Treuepflichten Musterklauseln

Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
Treuepflichten. 10.1. JustRelate und der Auftraggeber verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Laufzeit des Vertrags und fur einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung ist die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern von JustRelate, die JustRelate während der Laufzeit des Vertrags fur die Erbringung von Leistungen fur den Auftraggeber einsetzt bzw. eingesetzt hae, unzulässig 10.2. Fur jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Zier 9.1. Satz 2 ist JustRelate berechtigt, wahlweise ● entweder den Vertrag und einen ggf. zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrag uber JustRelate Cloud Services fristlos zu kundigen; oder ● die Zahlung einer nach billigem Xxxxxxxx von JustRelate festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu uberprufenden Vertragsstrafe an sich zu fordern
Treuepflichten. Grundsatz: Der Vermögensverwalter wahrt bei der Ausübung seiner Tätigkeit stets und nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen des Kunden.
Treuepflichten. Der Auftraggeber und store and more verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Treuepflichten. (1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Insbesondere verpflichten sie sich, Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter, die in Verbindung mit der Durchführung der Vertragsbeziehung tätig sind oder waren, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende weder einzustellen noch zu beschäftigen.
Treuepflichten. 4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, während sowie bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Auftrags keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder ihre Bewerbung zu akzeptieren.
Treuepflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Ansehen von CN-Solutions zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an CN-Solutions zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
Treuepflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Ansehen von RAIL zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an RAIL zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
Treuepflichten. Die IFS AG wahrt bei der Ausübung ihrer Vermögensverwal- tungs- bzw. Anlageberatungstätigkeit stets nach bestem Wis- sen und Gewissen die Interessen des Kunden. Zu diesem Zweck hat die IFS AG zweckdienliche organisato- rische Massnahmen getroffen, um Interessenskonflikte bei der Erbringung ihrer Vermögensverwaltungs- bzw. Anlagebe- ratungstätigkeiten zu vermeiden und Benachteiligungen des Kunden durch solche Interessenskonflikte auszuschliessen. Xxxxxx sich Interessenkonflikte trotz der getroffenen Vor- kehrungen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, legt die IFS AG die Interessenkonflikte gegenüber dem Kunden in geeigneter Weise offen. Dabei legt die IFS AG insbesondere dar, aus welchen Umständen sich der Inter- essenkonflikt ergibt, welche Risiken daraus für den Kunden allenfalls entstehen können und welche Vorkehrungen zur Minderung der Risiken getroffen werden. Die IFS AG hält sämtliche vertrauliche Informationen, welche im Rahmen der Ausübung ihrer Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungstätigkeit zur Kenntnis gebracht werden, geheim. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendi- gung dieses Vertrages. Vorbehalten bleiben die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde oder Aufsichtsor- ganisation aufgrund entsprechender Gesetzesbestimmungen sowie eine allfällige Delegation der Auftragsausführung an Dritte (vgl. nachfolgende Ziffer 16).
Treuepflichten. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Für jeden Verstoß gegen diese Vereinbarung zahlt die gegen diese Regelung verstoßende Partei der anderen Partei eine einmalige Pauschale von EUR 10.000,--, unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden. Weiterführende Schaden-sersatzansprüche sind sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Baron-Voght-Straße 126 · 00000 Xxxxxxx / Telefon 040 / 00 00 0000 · Telefax 040 / 89 79 2099 E-Mail: xxxx@xxxxxxxx.xx · xxx.xxxxxxxx.xx / xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Stand: 08/2021