Common use of Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers Clause in Contracts

Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonstwie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

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Samples: www.stb-jaeckel.de

Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterläßt Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonstwie sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom von dem Steuerberater angebotenen an- gebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit zur Mitwirkung oder Annahme der Erklärung Leistung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehntbestim- men. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

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Samples: www.bsb-steuerberatung.de

Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterläßt Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. § 6 oder sonstwie sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 12 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

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Samples: stb-raasch.de

Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterläßt Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach NrVI. 6 oder sonstwie sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 X. Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug Vertrag oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

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Samples: steuerberatung-haussmann.de

Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers. Unterläßt Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonstwie sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

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Samples: www.hnv-gt.de