Stimmrechte Musterklauseln
Stimmrechte. (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 80428 % 0,23 % Summe 80428 0,23 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe Offen 1635026 4,73 % Summe 1635026 4,73 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -
Stimmrechte. Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.
Stimmrechte. Da es sich um einen FCP handelt, ist der Besitz von Anteilen nicht mit einem Stimmrecht verbunden, und Entscheidungen werden von der Verwaltungsgesellschaft getroffen. • Form der Anteile Die Anteile werden in Form von Inhaberanteilen oder verwalteten Namensanteilen ausgegeben. Sie werden nicht als reine Namensanteile ausgegeben. • Gegebenenfalls vorgesehene Dezimalisierung (Stückelung) Es besteht die Möglichkeit der Zeichnung und Rücknahme von Tausendsteln von Anteilen.
Stimmrechte. Die Anleger haben das Recht, über alle Angelegenheiten der Investmentgesellschaft Beschlüsse zu fassen, sofern es sich nicht um Geschäftsführungsmaßnahmen im Sinne von § 8 des Gesell- schaftsvertrages handelt oder der Gesellschafterbeschluss der gesetzmäßigen Erfüllung der Pflichten der Komplementärin oder der Verwaltungsgesellschaft entgegensteht. Der Beschlussfas- sung unterliegen insbesondere die Feststellung des Jahres- abschlusses für die Geschäftsjahre ab 2019 (im Falle der Verlän- gerung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschafts- vertrages über den 31.03.2020 hinaus für die Geschäftsjahre ab 2020), die Entlastung der Gründungsgesellschafter, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft, die ▇▇▇▇ des Abschlussprüfers ab dem Geschäftsjahr 2020 bzw. im Falle der Verlängerung des Beitritts- zeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages über den 31.03.2020 hinaus ab dem Geschäftsjahr 2021, die vorzeitige Auf- lösung der Investmentgesellschaft sowie sonstige Gegenstände, die von der Verwaltungsgesellschaft auf Basis ihrer Aufgaben- übernahme durch den Bestellungsvertrag den Gesellschaftern zur Abstimmung vorgelegt werden oder für die im Gesellschafts- vertrag bzw. durch zwingendes Gesetzesrecht eine Beschlussfas- sung vorgesehen ist. Die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 und 2018 (sowie im Falle der Verlänge- rung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsver- trages über den 31.03.2020 hinaus für das Geschäftsjahr 2019) erfolgt durch die Komplementärin. Entsprechendes gilt für die ▇▇▇▇ des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 (sowie im Falle der Verlängerung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages über den 31.03.2020 hinaus für das Geschäftsjahr 2020). Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Ände- rungen des Gesellschaftsvertrages, den Ausschluss eines Gesell- schafters gemäß § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages und die vor- zeitige Auflösung der Investmentgesellschaft bedürfen jeweils einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der Komplementärin bzw. im Falle des Ausschlusses der Komplementärin der Zustimmung der Treu- händerin, wobei die Komplementärin ihr Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertra...
Stimmrechte. (§§ 21, 22 WpHG) b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG
Stimmrechte. Die Anleger haben das Recht, über alle Angelegenheiten der In vestmentgesellschaft Beschlüsse zu fassen, sofern es sich nicht um Geschäftsführungsmaßnahmen im Sinne von § 8 des Gesell schaftsvertrages handelt oder der Gesellschafterbeschluss der gesetzmäßigen Erfüllung der Pflichten der Komplementärin oder der Verwaltungsgesellschaft entgegensteht. Der Beschlussfas sung unterliegen insbesondere die Feststellung der Jahresab schlüsse für die Geschäftsjahre ab 2022 (im Falle der Verlänge rung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsver trages über den 31.12.2022 hinaus für die Geschäftsjahre ab 2023), die ▇▇▇▇ des Abschlussprüfers ab dem Geschäftsjahr 2023 (bzw. im Falle der Verlängerung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages über den 31.12.2022 hinaus ab dem Geschäftsjahr 2024), die Entlastung der Gründungs gesellschafter, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Ver längerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft, die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft sowie sonstige Gegen stände, die von der Verwaltungsgesellschaft auf Basis ihrer Auf gabenübernahme durch den Bestellungsvertrag den Gesellschaf tern zur Abstimmung vorgelegt werden oder für die im Gesell schaftsvertrag bzw. durch zwingendes Gesetzesrecht eine Beschlussfassung vorgesehen ist. Die Feststellung der Jahresab schlüsse für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 (sowie im Fall der Verlängerung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesell schaftsvertrages über den 31.12.2022 hinaus für das Geschäftsjahr 2022) erfolgt durch die Komplementärin. Entsprechendes gilt für die ▇▇▇▇ des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 (sowie im Falle der Verlängerung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages über den 31.12.2022 hinaus für das Geschäftsjahr 2023). Der Gesellschafterbeschluss, in dem u. a. über die Entlastung der Gründungsgesellschafter je weils für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 und die ▇▇▇▇ des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 entschieden werden soll, ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschrif ten – bis zum 30.09.2023 anzuberaumen. Im Fall der Verlängerung des Platzierungszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsver trages über den 31.12.2022 hinaus ist der Gesellschafterbeschluss, in dem u. a. über die Entlastung der Gründungsgesellschafter jeweils für die Geschäftsjahre 2020, 2021, 2022 und 2023 sowie ggf. über die ▇▇▇▇ des Abschlussprüfers für das Geschäft...
Stimmrechte. Jede ▇▇▇▇▇ berechtigt zu einer Stimme in der Generalversammlung.
Stimmrechte. Auf jeder Versammlung hat (a) bei einer Abstimmung durch Handzeichen jeder persönlich anwesende oder durch einen Stimmrechtsvertreter vertretene Anteilinhaber eine Stimme und (b) bei einer Abstimmung mit Stimmzetteln jeder persönlich anwesende oder durch einen Stimmrechtsvertreter vertretene Anteilinhaber eine Stimme für jeden von ihm gehaltenen Anteil. Bezüglich der jeweiligen Rechte und Interessen der Anteilinhaber verschiedener Teilfonds oder Anteilsklassen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Modifizierungen:
Stimmrechte. Zusätzlich zu einer Stimme je vollem Anteil, die dem Inhaber in der Hauptversammlung zusteht, hat der Inhaber von Anteilen einer bestimmten Klasse in einer Sonderversammlung der Inhaber der Anteile dieser Klasse für jeden vollen Anteil dieser Klasse, deren Inhaber er ist, eine Stimme.
Stimmrechte. (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 167560 % 0,48 % Summe 167560 0,48 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1566401 4,53 % Summe 1566401 4,53 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -
8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen: -
9. Bei Vollmacht gemäß § 22 Abs. 3 WpHG (nur möglich bei einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG): -
10. Sonstige Erläuterungen: - Stimmrechtsmitteilung vom 09.08.2017
1. Angaben zum Emittenten: Dürr Aktiengesellschaft
2. Grund der Mitteilung: Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten Erwerb/Veräußerung von Instrumenten
3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen: The Goldman Sachs Group, Inc., Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika
4. Namen der Aktionäre: siehe 3.
5. Datum der Schwellenberührung: 02.08.2017
