Brandschutz Musterklauseln

Brandschutz. F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.
Brandschutz. 4.4.1.1. Standbau- und Dekorationsmaterialien
Brandschutz. Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand:
Brandschutz. Sämtliche gesetzlichen, behördlichen und versicherungstechnischen Brandschutzvorgaben werden eingehalten. Eine Brandmeldeanlage mit Sensoren zur Brandfrühesterkennung und Zweimelder-Abhängigkeit ist installiert. Die Alarmierung erfolgt über die Gebäudetechnik an eine 24x7 erreichbare Sicherheitszentrale, in der Verfahren für den Alarmierungsfall definiert sind. Eine Brandvermeidungsanlage ist in Betrieb. Wartungen der Brandschutztechnik finden geplant und regelmäßig statt.
Brandschutz. A.16.1. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen gel- ten auf den Baustellen des Auftraggebers die Regelungen des Auftraggebers zum Brandschutz. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich zur Anerkennung und Einhaltung dieser Rege- lungen. Sofern sie dem Auftragnehmer nicht ausgehändigt wurden oder auf der Baustelle nicht aushängen, ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber nachweislich da- rauf hinzuweisen.
Brandschutz. Einige Anschlusszentralen sind an eine Brandmeldeanlage angeschlossen und direkt zur Feuerwehr geschaltet. Folgende Bestimmungen müssen vom Anbieter zwingend eingehalten und beachtet werden: o Anbietereigene Löschvorrichtungen sind nur in einem separaten Brandabschnitt und nach Absprache mit den LKW erlaubt. o Es darf kein brennbares Material gelagert oder deponiert werden. o Sämtliche Wanddurchführungen müssen fachgerecht abgeschottet sein. o Offene Durchbrüche sind während der Bauphase jeden Abend nach Arbeitsschluss mit Brandschutzkissen provisorisch zu schliessen. Nach Beendigung der Nachinstallation ist die Abschottung durch den Auftraggeber innert Monatsfrist instand zu stellen. o Brandmeldeanlagen oder Teile davon (Meldergruppen) dürfen nicht deaktiviert werden. o Feuerlöschposten dienen zur Bekämpfung von Bränden, die Standorte sind bezeichnet.
Brandschutz. Es müssen Feuerlöscher, hier speziell Pulverlöscher, für die Brandklassen ABC vorhanden sein. Anzahl und Ort der Anbringung richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Hinweis: empfoh- len werden: ▪ 2 Stück PG 12 Mess- und Regelraum ▪ 1 Stück PG 12 Heizungsraum ▪ 1 Stück CO2-Löscher Fernmelderaum Leitungen einschließlich Steuer-, Hilfs-, Wasser- und Elektroleitungen, sowie Stützen, Halterungen etc. sind so anzuordnen, dass Verkehrs- u. Fluchtwege nicht eingeschränkt und Leitungen nicht durch den Einsatz z. B. von Hebezeugen beschädigt werden können.
Brandschutz. Das Rauchverbot in allen Bereichen unseres Unternehmens ist strikt einzuhalten. Feuergefährliche Arbeiten (Schweißen, Schnei- den, Trennen, Schleifen u. ä.) bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis und sind immer mit unse- rem Verantwortlichen abzustimmen. Der Erlaub- nisschein ist von beiden Seiten gegenzuzeich- nen.
Brandschutz. Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Das Rauchen im Gebäude der Einrichtung, insbesondere auf den Zimmern, ist untersagt.
Brandschutz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Aufbewahrung der Reinigungsmittel und der ihm zur Verfügung gestellten Materialien und Geräte die feuerpolizeilichen Vorschriften und in Aufenthaltsräumen die Brandschutzbestimmungen zu beachten.