Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot. 2.1. Das Regionalwerk Würmtal ist nicht verpflichtet, Energielieferungen an den Kunden zu erbringen, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederspan- nungsanschlussverordnung/Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange das Regionalwerk Würmtal an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaft- licher Unzumutbarkeit gehindert ist. 2.2. Die Belieferung mit elektrischer Energie erfolgt in Form von Drehstrom mit ei- ner Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nach DIN IEC 38, EN 50160. 2.3. Die Belieferung mit Gas erfolgt gemäß DVGW Arbeitsblatt G 260 der Gruppe H und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die im Vertrag genannte Kun- denanlage. Das Regionalwerk Würmtal stellt das Gas am Ende des Gasnetzan- schlusses bzw. soweit vorhanden hinter dem Druckregelgerät zur Verfügung. 2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversor- gung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, das Regionalwerk Würmtal ebenfalls von seiner Lei- stungsplicht befreit. 2.5. Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Wei- terleitung an Dritte ist unzulässig. 2.6. Der Kunde hat das Regionalwerk Würmtal vier Wochen vor der geplanten Inbe- triebnahme von Eigenerzeugungsanlagen schriftlich zu informieren.
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Samples: Gasliefervertrag, Gasliefervertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot. 2.12.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle Lieferstelle (siehe Ziff. Das Regionalwerk Würmtal 1 2 des Auftrages). Entnahmestelle Lieferstelle ist nicht verpflichtetdie Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, Energielieferungen an über den Kunden zu erbringen, soweit der Kunde beliefert und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederspan- nungsanschlussverordnung/Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange das Regionalwerk Würmtal an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaft- licher Unzumutbarkeit gehindert istmittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2. Die Belieferung mit elektrischer Energie erfolgt in Form von Drehstrom mit ei- ner Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nach DIN IEC 38, EN 50160.
2.3. Die Belieferung mit Gas erfolgt gemäß DVGW Arbeitsblatt G 260 der Gruppe H und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die im Vertrag genannte Kun- denanlage. Das Regionalwerk Würmtal stellt das Gas am Ende des Gasnetzan- schlusses bzw. soweit vorhanden hinter dem Druckregelgerät zur Verfügung.
2.4. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversor- gung istGasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, das Regionalwerk Würmtal ebenfalls von seiner Lei- stungsplicht Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 9.
2.5. Der Kunde wird 2.3 Wird den Parteien die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Wei- terleitung an Dritte ist unzulässigErfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.62.4 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. Der Kunde hat das Regionalwerk Würmtal vier Wochen vor der geplanten Inbe- triebnahme von Eigenerzeugungsanlagen schriftlich zu informierenMessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot. 2.1. Das Regionalwerk Würmtal Die Präg Strom und Gas GmbH & Co. KG (nachfolgend „Präg“ genannt) liefert und der Kunde bezieht den gesamten Bedarf an elektrischer Energie für die im Auf- tragsblatt genannte Verbrauchsstelle gemäß den Bestimmungen dieses Vertra- ges. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung des Kunden durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerba- ren Energien sowie durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromag- gregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
2.2. Stromart und Spannung richten sich nach dem bestehenden Netzanschlussver- trag.
2.3. Präg ist verpflichtet, Energielieferungen an den Strombedarf des Kunden entsprechend den Bedingun- gen dieses Vertrages zu erbringendecken. Dies gilt nicht, soweit der Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und Netz- anschluss bzw. die Anschlussnutzung nach § i 17 oder § i 24 Abs. 1, 2 und 4 5 der Niederspan- nungsanschlussverordnung/Niederdruckanschlussverordnung Nie- derspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange das Regionalwerk Würmtal Präg an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen Fäl- len höherer Gewalt oder wirtschaft- licher Unzumutbarkeit sonstiger Umstände, deren Beseitigung ihr nicht mög- lich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
2.2. Die Belieferung mit elektrischer Energie erfolgt in Form von Drehstrom mit ei- ner Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nach DIN IEC 38, EN 50160.
2.3. Die Belieferung mit Gas erfolgt gemäß DVGW Arbeitsblatt G 260 der Gruppe H und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die im Vertrag genannte Kun- denanlage. Das Regionalwerk Würmtal stellt das Gas am Ende des Gasnetzan- schlusses bzw. soweit vorhanden hinter dem Druckregelgerät zur Verfügung.
2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversor- gung Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, das Regionalwerk Würmtal Präg ebenfalls von seiner Lei- stungsplicht der Leistungspflicht befreit. Das Gleiche gilt, wenn der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb unterbro- chen hat.
