Digitale Signatur Musterklauseln

Digitale Signatur. Grundlage der digitalen Signatur ist ein asymmetrisches Verschlüsselungsverfahren. Bei der Erstellung jeder Chipkarte werden zwei Schlüssel generiert. Ein so genannter privater Schlüssel und ein öffentlicher Schlüssel. Der private Schlüssel wird von dem auf der Chipkarte vorhandenen Prozessor selbst generiert und verlässt diese niemals. Der öffentliche Schlüssel wird in die PKI transferiert und steht dort potenziell jedem zur Überprüfung zur Verfügung. Wird etwas mit dem einen Schlüssel verschlüsselt, so kann es nur mit dem dazugehörigen anderen Schlüssel wieder sichtbar gemacht werden. Bei der digitalen Signatur macht man sich das zunutze. Zunächst wird durch ein mathematisches Verfahren ein so genannter Hash-Wert berechnet, der den Fingerabdruck eines zu signierenden Dokumentes darstellt. Die verwendeten Verfahren stellen sicher, dass Änderungen am Dokument zu nicht vorhersagbaren Änderungen des Hash-Wertes führen. Deshalb ist es praktisch unmöglich, zu einem vorgegebenen Hash-Wert ein beliebiges sinnvolles Dokument zu erzeugen. Eine Änderung eines beste- henden Dokuments ohne Änderung des Hash-Wertes ist deshalb ausgeschlossen. Dieser Hash-Wert wird dann zusammen mit Daten über den Benutzer sowie den Zeitpunkt der Signatur mit dem privaten Schlüssel der Chipkarte des Benutzers verschlüsselt. Das Ergebnis ist die digitale Signatur. Will man nun diese digitale Signatur auf ihre Echtheit hin überprüfen, benötigt man zunächst wieder das Dokument sowie die Daten über den (angeblichen) Unter- zeichner und den Zeitpunkt der Signatur. Über das Dokument wird wiederum mit gleichen Verfahren der Hash-Wert gebildet. Jetzt wird mit dem öffentlichen Schlüssel des Benutzers, der sich in der PKI befindet, die digitale Signatur entschlüsselt. Stimmt das Ergebnis mit dem ermittelten Hash-Wert sowie den weiteren Daten überein, so ist die digitale Signatur gültig. Unterschei- den sich die Hash-Werte oder andere Rahmendaten, so ist keine Verifizierung möglich. Die jeweilige Anwendung, die eine digitale Signatur nutzen will, ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Daten (Dokument, Benutzer, Datum, Signatur) in geeigneter Form zu speichern.
Digitale Signatur. Die Freigabe der Transaktion erfolgt durch Verwendung der Karte mit digitaler Signatur (z.B. Bürgerkartenfunktion auf der e-card, a.sign premium). Für die Nutzung ist vom Kunden eine lokale Bürgerkartenumgebung (oder eine gleichwertige Software) samt Kartenleser sicherzustellen. Zu Kontrollzwecken werden auch die Angaben über die durchzuführenden Aufträge angezeigt. Bei Überweisungsaufträgen werden insbesondere Empfänger-IBAN und Betrag oder ein Referenzcode und Kontrollwert (Summe aller Aufträge) angeführt. Der Kunde ist verpflichtet, diese auf Übereinstimmung mit den eingegebenen Aufträgen zu prüfen. Die Signatur-PIN darf nur bei Übereinstimmung eingegeben werden. Dieses Signaturverfahren ist keine Anwendung der Schoellerbank. Eine Sperre bzw. ein Widerruf des Zertifikats ist beim Zertifikatsanbieter zu veranlassen. Für die Nutzung im Electronic Banking kann der Kunde dieses Zeichnungsverfahren im Online Banking und Business Banking mit seiner Signaturkarte aktivieren oder die Schoellerbank durch Bekanntgabe der Cardholder Identification Number (CIN) mit der Aktivierung beauftragen.
