waren. In den beiden letztgenannten Fällen ist SPF* berechtigt, im eigenen oder im Namen des Käufers* Ersatz für belegten Schaden und Kosten zu fordern. Gefahr des Käufers* beim Transport Folgende Haftung und Gefahr gelten für Ferkel*, die noch nicht an dem vom Käufer* bestimmten Ort abgeladen wurden:
a) Der Käufer* kann von SPF* oder dem Verkäufer* keine Entschädigung für Nichterfüllung des Vertrags fordern, wenn bedingten Status* nach dem Verladen eingeführt wird, aber vor Übergang des Risikos auf den Käufer*, siehe Pkt. 7.4 b) Töten Behörden Ferkel* Ferkel aufgrund von Gegebenheiten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, kann der Käufer* nur dann Schadensersatz für belegte Verluste und Kosten fordern, wenn die betreffenden Gegebenheiten durch Fehler oder Versäumnisse des Verkäufers* verursacht wurden. Generelle Bedingungen zu fordern.
7.6. Gefahr von SPF* SPF* trägt die Gefahr von zufälligem Untergang oder Wertminderung der Ferkel, a) sobald sie verladen und der Transportkasten geschlossen ist, b) während des Transports sofern der Verlust nicht auf Gegebenheiten beim Verkäufer* zurückzuführen ist, siehe Pkt. 7.5 b)
7.7. Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen Verkäufer* und Käufer* haften für die Erfüllung der Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen, die in Anhang D festgelegt sind.
7.8. Verkäufer* und Käufer* haften dafür, dass die Person, die die Ferkel* abliefert bzw. annimmt* und den Lieferschein quittiert, dazu berechtigt ist.
7.9. Sofern Verkäufer* und/oder Käufer* ihre Transportverpflichtungen laut Pkt. 7.7 und 7.8 nicht erfüllt haben, kann SPF* Ersatzforderungen geltend machen und Bezahlung für weitere Kosten verlangen, darunter für zusätzlichen Zeitaufwand beim Auf- und Abladen.
7.10. Bei der Lieferung* von Ferkeln* zum Export ist der Verkäufer* verantwortlich dafür, dass die Tiere vor der Abholung ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und dass eine gültige ”Exporteigentümererklärung” vom Tierarzt des Bestands bei Abholung dem Kraftfahrer* ausgehändigt wird.Transportkasten
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Transport, Lieferklauseln und Übergang der Gefahr. 7.1. SPF* transportiert Alle Lieferungen* laut Handelsvertrag* werden von SPF* gemäß den Geschäftsbedingungen und Transportregeln* transportiert. Besondere Transportbedingungen müssen sind im Handelsvertrag* festgehalten seinanzugeben.
7.2. Incoterms Alle Lieferklauseln werden in Übereinstimmung mit der neuesten neusten Version der von INCOTERMS gedeutet, die zum Generelle Bedingungen Zeitpunkt der Ferkellieferung Lieferung* der Zuchtschweine* gilt.
7.3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß Lieferklauseln EXW (ExWorks) ab Bestandsadresse des Verkäufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß DAP (Delivered At Place) zur Bestandsadresse des Käufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben, weil wobei der Käufer* eventuellen Zoll bezahlt.
7.4. Gefahr des Verkäufers* vor der Verladung Die FerkelZuchtschweine* stehen für Rechnung und Gefahr des Verkäufers*, bis SPF* die Lieferung* verladen hat, vgl. jedoch Pkt. 7.5 Gefahr des Käufers* nach dem Entladen Ungeachtet Pkt. 7.3 übernimmt der Käufer* erst die Gefahr für den zufälligen Untergang und Wertverlust der FerkelZuchtschweine*, nachdem die FerkelZuchtschweine* an dem von ihm angegebenen Ort entladen wurden.
