Common use of Umfang der Mängelrechte Clause in Contracts

Umfang der Mängelrechte. Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale sowie vom Auftragnehmer garantierte Merkmale und Werte aufweisen sowie dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik und einschlägigen Gesetzen sowie Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und dürfen keine Mängel aufweisen. Soweit dem Auftragnehmer das Bestimmungsland der Lieferungen und Leistungen bekannt ist, sind dortige Gesetze und Bestimmungen einzuhalten.

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Umfang der Mängelrechte. Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale sowie vom Auftragnehmer garantierte Merkmale und Werte aufweisen sowie dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik und einschlägigen Gesetzen sowie Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und dürfen keine Mängel aufweisen. Soweit dem Auftragnehmer das Bestimmungsland der Lieferungen und Leistungen bekannt ist, sind dortige Gesetze und Bestimmungen einzuhalten.

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Umfang der Mängelrechte. Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale sowie die vom Auftragnehmer garantierte garantierten Merkmale und Werte aufweisen sowie dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen Gesetzen sowie Bestimmungen von Behörden Behörden, Berufsge‐ nossenschaften und Fachverbänden entsprechen und dürfen keine Mängel aufweisen. Soweit dem Auftragnehmer das Bestimmungsland der Lieferungen und Leistungen bekannt ist, sind dortige Gesetze und Bestimmungen einzuhaltenentsprechen.

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Umfang der Mängelrechte. Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale sowie vom Auftragnehmer garantierte Merkmale und Werte aufweisen sowie dem Verwendungszweck, dem neuesten neusten Stand der Technik und einschlägigen Gesetzen sowie Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und dürfen keine Mängel aufweisen. Soweit dem Auftragnehmer das Bestimmungsland der Lieferungen und Leistungen bekannt ist, sind dortige Gesetze und Bestimmungen einzuhalten.

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