Digitale Signatur. Die Verschlüsselung eines kompletten Dokuments mit Hilfe der Chipkarte würde sehr lange dauern. Deshalb wird zur Absiche- rung von größeren Datenmengen ein anderer Weg gegangen: die digitale Signatur. Hierfür wird zunächst ein Hash-Wert (eine Art Prüfsumme oder Fingerabdruck des Dokuments) ermittelt. Die Besonderheit dieses Hash-Xxxxx liegt darin, dass es nicht möglich ist, zu einem vorgegebenen Hash-Wert ein beliebiges sinnvolles Dokument zu erzeugen. Es ist deshalb praktisch unmöglich, innerhalb eines Dokuments Veränderungen so vorzunehmen, dass sich der Hash-Wert nicht ändert. Deshalb ist ein Dokument durch seinen Hash-Wert zweifelsfrei zu identifizieren. Dieser Hash-Wert wird nun zusammen mit einigen Rahmendaten (z.B. Datum der Signatur, Name des Signierenden sowie einige technisch notwendige Daten) mit dem privaten Schlüssel der Chipkarte des Benutzers verschlüsselt. Das Ergebnis ist die digitale Signatur. Will man nun diese digitale Signatur auf ihre Echtheit hin überprüfen, benötigt man zunächst wieder das Dokument. Über dieses Dokument wird wiederum mit dem gleichen Verfahren der Hash-Wert gebildet. Jetzt wird mit dem öffentlichen Schlüssel des Benutzers, der sich in der PKI befindet, die digitale Signatur entschlüsselt. Stimmt das Ergebnis mit dem ermittelten Hash-Wert überein, so ist die digitale Signatur gültig. Unterscheiden sich die Hash-Werte, so ist die digitale Signatur ungültig.
Digitale Signatur. Die mit einem privaten Schlüssel verschlüsselte Information, die an elektronische Daten angehängt wird, um den Eigentümer des privaten Schlüssels zu identifizieren und die Integrität der elektronischen Daten zu überprüfen. Digital signiert soll sich auf elektronische Daten beziehen, an die eine digitale Signatur angehängt wurde.
Digitale Signatur. Die Freigabe der Transaktion erfolgt durch Verwendung der Karte mit digitaler Signatur (z.B. Bürgerkarten-funktion auf der e-card, a.sign premium). Für die Nutzung ist vom Kunden eine lokale Bürgerkartenumgebung (oder eine gleichwertige Software) samt Kartenleser sicherzustellen. Zu Kontrollzwecken werden auch die Angaben über die durchzuführenden Aufträge angezeigt. Bei Überweisungsaufträgen werden insbesondere Empfänger- IBAN und Betrag oder ein Referenzcode und Kontrollwert (Summe aller Aufträge) angeführt. Der Kunde ist verpflichtet, diese auf Übereinstimmung mit den eingegebenen Aufträgen zu prüfen. Die Signatur-PIN darf nur bei Übereinstimmung eingegeben werden. Dieses Signaturverfahren ist keine Anwendung der Schoellerbank. Eine Sperre bzw. ein Widerruf des Zertifikats ist beim Zertifikatsanbieter zu veranlassen. Für die Nutzung im Electronic Banking kann der Kunde dieses Zeichnungsverfahren im Online Banking und Business Banking mit seiner Signaturkarte aktivieren oder die Schoellerbank durch Bekanntgabe der Cardholder Identification Number (CIN) mit der Aktivierung beauftragen. Eine cardTAN ist kann nur für die Durchführung jener Aufträge gültig, für die sie generiert Transaktion verwendet werden, für die sie erzeugt wurde. Wird Sofern ein erfasster Überweisungsauftrag nach Generierung Erzeugung der cardTAN verändert, verliert die cardTAN ihre Gültigkeit und muss wurde, kann diese cardTAN nicht mehr verwendet werden, sondern muss eine neue cardTAN vom cardTAN- Generator neu erzeugt werden. Sobald die eine cardTAN verwendet wurde, verliert sie ihre Gültigkeit.

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  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Kommunikation Sämtliche Kommunikation zwischen dem Anleger und der Bank erfolgt grundsätz- lich auf elektronischem Weg über den geschützten Bereich der Webseite oder per E-Mail. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn und soweit dies in dieser Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt wurde sowie im Fall der Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.