Unterhalt und Reparaturen am Mietobjekt. 2.2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietdauer in ei- nem zum vertragsgemässen Gebrauche geeigneten Zustande zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, so stehen dem Mieter die Rechte gemäss Art. 258/259 ff OR (vgl. Ziff. 3.5) zu. 2.2.2 Im Rahmen des kleinen Unterhaltes gehen alle kleinen für den gewöhnli- chen Gebrauch des Mietobjektes erforderlichen Reinigungen und Ausbes- serungen zu Lasten des Mieters. Diese Ausbesserungspflicht des Mieters besteht für alle während der Dauer der Miete zutage tretenden kleinen Mängel, unabhängig davon, ob sie durch ihn verursacht wurden oder aus altersbedingter Abnützung entstanden sind. 2.2.3 Als kleine Ausbesserungen (sog. Kleiner Unterhalt im Sinne von 2.2.2) gel- ten alle Reparaturen, deren Kosten den Betrag von Fr. 190.00 nicht über- steigen. Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenprei- se (Dezember 2005 = 100) von 103.7 Punkten für Oktober 2009. Erhöht sich dieser Index um 5 Punkte, erhöht sich der Betrag von Fr. 190.00 je- weils um Fr. 9.15. 2.2.4 Der Mieter hat Garten- und Pflanzland, welches ihm zum alleinigen Ge- brauch überlassen wird, auf seine Kosten ordnungsgemäss zu unterhalten. - Die regelmässige Pflege der Bepflanzungen, das Schneiden der Sträucher und das Rasenmähen - Der Unterhalt der zum Mietobjekt gehörenden Bepflanzungen auf Garten- sitzplätzen, Balkonen und Terrassen ist Sache des Mieters. Er hat insbe- sondere auch übermässigen Pflanzenwuchs, Moosbildung und Verunkrau- tung zu verhindern. Der Einsatz eines Hochdruckreinigers oder eines ähnlichen Gerätes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die erforderlichen Arbeiten sind während der Mietzeit fachgemäss auszu- führen oder ausführen zu lassen. Im Unterlassungsfalle haftet der Mieter für allfällige Schadensvergrösserungen. 2.2.5 Übernimmt der Mieter Ventilationsanlagen, Geschirrwaschmaschinen, Waschautomaten oder Tumbler zum alleinigen Gebrauch, so hat er die Wartungskosten zu übernehmen. Besteht während der Dauer des Mietver- hältnisses kein Servicevertrag, so muss der Mieter bei der Rückgabe des Mietobjektes die Kosten für einen Wartungsservice durch die Lieferfirma übernehmen. 2.2.6 Der Mieter sorgt selber für die Räumung des Schnees/Glatteis von und zu der Einfahrt, der Garagen/Einstellhallen und des Hauses, mit Ausnahme ei- nes direkten Hauszuganges.
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Unterhalt und Reparaturen am Mietobjekt. 2.2.1 2.2.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietdauer Miet- dauer in ei- nem einem zum vertragsgemässen Gebrauche Gebrauch geeigneten Zustande zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, so stehen dem Mieter die Rechte gemäss ge- mäss Art. 258/259 ff ff. OR (vgl. Ziff. 3.5) zu.
2.2.2 2.2.2. Im Rahmen des kleinen Unterhaltes gehen alle kleinen kleinen, für den gewöhnli- chen gewöhnlichen Gebrauch des Mietobjektes erforderlichen Reinigungen und Ausbes- serungen Ausbesserungen zu Lasten des Mieters. Diese Ausbesserungspflicht des Mieters besteht für alle während der Dauer der Miete zutage tretenden tre- tenden kleinen Mängel, unabhängig davon, ob sie durch ihn verursacht wurden oder aus altersbedingter Abnützung entstanden sind.
2.2.3 2.2.3. Als kleine Ausbesserungen (sog. Kleiner kleiner Unterhalt im Sinne von 2.2.2) gel- ten gelten alle Reparaturen, deren Kosten den Betrag von Fr. 190.00 190.– nicht über- steigenübersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenprei- se Kon- sumentenpreise (Dezember 2005 = 100) von 103.7 Punkten für Oktober 2009. Erhöht sich dieser Index um 5 Punkte, erhöht sich der Betrag von Fr. 190.00 je- weils 190. – jeweils um Fr. 9.15.
2.2.4 2.2.4. Der Mieter hat Garten- und Pflanzland, welches ihm zum alleinigen Ge- brauch allei- nigen Gebrauch überlassen wird, auf seine Kosten ordnungsgemäss zu unterhalten. - Die regelmässige Pflege der Bepflanzungen, das Schneiden der Sträucher und das Rasenmähen Rasenmähen. - Der Unterhalt der zum Mietobjekt gehörenden Bepflanzungen auf Garten- sitzplätzenGartensitzplätzen, Balkonen und Terrassen ist Sache des Mieters. Er hat insbe- sondere insbesondere auch übermässigen Pflanzenwuchs, Moosbildung und Verunkrau- tung Verunkrautung zu verhindern. Der Einsatz eines Hochdruckreinigers oder eines ähnlichen Gerätes bedarf be- darf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die erforderlichen Arbeiten sind während der Mietzeit fachgemäss auszu- führen aus- zuführen oder ausführen zu lassen. Im Unterlassungsfalle haftet der Mieter für allfällige Schadensvergrösserungenallfälligen Schaden.
2.2.5 2.2.5. Übernimmt der Mieter Ventilationsanlagen, GeschirrwaschmaschinenGeschirrwaschma- schinen, Waschautomaten oder Tumbler zum alleinigen Gebrauch, so hat er die Wartungskosten zu übernehmen. Besteht während der Dauer des Mietver- hältnisses Mietverhältnisses kein Servicevertrag, so muss der Mieter bei der Rückgabe des Mietobjektes die Kosten für einen Wartungsservice durch die Lieferfirma übernehmen.
2.2.6 Der Mieter sorgt selber für die Räumung des Schnees/Glatteis von und zu der Einfahrt, der Garagen/Einstellhallen und des Hauses, mit Ausnahme ei- nes direkten Hauszuganges.
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Unterhalt und Reparaturen am Mietobjekt. 2.2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache während wäh- rend der Mietdauer in ei- nem einem zum vertragsgemässen Gebrauche Gebrauch geeigneten Zustande zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, so stehen dem Mieter die Rechte gemäss ge- mäss Art. 258/259 ff OR (vgl. Ziff. 3.5) zu.
2.2.2 Im Rahmen des kleinen Unterhaltes gehen alle kleinen klei- nen für den gewöhnli- chen gewöhnlichen Gebrauch des Mietobjektes Mietobjek- tes erforderlichen Reinigungen und Ausbes- serungen Ausbesserun- gen zu Lasten des Mieters. Diese Ausbesserungspflicht Ausbesserungs- pflicht des Mieters besteht für alle während der Dauer der Miete zutage tretenden kleinen Mängel, unabhängig davon, ob sie durch ihn verursacht wurden wur- den oder aus altersbedingter Abnützung entstanden sind.
2.2.3 Als kleine Ausbesserungen (sog. Kleiner kleiner Unterhalt im Sinne von Ziff. 2.2.2) gel- ten gelten alle Reparaturen, deren Kosten den Betrag von Fr. 190.00 CHF 200.- nicht über- steigenübersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenprei- se Kon- sumentenpreise (Dezember 2005 = 100) von 103.7 Punkten für Oktober 2009. Erhöht sich dieser Index um 5 Punkte, erhöht sich der Betrag von Fr. 190.00 je- weils CHF 200.- jeweils um Fr. 9.15CHF 9.65.
2.2.4 Der Mieter hat Garten- und Pflanzland, welches ihm zum alleinigen Ge- brauch Gebrauch überlassen wird, auf seine Kosten ordnungsgemäss zu unterhalten. - Die regelmässige Pflege der Bepflanzungen, das Schneiden der Sträucher und das Rasenmähen - Rasenmähen. Der Unterhalt der zum Mietobjekt gehörenden Bepflanzungen Be- pflanzungen auf Garten- sitzplätzenGartensitzplätzen, Balkonen und Terrassen ist Sache des Mieters. Er hat insbe- sondere insbesondere auch übermässigen Pflanzenwuchs, Moosbildung und Verunkrau- tung Verunkrautung zu verhindern. Der Einsatz eines Hochdruckreinigers oder eines ähnlichen Gerätes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die erforderlichen Arbeiten sind während der Mietzeit Mietz- eit fachgemäss auszu- führen auszuführen oder ausführen zu lassenlas- sen. Im Unterlassungsfalle haftet der Mieter für allfällige Schadensvergrösserungenallfäl- ligen Schaden.
2.2.5 Übernimmt der Der Service an Geschirrspüler, Waschmaschine, Tumbler, Dampfabzug, Lüftung und Klimagerät ist vom Mieter Ventilationsanlagen, Geschirrwaschmaschinen, Waschautomaten oder Tumbler zum alleinigen Gebrauch, so hat er die Wartungskosten auf seine Kosten auf jeden Fall vor Rück- gabe des Mietobjekts durch ein Fachunternehmen ausführen zu übernehmenlassen. Besteht während der Dauer des Mietver- hältnisses kein Servicevertrag, so muss der Mieter bei Der entsprechende Rapport ist anlässlich der Rückgabe des Mietobjektes die Kosten für einen Wartungsservice durch die Lieferfirma übernehmendem Vermieter auszuhändi- gen.
2.2.6 Der Mieter sorgt selber für die Räumung des Schnees/Glatteis von und zu der Einfahrt, der Garagen/Einstellhallen und des Hauses, mit Ausnahme ei- nes direkten Hauszuganges.
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