Anzeigepflichten Musterklauseln
Anzeigepflichten. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichten. 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände vor Vertrags- schluss
Anzeigepflichten a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentums- übergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das zurzeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung gemäß Nr. 2 a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müs- sen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von Nr. 3 b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen oder wenn zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. A § 20 Berechnungsweise und Anpassung des Beitragssatzes
1. In der Gleitenden Neuwertversicherung ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multi- pliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. In der Neuwert-, der Zeitwertversicherung und der Versi...
Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Ver- äußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versi- cherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nach- weist, dass er den mit dem Veräußerer beste- henden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge- schlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leis- tung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abge- laufen war und er nicht gekündigt hat.
Anzeigepflichten. A 25.3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
A 25.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
A 25.3.3 Abweichend von A 25.3.2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt. Inhaltsverzeichnis
Anzeigepflichten. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Anzeigepflichten. Das VU ist verpflichtet, Störungen, Mängel und Schäden in Bezug auf die von InterCard zu erbringenden Leistungen sowie die Geltendmachung von Rechten durch Dritte unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung InterCard anzuzeigen.
Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. § 19 Vertragskündigung bei angemeldeten Grundpfandrechten Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versiche- rungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeu- ges nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. § 20 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen