Trustcenter Musterklauseln

Trustcenter. Im heutigen Rechtsverkehr wird es unwahrscheinlich sein, dass sich Unternehmen oder Behörden darauf verlassen, dass eine ihr Unbekannte namens Xxxxx den Schlüssel von Xxx signiert hat, wenn sie Xxx eine wichtige Nachricht zustellen will und sichergehen will, dass diese Nachricht auch den Richtigen erreicht. Den Beteiligten wäre es lieber, wenn eine Institution diese Signatur von Schlüsseln „hoheitlich“ durchführen würde. Diese Institution sollte möglichst hohen Sicherheitsanforderungen entsprechen und möglichst einheitliche Standards wahren. Im „richtigen Leben“ entspräche eine solche Institution der Passbehörde, die einen eindeutigen Nachweis der Identität – nämlich den Pass oder Personalausweis – ausstellt. Im „digitalen Leben“ sind solche Institutionen die so genannten „Trustcenter“. Diese Stellen garantieren entweder, dass die zur Verfügung gestellten Schlüssel wirklich zu den richtigen Personen gehören (zum Beispiel dadurch, dass sie einen Mitarbeiter vorbeischicken, der sich den Schlüssel abholt und sich gleichzeitig den Personalausweis der Person zeigen lässt), oder erstellen diese Schlüssel sogar selbst im Auftrag der Personen, nachdem diese sich mit Hilfe eines amtlichen Dokumentes ausgewiesen haben. Natürlich muss man voraussetzen, dass die Mitarbeiter des Trustcenters nicht selbst Interesse am Verfälschen der Schlüssel haben; aber dafür heißen diese Institutionen ja „Trustcenter“. Damit ein „Trustcenter“ „Trustcenter“ sein kann, muss es bestimmte Anforderungen erfüllen; diese sind in Deutschland im Signaturgesetz geregelt. Das Signaturgesetz unterscheidet zunächst in § 2 Nrn. 1 bis 3 zwischen verschiedenen Arten elektronischer Signaturen. Gemäß § 2 Nr. 1 SigG sind zunächst „elektronische Signaturen“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Auf der nächsten Stufe (Nr. 2) stehen „fortgeschrittene elektronische Signaturen“. Dies sind elektronische Signaturen, die Letztlich kennt das Gesetz noch „qualifizierte elektronische Signaturen“. Diese elektronische Signaturen müssen die Voraussetzungen der fortgeschrittenen elektronischen Signaturen erfüllen und zusätzlich Diese qualifizierten Signaturen, die auf einem qualifiziertem Zertifikat beruhen, bieten die höchste Sicherheit. Qualifizierte Zertifikate können nur so genannte Zertifizierungsdienstanbieter (=Trustcenter) erteilen. Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.