7.5. Gefahr des Verkäufers* während des Transports Nach dem Verladen trägt der Verkäufer* weiterhin Verantwortung und Risiko für die verladenen FerkelSchweine, die noch nicht an dem vom Käufer* vorgeschriebenen Ort abgeladen worden sind, wenn
a) nach dem Verladen im Bestand des Verkäufers* bedingter Status* eingeführt wird b) Untergang oder Wertminderung der Ferkel Schweine infolge von Umständen, die vor dem Verladen vorhanden waren c) öffentliche Behörden Ferkel Schweine wegen Gegebenheiten kontrollieren/töten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, oder d) öffentliche Behörden Kontrollen durchführen und dabei Ferkel Zuchtschweine* finden, die nicht transportgeeignet zum Transport geeignet sind oder waren. In den beiden letztgenannten Fällen ist SPF* berechtigt, im eigenen oder im Namen des Käufers* Ersatz für belegten Schaden dokumentierte Schäden und Kosten zu fordern. Gefahr des Käufers* beim Transport Folgende Haftung und Gefahr gelten für FerkelZuchtschweine*, die noch nicht an dem vom Käufer* bestimmten Ort abgeladen wurden:
a) Der Käufer* kann von SPF* oder dem Verkäufer* keine Entschädigung für Nichterfüllung des Vertrags fordern, wenn bedingten ein bedingter Status* nach dem Verladen eingeführt wird, aber vor Übergang des Risikos auf den Käufer*, siehe Pkt. 7.4 7.4
b) Töten Behörden FerkelZuchtschweine* aufgrund von Gegebenheiten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, kann der Käufer* nur dann Schadensersatz für belegte Verluste und Kosten fordern, wenn die betreffenden Gegebenheiten durch Fehler oder Versäumnisse des Verkäufers* verursacht wurden. Generelle Bedingungen zu fordern.
7.6. Gefahr von SPF* SPF* trägt die Gefahr von zufälligem Untergang oder Wertminderung der FerkelSchweine, a) sobald sie verladen und der Transportkasten geschlossen ist, b) während des Transports sofern der Verlust nicht auf Gegebenheiten beim Verkäufer* zurückzuführen ist, siehe Pkt. 7.5 b)
7.7. Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen Verkäufer* und Käufer* haften für die Erfüllung der Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen, die in Anhang D E festgelegt sind.
7.8. Verkäufer* und Käufer* haften dafür, dass die PersonPersonen, die die FerkelZuchtschweine* abliefert verladen bzw. annimmt* annehmen und den Lieferschein quittiertquittieren, dazu berechtigt istsind.
7.9. Sofern Verkäufer* und/oder Käufer* ihre Transportverpflichtungen laut Pkt. 7.7 und 7.8 nicht erfüllt haben, kann SPF* Ersatzforderungen Ersatzansprüche geltend machen und Bezahlung für weitere Kosten verlangen, darunter hierunter für zusätzlichen Zeitaufwand beim Auf- Ver- und Abladen.
7.10. Bei der Lieferung* von FerkelnZuchtschweinen* zum Export ist der Verkäufer* verantwortlich dafür, dass die Tiere vor der Abholung ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und dass dem Kraftfahrer* bei Abholung eine gültige ”Exporteigentümererklärung” vom Tierarzt des Bestands bei Abholung dem Kraftfahrer* Bestandstierarzt ausgehändigt wird.
Appears in 1 contract
Transport, Lieferklauseln und Übergang der Gefahr. 7.1. SPF* transportiert Alle Lieferungen* laut Handelsvertrag* werden von SPF* gemäß Geschäftsbedingungen und Transportregeln* transportiert. Besondere Transportbedingungen müssen im Handelsvertrag* festgehalten sein.
7.2. Incoterms Alle Lieferklauseln werden in Übereinstimmung mit der neuesten Version der INCOTERMS gedeutet, die zum Zeitpunkt der Ferkellieferung gilt.
7.3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß Lieferklauseln EXW (ExWorks) ab Bestandsadresse des Verkäufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung* gemäß DAP (Delivered At Place) zur Bestandsadresse des Käufers*, wie im Handelsvertrag* angegeben, weil der Käufer* eventuellen Zoll bezahlt.
