Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen