Common use of Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Clause in Contracts

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes (z.B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: rs-pos.de, rs-pos.de, rs-pos.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal Ter- minal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic electro- nic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung Autori- sierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten autorisier- ten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossenangeschlos- sen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens Unterneh- mens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden ZahlungsdienstleistersZahlungs- dienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber Netz- betreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.adg.de, www.easycash.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es er die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages Betrags (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung Erklä- rung ab, dass es er die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages Betrags (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. Nummern 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung Einrei- chung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte spezifizier- te Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.dkm.de, www.vbohz.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cashgirocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicgirocard-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cashgirocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cashgirocard-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- girocard-Terminal autorisierten Betrages (electronic cashgirocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cashgirocard-Umsatzes ist, dass das electronic-cashgirocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cashgirocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cashgirocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cashgirocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cashgirocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.vr-zahlungssysteme.de, www.voba-online.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es er die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es er die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-cash-electronic cash- Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-electronic cash-Umsatz von einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens Händlers (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-cash- Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash- Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.voba-breisgau-nord.de, www.voba-breisgau-nord.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cashgirocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicgirocard-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cashgirocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cashgirocard-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- girocard-Terminal autorisierten Betrages (electronic cashgirocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cashgirocard-Umsatzes ist, dass das electronic-cashgirocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cashgirocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cashgirocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-ZahlungsdienstleisterZahlungs- dienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cashgirocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cashgirocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, HändlerjournalHändler- journal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.die-vrbank.de, www.volksbank-mn.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cash-electronic cash- Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Händlers Unternehmens (Inkasso-Inkasso- Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Handels- und Dienstleistungsunternehmen Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.bs-card-service.com

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.einfachzahlen.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners Koope- rationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren Ver- fahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen Un- terlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.volksbank-baumberge.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung Voraus- setzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und Netzbetrei- ber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten genann- ten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic electro- nic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes Umsat- zes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet gelei- tet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, HändlerjournalHändlerjour- nal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.genobank-unterallgaeu.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es er die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es er die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-cash-electronic cash- Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cash-electronic cash- Umsatz von einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens Händlers (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.voba-rheinahreifel.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-girocard- System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicgirocard-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cashgirocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-girocard- Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- girocard- Terminal autorisierten Betrages (electronic cashgirocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cashgirocard-Umsatzes ist, dass das electronic-cashgirocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cashgirocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cashgirocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Inkasso- Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cashgirocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cashgirocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.telecash.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes hierfür ist, dass das electronic-electronic- cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cash-Umsatz von einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens Händlers (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes (z.B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: rs-pos.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicgirocard-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cashgirocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-cashgirocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cashgirocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Inkasso- Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cash-girocard- Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes (z.B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: rs-pos.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Inkasso- Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash- Umsatzes (z.B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: kspay.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cashgirocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicgirocard-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cashgirocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cashgirocard-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- girocard-Terminal autorisierten Betrages (electronic cashgirocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cashgirocard-Umsatzes ist, dass das electronic-cashgirocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cashgirocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cashgirocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cashgirocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cash-girocard- Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.weat.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cashgirocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicgirocard-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cashgirocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cashgirocard-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- girocard-Terminal autorisierten Betrages (electronic cashgirocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cashgirocard-Umsatzes ist, dass das electronic-cashgirocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-girocard- System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cash-girocard- Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-ZahlungsdienstleisterInkasso- Zahlungs- dienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cashgirocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cashgirocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.sparkasse-nienburg.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-cash- System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes Um- satzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicelec- tronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal Ter- minal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut Kreditinsti- tut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic elec- tronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber Netzbe- treiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-cash- System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-elec- tronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen Unter- nehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung Auto- risierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden kar- tenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte spezi- fizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes electronic cash-Umsat- zes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung Verfü- gung zu stellen.

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Samples: www.vwfs.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ange- schlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages Betra- ges (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic electro- nic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung Zah- lungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes (z.B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.intercard.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cashgirocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic-cash- girocard- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cashgirocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cashgirocard-Terminal die im System eines Kooperationspartners Kooperations- Bedingungen der Concardis GmbH für den POS-Service partners von einem Kreditinstitut ausgegebene DebitkarteDe- bitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung Er- klärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- gi- rocard-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-girocard- Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung Beglei- chung des electronic cashgirocard-Umsatzes ist, dass das electronic-cash-girocard- Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren Ver- fahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten ge- nannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten einge- halten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cashgirocard-System angeschlossenange- schlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cashgi- rocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens Un- ternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung Einrei- chung des electronic cashgirocard-Umsatzes durch das Unternehmen Unterneh- men bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil Be- standteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber gegen- über dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cashgirocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung Zahlungsverpflich- tung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen Un- terlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes girocard-Umsat- zes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.concardis.com

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cashgirocard-System angeschlossen angeschlos¬sen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicgirocard-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cashgirocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cashgirocard-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene ausge- gebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners Kooperations- partners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- girocard-Terminal autorisierten Betrages (electronic cashgirocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cashgirocard-Umsatzes ist, dass das electronic-cashgirocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende kartenausge- bende Zahlungsdienstleister dem electronic cashgirocard-System angeschlossen, ist weiterhin VoraussetzungVorausset¬zung, dass der electronic-cashgirocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cashgirocard-Umsatzes durch das Unternehmen Unterneh- men bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cashgirocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes re¬klamierten girocard-Umsat- zes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.bezahlexperten.de

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronicelectronic cash-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cash-electronic cash- Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.voba-breisgau-nord.de