Geheimhaltung & Abwerbeverbot Musterklauseln

Geheimhaltung & Abwerbeverbot. Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot. Beide Vertragparteien sind dazu verpflichtet, Informationen über technische, kaufmännische und personelle Angelegenheiten des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt geworden sind und bei Anlegung eines vernünftigen kaufmännischen Maßstabs als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind, geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch über die Laufzeit der Vertragsbeziehungen hinaus. Einzelvertraglich können weitere Vertraulichkeitspflichten vereinbart werden.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot. Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über NFG, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Ver- tragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot. 5.1 Der AG und prime-ing sind wechselseitig ver- pflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweck- bestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu ver- wenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist prime-ing berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben. 5.2 Der AG und prime-ing verpflichten sich wech- selseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen. Der AG erkennt darüber hinaus an, dass prime-ing ein hohes Interesse daran hat, das bei prime-ing einge- stellte hochqualifizierte Personal, für dessen Anwerbung und Qualifizierung prime-ing erheb- lichen Anstrengungen unternimmt, zu halten und vor Abwerbung zu schützen. Der AG verpflichtet sich daher, das ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordene qualifi- zierte Personal der prime-ing („Eingesetzter Mitarbeiter“) während der Laufzeit des zugrundelie- genden Auftragsverhältnisses nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwi- schen dem eingesetzten Mitarbeiter und prime-ing gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, den eingesetzten Mitarbeiter bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhält- nisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht prime-ing die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt hat. Sofern der AG entgegen dem vorstehenden Absatz einen eingesetzten Mitarbeiter der prime-ing ein- stellt oder in einem mit dem AG verbundenen Unternehmen einstellen lässt, werden die Parteien dieses vor dem Hintergrund der Anwerbungs- und Qualifizierungsanstrengungen der prime-ing wie eine provisionspflichtige Personalvermittlung behandeln. Die Vermittlungsprovision beträgt 30 % des Bruttojahresgehalts, das der eingestellte Mitarbeiter beim AG erhält. Die Provision versteht sich Netto zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Der AG hat prime-ing im Falle der Einstellung unverzüglich den Arbeitsbeginn sowie das Bruttojahresgehalt mitzuteilen und auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot. Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über Elektro Xxxx, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot. 5.1 Der AG und plantIng sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auf- trags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist plantIng berechtigt, die Informationen an Dritte weiter- zugeben. 5.2 Der AG und plantIng verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot. Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über XXXXX, de- ren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot. 7.1. Treuepflichten.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot. Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten ge- heimhaltungswürdigen Informationen über ZFM, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot