Common use of Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen; Stichtagsregeln Clause in Contracts

Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen; Stichtagsregeln. 6.1 Geschäftstag, Stichtage a) Für die Umrechnung der Beiträge, die wir nach Nummer 4.2 dem Fondsguthaben zuführen, und der Erlebensfallgutschriften nach Nummer 4.5 ist der Stichtag der erste Geschäftstag der jeweiligen Versicherungsperiode. Für Sonderzahlungen nach Abschnitt F Num- mer 1.3 ist der Stichtag der erste Geschäftstag im Monat der Fäl- ligkeit der Sonderzahlung. b) Für die Entnahme von Kosten nach Abschnitt I Nummer 6, die Ver- rechnung von Beitragsrückständen oder sonstigen ausstehenden Beträgen nach Abschnitt G Nummer 2.1, die Zuführung von Über- schussanteilen nach Abschnitt C Nummer 2.1, Umschichtungen durch den Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens nach Abschnitt B Nummer 1.4 sowie Umschichtungen im Rahmen des Umschichtungsmanagements nach Nummer 2 ist der Stichtag je- weils der erste Geschäftstag im Monat. c) Stichtag für die Berechnung des Wertes des Fondsguthabens für die Bildung einer Rente nach Abschnitt B Nummern 2.1 bis 2.5 ist der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Ansparphase. Bei Abruf nach Abschnitt B Nummer 2.6 oder Teilabruf nach Abschnitt B Num- mer 2.7 wird statt des Endes der Ansparphase der Tag, der dem Ab- ruf- bzw. Teilabruftermin vorangeht, zugrunde gelegt. d) Bei Umschichtung Ihres vorhandenen Fondsguthabens nach Num- mer 1.3 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zu- gang Ihres Auftrags in Textform bei uns folgt bzw. ein in Ihrem Auf- trag genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Ge- schäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Ge- schäftstag als Stichtag verwendet. e) Stichtag für das Rebalancing nach Nummer 3 ist der erste Ge- schäftstag des jeweiligen Versicherungsjahres. f) Für die Leistung im Todesfall gilt: Stichtag für die Berechnung des Wertes des Fondsguthabens ist grundsätzlich der fünfte Geschäfts- tag nach Zugang der Sterbeurkunde bei uns. g) Ist in der Sterbeurkunde statt eines exakten Todestages ein Zeit- raum genannt, gilt der erste Tag des genannten Zeitraumes als To- destag.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen, Allgemeine Vertragsinformationen

Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen; Stichtagsregeln. 6.1 Geschäftstag, Stichtage a) Für die Umrechnung der Beiträge, die wir nach Nummer 4.2 dem Fondsguthaben zuführen, und der Erlebensfallgutschriften nach Nummer 4.5 ist der Stichtag der erste Geschäftstag der jeweiligen Versicherungsperiode. Für Sonderzahlungen nach Abschnitt F Num- mer Nummer 1.3 ist der Stichtag der erste Geschäftstag im Monat der Fäl- ligkeit Fälligkeit der Sonderzahlung. b) Für die Entnahme von Kosten nach Abschnitt I Nummer 6Nummern 6 und 7, die Ver- rechnung Verrechnung von Beitragsrückständen oder sonstigen ausstehenden ausste- henden Beträgen nach Abschnitt G Nummer 2.1, die Zuführung von Über- schussanteilen Überschussanteilen nach Abschnitt C Nummer 2.1, Umschichtungen Umschichtun- gen durch den Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens nach Abschnitt B Nummer 1.4 sowie Umschichtungen im Rahmen des Umschichtungsmanagements nach Nummer 2 ist der Stichtag je- weils jeweils der erste Geschäftstag im Monat. c) Stichtag für die Berechnung des Wertes des Fondsguthabens für eine Kapitalabfindung bzw. für die Bildung einer Rente nach Abschnitt Ab- schnitt B Nummern 2.1 bis 2.5 2.7 ist der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Ansparphase. Bei Abruf nach Abschnitt B Nummer 2.6 oder Teilabruf nach Abschnitt B Num- mer 2.7 2.8 wird statt des Endes der Ansparphase der Tag, der dem Ab- ruf- bzw. Teilabruftermin vorangehtAbruftermin vo- rangeht, zugrunde gelegt. d) Bei Kündigung nach Abschnitt G Nummer 1 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zugang Ihrer Kündigung in Text- form bei uns folgt bzw. ein in Ihrer Kündigung genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Geschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Geschäftstag als Stichtag ver- wendet. Bei Rücktritt oder Anfechtung nach Abschnitt E ist der Stichtag stattdessen der fünfte Geschäftstag, der auf das Datum unserer Rücktritts- bzw. Anfechtungserklärung folgt. Bei Kündi- gung nach Abschnitt E Nummer 3 mit Auszahlung des Auszahlungs- betrags nach Abschnitt G Nummer 4 ist der Stichtag der Termin, an dem unsere Kündigung wirksam wird. e) Bei Umschichtung Ihres vorhandenen Fondsguthabens nach Num- mer 1.3 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zu- gang Ihres Auftrags in Textform bei uns folgt bzw. ein in Ihrem Auf- trag genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Ge- schäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Ge- schäftstag als Stichtag verwendet. ef) Stichtag für das Rebalancing nach Nummer 3 ist der erste Ge- schäftstag des jeweiligen Versicherungsjahres. fg) Für die Bei Auszahlung der Todesfall-Leistung im Todesfall gilt: Stichtag für die Berechnung wird der Wert des Wertes des Fondsguthabens ist Fondsgut- habens grundsätzlich der fünfte Geschäfts- tag mit dem fünften Geschäftstag nach Zugang der Sterbeurkunde bei unsuns als Stichtag berechnet. gh) Ist in der Sterbeurkunde statt eines exakten Todestages ein Zeit- raum genannt, gilt der erste Tag des genannten Zeitraumes als To- destag.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen; Stichtagsregeln. 6.1 Geschäftstag, Stichtage a) Für die Umrechnung der Beiträge, die wir nach Nummer 4.2 dem Fondsguthaben zuführen, und der Erlebensfallgutschriften nach Nummer 4.5 ist der Stichtag der erste Geschäftstag der jeweiligen Versicherungsperiode. Für Sonderzahlungen nach Abschnitt F Num- mer Nummer 1.3 ist der Stichtag der erste Geschäftstag im Monat der Fäl- ligkeit Fälligkeit der Sonderzahlung. b) Für die Entnahme von Kosten nach Abschnitt I Nummer 6Nummern 6 und 7, die Ver- rechnung Verrechnung von Beitragsrückständen oder sonstigen ausstehenden ausste- henden Beträgen nach Abschnitt G Nummer 2.13.1, die Zuführung von Über- schussanteilen Überschussanteilen nach Abschnitt C Nummer 2.1, Umschichtungen Umschichtun- gen durch den Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens nach Abschnitt B Nummer 1.4 sowie Umschichtungen im Rahmen des Umschichtungsmanagements nach Nummer 2 ist der Stichtag je- weils jeweils der erste Geschäftstag im Monat. c) Stichtag für die Berechnung des Wertes des Fondsguthabens für eine Kapitalabfindung bzw. für die Bildung einer Rente nach Abschnitt Ab- schnitt B Nummern 2.1 bis 2.5 2.8 ist der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Ansparphase. Bei Abruf nach Abschnitt B Nummer 2.6 2.9 oder Teilabruf nach Abschnitt B Num- mer 2.7 Nummer 2.10 wird statt des Endes der Ansparphase der Tag, der dem Ab- ruf- Abruf- bzw. Teilabruftermin vorangehtvo- rangeht, zugrunde gelegt. d) Bei Kündigung nach Abschnitt G Nummer 1 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zugang Ihrer Kündigung in Text- form bei uns folgt bzw. ein in Ihrer Kündigung genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Geschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Geschäftstag als Stichtag ver- wendet. Bei Rücktritt oder Anfechtung nach Abschnitt E ist der Stichtag stattdessen der fünfte Geschäftstag, der auf das Datum unserer Rücktritts- bzw. Anfechtungserklärung folgt. Bei Kündi- gung nach Abschnitt E Nummer 3 mit Auszahlung des Auszahlungs- betrags nach Abschnitt G Nummer 5 ist der Stichtag der Termin, an dem unsere Kündigung wirksam wird. e) Stichtag für die Berechnung des Entnahmebetrags bei Teilkündi- gung nach Abschnitt G Nummer 2 ist der fünfte Geschäftstag vor dem Tag, der dem Termin der Teilkündigung vorangeht. f) Bei Umschichtung Ihres vorhandenen Fondsguthabens nach Num- mer 1.3 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zu- gang Ihres Auftrags in Textform bei uns folgt bzw. ein in Ihrem Auf- trag genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Ge- schäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Ge- schäftstag als Stichtag verwendet. eg) Stichtag für das Rebalancing nach Nummer 3 ist der erste Ge- schäftstag des jeweiligen Versicherungsjahres. fh) Für die Bei Auszahlung der Todesfall-Leistung im Todesfall gilt: Stichtag für die Berechnung wird der Wert des Wertes des Fondsguthabens ist Fondsgut- habens grundsätzlich der fünfte Geschäfts- tag mit dem fünften Geschäftstag nach Zugang der Sterbeurkunde bei unsuns als Stichtag berechnet. gi) Ist in der Sterbeurkunde statt eines exakten Todestages ein Zeit- raum genannt, gilt der erste Tag des genannten Zeitraumes als To- destag. j) Stichtag für die Berechnung der Geldleistung bei nicht durchführ- barer Übertragung der Anteile eines oder mehrerer Investment- fonds nach Abschnitt B Nummer 2.7 ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zugang der Mitteilung hierüber bei uns folgt.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen; Stichtagsregeln. 6.1 5.1 Geschäftstag, Stichtage a) Für die Umrechnung der Beiträge, die wir Beträge nach Nummer 4.2 dem Fondsguthaben zuführen, 3.2 und der Erlebensfallgutschriften nach Nummer 4.5 3.5 ist der Stichtag Stich- tag der erste Geschäftstag der jeweiligen VersicherungsperiodeVersicherungs- periode. Für Sonderzahlungen nach Abschnitt F Num- mer 1.3 ist der Stichtag der erste Geschäftstag im Monat der Fäl- ligkeit Fällig- keitsmonat der Sonderzahlung. b) Für die Entnahme von Kosten nach Abschnitt I Nummer 6, die Ver- rechnung Verrechnung von Beitragsrückständen oder sonstigen ausstehenden Beträgen nach Abschnitt G Nummer 2.1Nummern 2 und 3, die Zuführung von Über- schussanteilen Überschussanteilen nach Abschnitt Ab- schnitt C Nummer 2.1, Umschichtungen durch den Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens nach Abschnitt B Nummer 1.4 2 sowie Umschichtungen im Rahmen des Umschichtungsmanagements Ablaufmanagements nach Nummer 2 ist der Stichtag je- weils jeweils der erste Geschäftstag im Monat. c) Stichtag für die Berechnung des Wertes des Fondsguthabens Geldwertes der Invest- mentfonds-Anteile für die Bildung einer Rente nach Abschnitt Ab- schnitt B Nummern 2.1 bis 2.5 und 2.2 ist der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Ansparphase. Bei Abruf nach Abschnitt B Nummer 2.6 2.3 oder Teilabruf nach Abschnitt B Num- mer 2.7 Nummer 2.4 wird statt des Endes der Ansparphase der Tag, der dem Ab- ruf- Abruf- bzw. Teilabruftermin vorangeht, zugrunde gelegt. d) Bei Umschichtung Ihres vorhandenen Fondsguthabens des Versicherungsvertrags nach Num- mer Nummer 1.3 gilt: Stichtag Stich- tag ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zu- gang Zugang Ihres Auftrags in Textform bei uns folgt bzw. ein in Ihrem Auf- trag Auftrag genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Ge- schäftstagGeschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Ge- schäftstag Geschäftstag als Stichtag verwendet. e) Stichtag für das Rebalancing nach Nummer 3 ist der erste Ge- schäftstag des jeweiligen Versicherungsjahres. f) Für die Leistung im Todesfall gilt: Stichtag für die Berechnung Berech- nung des Wertes des Fondsguthabens Geldwertes der Investmentfonds-Anteile ist grundsätzlich der fünfte Geschäfts- tag Geschäftstag nach Zugang der Sterbeurkunde bei uns. gf) Ist in der Sterbeurkunde statt eines exakten Todestages ein Zeit- raum Zeitraum genannt, gilt der erste Tag des genannten Zeitraumes als To- destagTodestag. g) Stichtag für die Umrechnung einer Leistung aus der Zu- satzversicherung ist der fünfte Geschäftstag nach Zugang Ihrer Kündigung der Zusatzversicherung in Textform bei uns bzw. ein in Ihrem Auftrag genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Geschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Geschäftstag als Stich- tag verwendet. h) Stichtag für die Umrechnung einer Leistung aus der Zu- satzversicherung zum Ende der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung ist der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung

Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen; Stichtagsregeln. 6.1 5.1 Geschäftstag, Stichtage a) Für die Umrechnung der Beiträge, die wir Beträge nach Nummer 4.2 dem Fondsguthaben zuführen, und der Erlebensfallgutschriften nach Nummer 4.5 3.2 ist der Stichtag der erste Geschäftstag der jeweiligen VersicherungsperiodeVersiche- rungsperiode. Für Sonderzahlungen nach Abschnitt F Num- mer Nummer 1.3 ist der Stichtag der erste Geschäftstag im Monat der Fäl- ligkeit ligkeitsmonat der Sonderzahlung. b) Für die Entnahme von Kosten nach Abschnitt I Nummer 6Nummern 6 und 7, die Ver- rechnung Verrechnung von Beitragsrückständen oder sonstigen ausstehenden Beträgen nach Abschnitt G Nummer Num- mern 2.1, die Zuführung von Über- schussanteilen Überschussanteilen nach Abschnitt Ab- schnitt C Nummer 2.1, Umschichtungen durch den Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens nach Abschnitt B Nummer 1.4 2.1 sowie Umschichtungen im Rahmen des Umschichtungsmanagements Ablaufmanagements nach Nummer 2 ist der Stichtag je- weils jeweils der erste Geschäftstag im Monat. c) Stichtag für die Berechnung des Wertes des Fondsguthabens Fondsgutha- bens für eine Kapitalabfindung bzw. für die Bildung einer Rente nach Abschnitt B Nummern 2.1 bis 2.5 2.4 ist der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Ansparphase. Bei Abruf nach Abschnitt B Nummer 2.6 oder Teilabruf nach Abschnitt B Num- mer 2.7 2.5 wird statt des Endes der Ansparphase An- sparphase der Tag, der dem Ab- ruf- bzw. Teilabruftermin Abruftermin vorangeht, zugrunde zu- grunde gelegt. d) Bei Umschichtung Ihres vorhandenen Fondsguthabens Kündigung nach Num- mer 1.3 Abschnitt G Nummer 1 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zu- gang Zugang Ihrer Kün- digung in Textform bei uns folgt bzw. ein in Ihrer Kündigung genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Geschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin fol- gende Geschäftstag als Stichtag verwendet. Bei Rücktritt oder Anfechtung nach Abschnitt E ist der Stichtag stattdes- sen der fünfte Geschäftstag, der auf das Datum unserer Rücktritts- bzw. Anfechtungserklärung folgt. Bei Kündigung nach Abschnitt E Nummer 3 mit Auszahlung des Auszah- lungsbetrags nach Abschnitt G Nummer 4 ist der Stichtag der Termin, an dem unsere Kündigung wirksam wird. e) Bei Umschichtung Ihres vorhandenen Fondsguthabens nach Nummer 1.3 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäfts- tag, der auf den Zugang Ihres Auftrags in Textform bei uns folgt bzw. ein in Ihrem Auf- trag Auftrag genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Ge- schäftstagGeschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Ge- schäftstag Geschäftstag als Stichtag Stich- tag verwendet. e) Stichtag für das Rebalancing nach Nummer 3 ist der erste Ge- schäftstag des jeweiligen Versicherungsjahres. f) Für die Bei Auszahlung der Todesfall-Leistung im Todesfall gilt: Stichtag für die Berechnung des Wertes wird der Wert des Fondsguthabens ist grundsätzlich der fünfte mit dem fünften Geschäfts- tag nach Zugang der Sterbeurkunde bei unsuns als Stichtag berechnet. Entsprechendes gilt bei Verwendung der To- desfall-Leistung in den Fällen des Abschnitts B Num- mer 3.2 und 3.3. g) Ist in der Sterbeurkunde statt eines exakten Todestages ein Zeit- raum Zeitraum genannt, gilt der erste Tag des genannten Zeitraumes als To- destagTodestag. h) Stichtag für die Umrechnung einer Leistung aus der Zu- satzversicherung ist der fünfte Geschäftstag nach Zugang Ihrer Kündigung der Zusatzversicherung in Textform bei uns bzw. ein in Ihrer Kündigung genannter späterer Ter- min. Ist der genannte Termin kein Geschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Geschäftstag als Stichtag verwendet. i) Stichtag für die Umrechnung einer Leistung aus der Zu- satzversicherung zum Ende der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung ist der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung

Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen; Stichtagsregeln. 6.1 5.1 Geschäftstag, Stichtage a) Für die Umrechnung der Beiträge, die wir Beträge nach Nummer 4.2 dem Fondsguthaben zuführen, und der Erlebensfallgutschriften nach Nummer 4.5 3.2 ist der Stichtag der erste Geschäftstag der jeweiligen VersicherungsperiodeVersiche- rungsperiode. Für Sonderzahlungen nach Abschnitt F Num- mer Nummer 1.3 ist der Stichtag der erste Geschäftstag im Monat der Fäl- ligkeit ligkeitsmonat der Sonderzahlung. b) Für die Entnahme von Kosten nach Abschnitt I Nummer 6Nummern 6 und 7, die Ver- rechnung Verrechnung von Beitragsrückständen oder sonstigen ausstehenden Beträgen nach Abschnitt G Nummer 2.1Num- mern 3.1, die Zuführung von Über- schussanteilen Überschussanteilen nach Abschnitt Ab- schnitt C Nummer 2.1, Umschichtungen durch den Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens nach Abschnitt B Nummer 1.4 2.1 sowie Umschichtungen im Rahmen des Umschichtungsmanagements Ablaufmanagements nach Nummer 2 ist der Stichtag je- weils jeweils der erste Geschäftstag im Monat. c) Stichtag für die Berechnung des Wertes des Fondsguthabens Fondsgutha- bens für eine Kapitalabfindung bzw. für die Bildung einer Rente nach Abschnitt B Nummern 2.1 bis 2.5 ist der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Ansparphase. Bei Abruf nach Abschnitt B Nummer 2.6 oder Teilabruf nach Abschnitt Ab- schnitt B Num- mer Nummer 2.7 wird statt des Endes der Ansparphase Anspar- phase der Tag, der dem Ab- ruf- Abruf- bzw. Teilabruftermin vorangehtvoran- geht, zugrunde gelegt. d) Bei Umschichtung Ihres vorhandenen Fondsguthabens Kündigung nach Num- mer 1.3 Abschnitt G Nummer 1 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zu- gang Zugang Ihrer Kün- digung in Textform bei uns folgt bzw. ein in Ihrer Kündigung genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Geschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin fol- gende Geschäftstag als Stichtag verwendet. Bei Rücktritt oder Anfechtung nach Abschnitt E ist der Stichtag stattdes- sen der fünfte Geschäftstag, der auf das Datum unserer Rücktritts- bzw. Anfechtungserklärung folgt. Bei Kündigung nach Abschnitt E Nummer 3 mit Auszahlung des Auszah- lungsbetrags nach Abschnitt G Nummer 5 ist der Stichtag der Termin, an dem unsere Kündigung wirksam wird. e) Stichtag für die Berechnung des Entnahmebetrags bei Teil- kündigung nach Abschnitt G Nummer 2 ist der fünfte Ge- schäftstag vor dem Tag, der dem Termin der Teilkündigung vorangeht. f) Bei Umschichtung Ihres vorhandenen Fondsguthabens nach Nummer 1.3 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäfts- tag, der auf den Zugang Ihres Auftrags in Textform bei uns folgt bzw. ein in Ihrem Auf- trag Auftrag genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Ge- schäftstagGeschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Ge- schäftstag Geschäftstag als Stichtag Stich- tag verwendet. eg) Stichtag für das Rebalancing nach Nummer 3 ist Bei Auszahlung der erste Ge- schäftstag des jeweiligen Versicherungsjahres. f) Für die Todesfall-Leistung im Todesfall gilt: Stichtag für die Berechnung des Wertes wird der Wert des Fondsguthabens ist grundsätzlich der fünfte mit dem fünften Geschäfts- tag nach Zugang der Sterbeurkunde bei unsuns als Stichtag berechnet. Entsprechendes gilt bei Verwendung der To- desfall-Leistung in den Fällen des Abschnitts B Num- mer 3.2 und 3.3. gh) Ist in der Sterbeurkunde statt eines exakten Todestages ein Zeit- raum Zeitraum genannt, gilt der erste Tag des genannten Zeitraumes als To- destagTodestag. i) Stichtag für die Berechnung der Geldleistung bei nicht durchführbarer Übertragung der Anteile eines oder meh- rerer Investmentfonds nach Abschnitt B Nummer 2.4 ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zugang der Mittei- lung hierüber bei uns folgt. j) Stichtag für die Umrechnung einer Leistung aus der Zu- satzversicherung ist der fünfte Geschäftstag nach Zugang Ihrer Kündigung der Zusatzversicherung in Textform bei uns bzw. ein in Ihrer Kündigung genannter späterer Ter- min. Ist der genannte Termin kein Geschäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Geschäftstag als Stichtag verwendet. k) Stichtag für die Umrechnung einer Leistung aus der Zu- satzversicherung zum Ende der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung ist der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung