Treuepflichten Musterklauseln

Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
Treuepflichten. 4. Grundsatz: Der Vermögensverwalter wahrt bei der Ausübung seiner Tätigkeit stets und nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen des Kunden.
Treuepflichten. 10.1. JustRelate und der Auftraggeber verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Laufzeit des Vertrags und fur einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung ist die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern von JustRelate, die JustRelate während der Laufzeit des Vertrags fur die Erbringung von Wartungsleistungen fur den Auftraggeber einsetzt bzw. eingesetzt hae, unzulässig.
Treuepflichten. 12a Der Auftraggeber und store and more verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Treuepflichten. Die IFS AG wahrt bei der Ausübung ihrer Vermögensverwal- tungs- bzw. Anlageberatungstätigkeit stets nach bestem Wis- sen und Gewissen die Interessen des Kunden. Zu diesem Zweck hat die IFS AG zweckdienliche organisato- rische Massnahmen getroffen, um Interessenskonflikte bei der Erbringung ihrer Vermögensverwaltungs- bzw. Anlagebe- ratungstätigkeiten zu vermeiden und Benachteiligungen des Kunden durch solche Interessenskonflikte auszuschliessen. Xxxxxx sich Interessenkonflikte trotz der getroffenen Vor- kehrungen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, legt die IFS AG die Interessenkonflikte gegenüber dem Kunden in geeigneter Weise offen. Dabei legt die IFS AG insbesondere dar, aus welchen Umständen sich der Inter- essenkonflikt ergibt, welche Risiken daraus für den Kunden allenfalls entstehen können und welche Vorkehrungen zur Minderung der Risiken getroffen werden. Die IFS AG hält sämtliche vertrauliche Informationen, welche im Rahmen der Ausübung ihrer Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungstätigkeit zur Kenntnis gebracht werden, geheim. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendi- gung dieses Vertrages. Vorbehalten bleiben die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde oder Aufsichtsor- ganisation aufgrund entsprechender Gesetzesbestimmungen sowie eine allfällige Delegation der Auftragsausführung an Dritte (vgl. nachfolgende Ziffer 16).
Treuepflichten. 4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Treuepflichten. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Für jeden Verstoß gegen diese Vereinbarung zahlt die gegen diese Regelung verstoßende Partei der anderen Partei eine einmalige Pauschale von EUR 10.000,--, unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden. Weiterführende Schaden-sersatzansprüche sind sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Baron-Voght-Straße 126 · 00000 Xxxxxxx / Telefon 040 / 00 00 0000 · Telefax 040 / 89 79 2099 E-Mail: xxxx@xxxxxxxx.xx · xxx.xxxxxxxx.xx / xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Stand: 08/2021
Treuepflichten. (1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Insbesondere verpflichten sie sich, Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter, die in Verbindung mit der Durchführung der Vertragsbeziehung tätig sind oder waren, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende weder einzustellen noch zu beschäftigen.
Treuepflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Ansehen von CN-Solutions zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an CN-Solutions zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
Treuepflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Ansehen von RAIL zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an RAIL zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.