Common use of Umtausch und Teilauflösung Clause in Contracts

Umtausch und Teilauflösung. Der Umtausch von im Rahmen eines vermögenswirksamen Unterdepots im UnionDepot er- worbenen Fondsanteilen in andere Fondsanteile ist nicht möglich. Die Teilauflösung eines vermögenswirksamen Unterdepots ist ausgeschlossen. Wünscht der Anleger für die Zukunft den Erwerb anderer als der im vermögenswirksamen Unterdepot verwahrten Fondsanteile, muss er für die künftig zu erwerbenden Fondsanteile ein neues vermögenswirksames Unter- depot mit erneut beginnender gesetzlicher Festlegungsfrist eröffnen. Der bestehende Vertrag für vermögenswirksame Leistungen auf dem ursprünglichen vermögenswirksamen Unterdepot ruht dann bis zum Ende der ursprünglichen Festlegungsfrist. Die gesetzliche Festlegungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalender- jahres, in dem die Abrechnung der ersten Zahlung vorgenommen wird, und endet mit Ab- lauf des siebten Kalenderjahres. Etwaige Arbeitnehmersparzulagen, die über die USB auszu- zahlen sind, werden in Anteile des gewählten Fonds angelegt und dem vermögenswirk- samen Unterdepot im UnionDepot gutgeschrieben. Nach Ende der Einzahldauer werden die Fondsanteile auf ein neu eröffnetes Unterdepot kostenfrei übertragen. Für dieses Unterdepot gelten bis zum Ablauf der Festlegungsfrist die Sonderbedingungen für „vermögenswirksame Unterdepots im UnionDepot” weiter. Nach Ablauf der Festlegungsfrist gelten die „Bedin- gungen für UnionDepots“ weiter; die vorliegenden Sonderbedingungen finden nach Ablauf der gesetzlichen Festlegungsfrist für den dann fällig gewordenen Vertrag keine Anwendung mehr.

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Samples: www.sparda-hessen.de, www.vr-as.de, www.vbkraichgau.de

Umtausch und Teilauflösung. Der Umtausch von im Rahmen eines vermögenswirksamen Unterdepots im UnionDepot er- worbenen erworbenen Fondsanteilen in andere Fondsanteile ist nicht möglich. Die Teilauflösung eines vermögenswirksamen Unterdepots ist ausgeschlossen. Wünscht der Anleger für die Zukunft den Erwerb anderer als der im vermögenswirksamen Unterdepot verwahrten Fondsanteile, muss er für die künftig zu erwerbenden Fondsanteile ein neues vermögenswirksames Unter- depot vermögens- wirksames Unterdepot mit erneut beginnender gesetzlicher Festlegungsfrist eröffnen. Der bestehende Vertrag für vermögenswirksame Leistungen auf dem ursprünglichen vermögenswirksamen Unterdepot ruht dann bis zum Ende der ursprünglichen FestlegungsfristFestle- gungsfrist. Die gesetzliche Festlegungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalender- jahres, in dem die Abrechnung der ersten Zahlung vorgenommen wird, und endet mit Ab- lauf Ablauf des siebten Kalenderjahres. Etwaige Arbeitnehmersparzulagen, die über die USB auszu- zahlen auszuzahlen sind, werden in Anteile des gewählten Fonds angelegt und dem vermögenswirk- samen vermögens- wirksamen Unterdepot im UnionDepot gutgeschrieben. Nach Ende der Einzahldauer werden wer- den die Fondsanteile auf ein neu eröffnetes Unterdepot kostenfrei übertragen. Für dieses Unterdepot gelten bis zum Ablauf der Festlegungsfrist die Sonderbedingungen für „vermögenswirksame ver- mögenswirksame Unterdepots im UnionDepot” weiter. Nach Ablauf der Festlegungsfrist gelten die „Bedin- gungen Bedingungen für UnionDepots“ weiter; die vorliegenden Sonderbedingungen finden nach Ablauf der gesetzlichen Festlegungsfrist für den dann fällig gewordenen Vertrag Ver- trag keine Anwendung mehr.

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Samples: www.hamburger-volksbank.de, www.berliner-volksbank.de, www.volksbank-bi-gt.de

Umtausch und Teilauflösung. Der Umtausch von im Rahmen eines vermögenswirksamen Unterdepots im UnionDepot er- worbenen erworbenen Fondsanteilen in andere Fondsanteile ist nicht möglich. Die Teilauflösung eines vermögenswirksamen Unterdepots ist ausgeschlossen. Wünscht der Anleger für die Zukunft den Erwerb anderer als der im vermögenswirksamen Unterdepot verwahrten Fondsanteile, muss er für die künftig zu erwerbenden Fondsanteile ein neues vermögenswirksames Unter- depot vermögens­ wirksames Unterdepot mit erneut beginnender gesetzlicher Festlegungsfrist eröffnen. Der bestehende Vertrag für vermögenswirksame Leistungen auf dem ursprünglichen vermögenswirksamen Unterdepot ruht dann bis zum Ende der ursprünglichen FestlegungsfristFestle­ gungsfrist. Die gesetzliche Festlegungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalender- Kalender­ jahres, in dem die Abrechnung der ersten Zahlung vorgenommen wird, und endet mit Ab- lauf Ablauf des siebten Kalenderjahres. Etwaige Arbeitnehmersparzulagen, die über die USB auszu- zahlen auszuzahlen sind, werden in Anteile des gewählten Fonds angelegt und dem vermögenswirk- samen vermögens­ wirksamen Unterdepot im UnionDepot gutgeschrieben. Nach Ende der Einzahldauer werden wer­ den die Fondsanteile auf ein neu eröffnetes Unterdepot kostenfrei übertragen. Für dieses Unterdepot gelten bis zum Ablauf der Festlegungsfrist die Sonderbedingungen für „vermögenswirksame ver­ mögenswirksame Unterdepots im UnionDepot” weiter. Nach Ablauf der Festlegungsfrist gelten die „Bedin- gungen Bedin­gungen für UnionDepots“ weiter; die vorliegenden Sonderbedingungen finden nach Ablauf der gesetzlichen Festlegungsfrist für den dann fällig gewordenen Vertrag keine Anwendung mehr.

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Samples: www.volksbank-trier.de