Brandschutz Musterklauseln

Brandschutz. F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.
Brandschutz. Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand: a. die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhal- ten bleibt; b. die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bau- werks begrenzt wird; c. die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird; d. die Bewohnerinnen und Bewohner das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Massnahmen gerettet werden können; e. die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
Brandschutz. 4.4.1.1. Standbau- und Dekorationsmaterialien (Ausschmückungen)
Brandschutz. Das Hantieren mit offenem Feuer und leicht brennbaren Flüssigkeiten ist auf dem gesamten Messegelände untersagt. Bei der Standgestaltung sind alle feuerpolizeilichen Bestimmungen sowie jene des Baukoordinationsgesetzes einzuhalten. Alle für den Aufbau und zur Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend gemäß Ö-Norm B 3800, Europanorm EN 13501 ausgeführt sein. Offenes Feuer ist in den Hallen nicht erlaubt. Das Rauchen in den Messehallen ist verboten. Alle zum Einsatz kommenden Gefahrenstoffe müssen angemeldet und vom Veranstalter freigegeben werden. Der Einsatz von Gasflaschen ist folgendermaßen reglementiert: a) Die Verwendung und Lagerung von Flüssiggasbehältern in den Hallen ist nicht gestattet. b) Die Verwendung von Flüssiggas im Freien ist möglich, wenn höchstens 1 Flüssiggasbehälter à 11 kg pro Gas-Gerät zum Einsatz kommt und zusätzlich nur insgesamt 1 Stück Reservebehälter zum Wechseln am Stand (im Freien) gelagert wird. Weitere Flüssiggasbehälter sind im messeeigenen Gaslager zwischenzulagern. c) Die Verwendung von nicht brennbaren Gasen (Ballongas, CO2 etc.) ist auch in Hallen möglich. Für die Anzahl der Flaschen am Stand bzw. die Zwischenlagerung im messeeigenen Gaslager gelten jedoch dieselben Bedingungen wie unter Pkt. b) und d). d) Die Ein- und Auslagerungsvorgänge beim messeeigenen Gaslager werden vom Messe-Wachdienst überwacht und assistiert. e) Alle Gasflaschen und -geräte sind stets gegen Umfallen zu sichern und die an den Geräten und Flaschen angegebenen Sicherheitsrichtlinien unbedingt zu beachten. Flüssiggasflaschen dürfen nicht in Serie betrieben werden. Der Einsatz von Bioethanol, Brennpasten etc. ist folgendermaßen reglementiert: a) Am Stand muss mindestens ein für die Brandklasse C geeigneter und zugelassener Feuerlöscher nach DIN 14406 bzw. EN3 stationiert sein. b) Vorratsbehälter für den Tagesbedarf (max. 5 Liter) sind in geschlossenen, brandsicheren Behältern übersichtlich zu lagern. Sie müssen dem Zugriff Unbefugter entzogen sein. Die Vorratsbehälter sind in nicht brennbaren Auffangbehältern zu verwahren. c) Am Lagerort herrscht absolutes Rauchverbot. d) Den Anweisungen der freiwilligen Feuerwehr während und vor der Messe muss Folge geleistet werden. Notausgänge, Feuermelder, Feuerlöscher, Verteilerkästen usw. müssen zwingend unverstellt und jederzeit zugänglich bleiben. Ausstellungsgüter und andere Gegenstände sind derart anzubringen und zu befestigen, dass diese keine Gefahr da...
Brandschutz. Sämtliche gesetzlichen, behördlichen und versicherungstechnischen Brandschutzvorgaben werden eingehalten. Eine Brandmeldeanlage mit Sensoren zur Brandfrühesterkennung und Zweimelder-Abhängigkeit ist installiert. Die Alarmierung erfolgt über die Gebäudetechnik an eine 24x7 erreichbare Sicherheitszentrale, in der Verfahren für den Alarmierungsfall definiert sind. Eine Brandvermeidungsanlage ist in Betrieb. Wartungen der Brandschutztechnik finden geplant und regelmäßig statt.
Brandschutz. 4.4.1.1. Standbau- und Dekorationsmaterialien 4.4.1.2. Ausstellung von Kraftfahrzeugen 4.4.1.3. Explosionsgefährliche Stoffe, Munition
Brandschutz. Es müssen Feuerlöscher, hier speziell Pulverlöscher, für die Brandklassen ABC vorhanden sein. Anzahl und Ort der Anbringung richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Hinweis: empfoh- len werden: ▪ 2 Stück PG 12 Mess- und Regelraum ▪ 1 Stück PG 12 Heizungsraum ▪ 1 Stück CO2-Löscher Fernmelderaum Leitungen einschließlich Steuer-, Hilfs-, Wasser- und Elektroleitungen, sowie Stützen, Halterungen etc. sind so anzuordnen, dass Verkehrs- u. Fluchtwege nicht eingeschränkt und Leitungen nicht durch den Einsatz z. B. von Hebezeugen beschädigt werden können.
Brandschutz. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen gel- ten auf den Baustellen des Auftraggebers die Regelungen des Auftraggebers zum Brandschutz. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich zur Anerkennung und Einhaltung dieser Rege- lungen. Sofern sie dem Auftragnehmer nicht ausgehändigt wurden oder auf der Baustelle nicht aushängen, ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber nachweislich da- rauf hinzuweisen.
Brandschutz. Einige Anschlusszentralen sind an eine Brandmeldeanlage angeschlossen und direkt zur Feuerwehr geschaltet. Folgende Bestimmungen müssen vom Anbieter zwingend eingehalten und beachtet werden: o Anbietereigene Löschvorrichtungen sind nur in einem separaten Brandabschnitt und nach Absprache mit den LKW erlaubt. o Es darf kein brennbares Material gelagert oder deponiert werden. o Sämtliche Wanddurchführungen müssen fachgerecht abgeschottet sein. o Offene Durchbrüche sind während der Bauphase jeden Abend nach Arbeitsschluss mit Brandschutzkissen provisorisch zu schliessen. Nach Beendigung der Nachinstallation ist die Abschottung durch den Auftraggeber innert Monatsfrist instand zu stellen. o Brandmeldeanlagen oder Teile davon (Meldergruppen) dürfen nicht deaktiviert werden. o Feuerlöschposten dienen zur Bekämpfung von Bränden, die Standorte sind bezeichnet.
Brandschutz. Das Rauchverbot in allen Bereichen unseres Unternehmens ist strikt einzuhalten. Feuergefährliche Arbeiten (Schweißen, Schnei- den, Trennen, Schleifen u. ä.) bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis und sind immer mit unse- rem Verantwortlichen abzustimmen. Der Erlaub- nisschein ist von beiden Seiten gegenzuzeich- nen.