2.5. Ziffer 2.4 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maß- nahmen von Präg nach Ziffer 10 beruht.
2.6. Der Kunde wird die Energie den gelieferten Strom lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Wei- terleitung Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2.6. Der Kunde hat das Regionalwerk Würmtal vier Wochen vor der geplanten Inbe- triebnahme von Eigenerzeugungsanlagen schriftlich zu informieren.
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Samples: Stromliefervertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot. 2.1. Das Regionalwerk Würmtal Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Energielieferungen an den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu erbringendecken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederspan- nungsanschlussverordnung/Niederdruckanschlussverordnung Nieder- druckanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange das Regionalwerk Würmtal der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaft- licher wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.
2.2. Die Belieferung mit elektrischer Energie erfolgt in Form von Drehstrom mit ei- ner Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nach DIN IEC 38, EN 50160.
2.3. Die Belieferung mit Gas erfolgt gemäß DVGW Arbeitsblatt G 260 der Gruppe H und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die im Vertrag genannte Kun- denanlage. Das Regionalwerk Würmtal stellt das Gas am Ende des Gasnetzan- schlusses bzw. soweit vorhanden hinter dem Druckregelgerät zur Verfügung.
2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversor- gung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelthan- delt, das Regionalwerk Würmtal der Lieferant ebenfalls von seiner Lei- stungsplicht Leistungspflicht befreit.
2.52.3. Der Kunde wird die Energie das Erdgas lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Wei- terleitung Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Steuerlicher Hinweis zur Erdgaseinsatz nach diesem Liefervertrag gem. Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen: „Steuerbe- günstiges Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Haupt- zollamt“ Künftige Änderungen dieses gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises werden in der jeweils geltenden Fassung Vertragsbestandteil.
2.62.4. Der Kunde hat das Regionalwerk Würmtal vier Wochen Lieferant verpflichtet sich ausschließlich die Abnahmestellen im Netzgebiet der der SWS Netze Solingen GmbH zu den Konditionen des Tarif Sondervertrag Basis zu versor- gen. Dieser Sondervertrag gilt nur für einen Jahresverbrauch > 150.000 kWh und/oder einer Gaszählergröße ≥ G 16. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten sind den Stadtwerken Solingen schriftlich mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Insbesondere ist die Verwendungsart nach privatem, beruflichem, landwirtschaftlichem oder gewerblichem Bedarf mit Angabe von Name, Adresse der Verwendungsstelle, Kundennummer und Vertragsnummer mitzuteilen. Entstehen den Stadtwerken Solingen durch die vom Kunden verursachte Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage bzw. die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Mehr- kosten, sind diese vom Kunden zu tragen.
2.5. Die Erstlaufzeit beträgt zunächst 1 Monat. Die Laufzeit verlängert sich um jeweils 1 Monat, sofern dieser Sondervertrag nicht spätestens 14 Tage zum Monatsende (unter Berücksich- tigung der GPKE bzw. GeLi Gas-Anmeldefristen) vor Ablauf von einem der geplanten Inbe- triebnahme von Eigenerzeugungsanlagen beiden Ver- tragspartner schriftlich zu informierengekündigt wird. Besondere Kündigungsrechte gemäß den beigefüg- ten Lieferbedingungen bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant behält sich zudem vor, die Preise gemäß Ziffer 5 der Lieferbedingungen unterjährig anzupassen.
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Samples: Lieferbedingungen Erdgaslieferung
Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot. 2.1. Das Regionalwerk Würmtal ist nicht verpflichtet, Energielieferungen an den Kunden zu erbringen, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederspan- nungsanschlussverordnung/Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange das Regionalwerk Würmtal an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaft- licher Unzumutbarkeit gehindert ist.
2.2. Die Belieferung mit elektrischer Energie erfolgt in Form von Drehstrom mit ei- ner Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nach DIN IEC 38, EN 50160.
2.3. Die Belieferung mit Gas Erdgas erfolgt gemäß DVGW Arbeitsblatt G 260 der Gruppe H und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die im Vertrag genannte Kun- denanlage. Das Regionalwerk Würmtal stellt das Gas Erdgas am Ende des Gasnetzan- schlusses bzw. soweit vorhanden hinter dem Druckregelgerät zur Verfügung.
2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversor- gung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, das Regionalwerk Würmtal ebenfalls von seiner Lei- stungsplicht befreit.
2.5. Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Wei- terleitung an Dritte ist unzulässig.
2.6. Der Kunde hat das Regionalwerk Würmtal vier Wochen vor der geplanten Inbe- triebnahme von Eigenerzeugungsanlagen schriftlich zu informieren.
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Samples: Stromliefervertrag