7.4. Gefahr des Verkäufers* vor der Verladung Die Ferkel* stehen für Rechnung und Gefahr des Verkäufers*, bis SPF* die Lieferung* verladen hat, vgl. jedoch Pkt. 7.5 Gefahr des Käufers* nach dem Entladen Ungeachtet Pkt. 7.3 übernimmt der Käufer* erst die Gefahr für den zufälligen Untergang und Wertverlust der Ferkel*, nachdem die Ferkel* an dem von ihm angegebenen Ort entladen wurden.
7.5. Gefahr des Verkäufers* während des Transports Nach dem Verladen trägt der Verkäufer* weiterhin Verantwortung und Risiko für die verladenen Ferkel, die noch nicht an dem vom Käufer* vorgeschriebenen Ort abgeladen worden sind, wenn
a) nach dem Verladen im Bestand des Verkäufers* bedingter Status* eingeführt wird b) Untergang oder Wertminderung der Ferkel infolge von Umständen, die vor dem Verladen vorhanden waren c) öffentliche Behörden Ferkel wegen Gegebenheiten kontrollieren/töten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, oder d) öffentliche Behörden Kontrollen durchführen und dabei Ferkel finden, die nicht transportgeeignet sind oder waren. In den beiden letztgenannten Fällen ist SPF* berechtigt, im eigenen oder im Namen des Käufers* Ersatz für belegten Schaden und Kosten Gefahr des Käufers* beim Transport Folgende Haftung und Gefahr gelten für Ferkel*, die noch nicht an dem vom Käufer* bestimmten Ort abgeladen wurden:
a) Der Käufer* kann von SPF* oder dem Verkäufer* keine Entschädigung für Nichterfüllung des Vertrags fordern, wenn bedingten Status* nach dem Verladen eingeführt wird, aber vor Übergang des Risikos auf den Käufer*, siehe Pkt. 7.4 b) Töten Behörden Ferkel* aufgrund von Generelle Bedingungen infolge von Umständen, die vor dem Verladen vorhanden waren c) öffentliche Behörden Ferkel wegen Gegebenheiten kontrollieren/töten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, oder d) öffentliche Behörden Kontrollen durchführen und dabei Ferkel finden, die nicht transportgeeignet sind oder waren. In den beiden letztgenannten Fällen ist SPF* berechtigt, im eigenen oder im Namen des Käufers* Ersatz für belegten Schaden und Kosten zu fordern. Gegebenheiten, die vom Verkäufer* verursacht wurden oder verursacht sein können, kann der Käufer* nur dann Schadensersatz für belegte Verluste und Kosten fordern, wenn die betreffenden Gegebenheiten durch Fehler oder Versäumnisse des Verkäufers* verursacht wurden. Generelle Bedingungen zu fordern.
7.6. Gefahr von SPF* SPF* trägt die Gefahr von zufälligem Untergang oder Wertminderung der Ferkel, a) sobald sie verladen und der Transportkasten geschlossen ist, b) während des Transports sofern der Verlust nicht auf Gegebenheiten beim Verkäufer* zurückzuführen ist, siehe Pkt. 7.5 b)
7.7. Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen Verkäufer* und Käufer* haften für die Erfüllung der Anforderungen an Zufahrt und Liefer- und Abholbedingungen, die in Anhang D festgelegt sind.
7.8. Verkäufer* und Käufer* haften dafür, dass die Person, die die Ferkel* abliefert bzw. annimmt* und den Lieferschein quittiert, dazu berechtigt ist.
7.9. Sofern Verkäufer* und/oder Käufer* ihre Transportverpflichtungen laut Pkt. 7.7 und 7.8 nicht erfüllt haben, kann SPF* Ersatzforderungen geltend machen und Bezahlung für weitere Kosten verlangen, darunter für zusätzlichen Zeitaufwand beim Auf- und Abladen.
7.10. Bei der Lieferung* von Ferkeln* zum Export ist der Verkäufer* verantwortlich dafür, dass die Tiere vor der Abholung ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und dass eine gültige ”Exporteigentümererklärung” vom Tierarzt des Bestands bei Abholung dem Kraftfahrer* ausgehändigt wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen