Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/ oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
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Samples: Liefervertrag, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie
Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
2.2. Der Kunde wird die elektrische Energie das Erdgas lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Erdgasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/ oder dem Bezug von Strom Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
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Samples: Gasliefervertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot. 2.12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden entspre- chend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung un- terbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirt- schaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.
2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energiever- sorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes ein- schließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Im Übrigen gelten Ziff. 8.1 und 8.2 für Ansprüche des Kunden wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber. Aktuelle In- formationen zu Wartungsdiensten und -entgelten für den Hausanschluss und die Messstelle sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle örtliche Netz- betreiber ist die Eigentumsgrenze kein Erfüllungsgehilfe des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wirdLieferanten.
2.2. 2.3 Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/ oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen